Blumenkasten-Urteil: So dürfen sie nicht mehr am Balkon hängen

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Blumenkästen am Balkon sorgen für Streit: Ein Gerichtsurteil zeigt, wann sie nach innen müssen – und was Eigentümer jetzt beachten müssen.

  • Blumenkästen dürfen aus Sicherheitsgründen oft nur nach innen gehängt werden
  • Die Eigentümergemeinschaft kann Einschränkungen zum Schutz der Fassade und Passanten beschließen
  • Individuelle Wünsche müssen hinter dem Gemeinschaftsinteresse zurückstehen
  • Gießwasser und herabfallender Schmutz dürfen Nachbarn nicht beeinträchtigen
  • Verschiedene Gerichtsurteile zeigen: Ein Ausgleich zwischen Freiheit und Gemeinschaft ist nötig

Blumenkästen verschönern viele Balkone, führen aber immer wieder zu Streit in Eigentümergemeinschaften. Besonders wenn Sicherheit oder die Optik des Hauses betroffen sind, wird es schnell juristisch. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München stellt klar: Die Gemeinschaft darf Einschränkungen beschließen, um Fassade und Passanten zu schützen. Individuelle Wünsche einzelner Eigentümer treten dabei in den Hintergrund. Wer Blumenkästen anbringen möchte, sollte sich daher über die geltenden Regeln genau informieren.

Sicherheitsrisiko Blumenkasten: Was ist erlaubt?

Andere Urteile zeigen, dass Balkondekorationen nicht übermäßig stören dürfen. So darf etwa Gießwasser nicht auf untere Balkone tropfen, und Pflanzen dürfen Nachbarn durch überhängende Blüten oder herabfallenden Schmutz nicht beeinträchtigen. Die Gerichte betonen stets, dass ein Ausgleich zwischen individueller Freiheit und Gemeinschaftsinteressen gefunden werden muss.

Die Eigentümergemeinschaft berief sich darauf, dass sechs schwere Blumenkästen aus Keramik nicht ausreichend befestigt und gegen ein Herabfallen durch Starkregen oder Gewitterstürme nicht abgesichert sind. Dadurch würden vorbeilaufende Passanten und Tiere in Gefahr gebracht.

Im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) war zusätzlich wichtig, dass ihr Eigentum gepflegt und erhalten wird. Das sahen die Eigentümer aber durch ständiges Überlaufen der Blumenkästen gefährdet. So seien an der Fassade bereits dunkle Verfärbungen entstanden.

Gemeinschaftsrecht versus Individualwunsch

Das AG München (Urteil vom 12.11.2024, Az.: 1293 C 12154/24 WEG) entschied, dass der WEG-Beschluss Bestand hat und wirksam ist.

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Die Regelung soll Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum verhindern. Zur Beschlusskompetenz einer WEG gehören Maßnahmen der Instandhaltung beziehungsweise der vorbeugenden Instandsetzung. Ob von den Blumenkästen eine konkrete Gefahr ausging, war deshalb nicht mehr nachzuweisen.

Die klagende Wohnungseigentümerin konnte sich nicht darauf berufen, dass das Anbringen der Blumenkästen nach innen ihre Nutzung des Balkons unzumutbar einschränke. Das Gericht stellte klar, dass die persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin durch den Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Vielmehr sei die Regelung zum Schutz der Gemeinschaft und zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes gerechtfertigt, sodass individuelle Interessen in diesem Fall zurückstehen müssen.

So vermeiden Sie Streit um Balkonpflanzen

Das Thema Balkonbepflanzung hat schon öfter die Gerichte beschäftigt. Befinden sich bei zwei übereinanderliegenden Balkonen in einer Wohnungseigentumsanlage unter den Blumenkästen Personen, darf der obere Wohnungs­ei­gentümer die Blumen nicht einfach so gießen (LG München I, Urteil vom 15.9.2014, Az.: 1 S 1836/13 WEG), dass das Wasser überläuft und auf die Terrasse der unteren Wohnung tropft.

Ebenfalls in München entschied das Landgericht I (Urteil vom 8.5.2001, Az.: 13 S 2348/01), dass die WEG einem Mieter nicht verbieten darf, Blumenkästen und Rankpflanzen am Balkon anzubringen. Nicht die WEG darf die Beseitigung verlangen, sondern nur der Eigentümer.  

In Berlin war der Fall etwas anders gelagert. Ein Mieter hatte seinen Balkon so heftig bestückt, dass die Pflanzen weit über die Brüstung hinausragten. Darüber beschwerte sich der unterhalb wohnende Nachbar beim Vermieter, weil dessen Terrasse durch herabfallende Blüten, Pflanzenteile und Vogelkot verunreinigt war. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 28.10.2002, Az.: 67 S 127/02) entschied, dass der Vermieter von seinem Mieter verlangen muss, die Bepflanzung so weit zurückzuschneiden, dass sie nicht mehr über die Brüstung ragt.

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