Die Erbschaft
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Danach erben neben dem Ehepartner immer die nächsten Blutsverwandten. Zunächst erben die Erben 1. Grades, also die Kinder. Meist müssen sich die Kinder den Nachlass mit dem überlebenden Ehegatten teilen.
Grundsätzlich gilt: Wer erben will, muss auch die Schulden übernehmen, etwa die Hypothek eines Hauses. Das kann teuer werden, denn der Erbe muss dafür auch mit seinem eigenen Vermögen geradestehen. Bevor das Erbe angetreten wird, muss also überlegt werden, ob die Verbindlichkeiten den Nachlasswert übersteigen und das Erbe ausgeschlagen werden sollte.
Die Ausschlagung
Wer das Erbe nicht antreten will, kann es ausschlagen. Das geschieht entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder durch ein formloses notariell beglaubigtes Schreiben. Es gilt eine Frist von sechs Wochen "ab Kenntnis des Erben von Anfall und Berufungsgrund", also regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers.
Besteht innerhalb dieser Zeit noch keine Klarheit darüber, ob Schulden vorhanden sind, gibt es eine Vorsichtsmaßnahme: "Mit einer Nachlassverwaltung durch das Gericht kann man erreichen, dass sich die eigene Haftung nur auf die Erbmasse beschränkt", sagt Hüren.
Der Erbschein
Wer das Erbe annimmt, sollte sich alsbald einen Erbschein beim Nachlassgericht besorgen. Der ist nötig, um zum Beispiel ein Grundstück oder ein Konto umschreiben zu lassen. Wichtig dabei: Mit Beantragung des Erbscheins liegt eine Annahme der Erbschaft vor, und die Ausschlagung ist ausgeschlossen.
Die Lebensversicherungspolice
Nach einem Todesfall sollte auf die Police für die Lebensversicherung genauso sorgsam geachtet werden wie auf das Testament. "Der Versicherungsschein ist so gut wie bares Geld. Wer ihn in die Finger kriegt, kann sich alles auszahlen lassen", sagt Guido Lenne, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Leverkusen.
Das ist im Kleingedruckten geregelt und von mehreren Gerichten bestätigt worden, unter anderem vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az.: 10 U 595/01). "Die Versicherung darf somit an eine nicht berechtigte Person Leistungen erbringen - es sei denn, sie hat die fehlende Berechtigung gekannt oder dies grob fahrlässig übersehen."
Eine weitere Falle: veraltete "Bezugsberechtigungen". Ist jemand begünstigt worden, fällt die Versicherungsleistung nicht mehr in die Erbmasse. Auch nach einer Scheidung bleibt eine Bezugsberechtigung bestehen, wenn sie nicht gegenüber der Versicherung widerrufen wird. So kann es passieren, dass zum Beispiel plötzlich die Ex-Frau noch vom Tod profitiert, wie ein Fall vor dem OLG Köln zeigt (Az.: 8 U 103/96). Deshalb: "Regelmäßig überprüfen, ob die Bezugsberechtigung noch den Wünschen entspricht", rät Anwalt Lenné.
Erbschaftssteuer
Wer etwas geerbt hat, muss das innerhalb von drei Monaten dem für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen. "Sind Vermögen oder Erträge noch nicht versteuert worden, ist der Erbe verpflichtet, eine ordnungsgemäße Nacherklärung abzugeben", sagt Prof. Joerg Andres, Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf. "Sonst kann er selbst sehr schnell in den Verdacht einer versuchten Steuerhinterziehung durch Unterlassen geraten."