Die Halloween-Partys müssen früher als andere Feiern enden, verkaufsoffene Sonntag in Bayern sucht man dieses Wochenende vergebens. Grund dafür ist das Ladenschlussgesetz, das in dieser Form in Bayern seit 2025 gilt. Wir erklären die wichtigsten Regeln.
Halloween am Samstag, Allerheiligen am Sonntag - diese beiden besonderen Tage stehen am Wochenende auch in Bayern an. Und das hat Folgen. Denn, wie jedes Jahr dürfen auch 2026 Halloween-Partys nicht bis in den frühen Morgen gefeiert werden. Spätestens um zwei Uhr nachts ist Schluss - das bestimmt das Bayerische Feiertagsgesetz. Denn, wie zum Beispiel auch Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag oder Volkstrauertag, handelt es sich bei Allerheiligen um einen sogenannten "stillen Tag".
Schutz der "stillen Tage"
Der Schutz dieses Tages beginnt im Fall von Allerheiligen um zwei Uhr nachts. Ab dann, heißt es, sind "öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist". Allerheiligen, teilt auch das Bayerische Innenministerium auf Nachfrage der Mediengruppe Bayern mit, "zählt neben Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und Heiliger Abend zu den neun sogenannten stillen Tagen, die durch das bayerische Feiertagsgesetz einen besonderen Schutz erfahren." Weiter heißt es von Seiten des Ministeriums: "Der Schutz der stillen Tage beginnt - abgesehen von Karfreitag, Karsamstag und Heiliger Abend - um 2 Uhr; er endet jeweils um 24 Uhr. Tanzveranstaltungen sind an den stillen Tagen während der genannten Schutzzeiten verboten. Es darf damit bis 2 Uhr in den Allerheiligen-Tag hineingefeiert werden."
Keine verkaufsoffenen Sonntage an Allerheiligen in Bayern
Und noch etwas anderes ist am Wochenende besonders: Es wird am Sonntag in ganz Bayern keine verkaufsoffenen Sonntage geben. Grund dafür ist ebenfalls das Gesetz, in dem Fall das Bayerische Ladenschlussgesetz. Dieses gilt seit 1. August 2025 in dieser Form. Und darin heißt es unter anderem in Art. 6 zum Thema "Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage":
- Bis zu vier Sonn- und Feiertage können und dürfen Gemeinden als verkaufsoffen freigeben, "wenn die Öffnung im Zusammenhang mit einem besonderen Anlass steht, der den zeitlichen und räumlichen Umfang der Öffnung rechtfertigt".
- Dieser besondere Anlass kann in Märkten, Messen, großen kulturellen, religiösen, traditionellen, historischen oder sportlichen Ereignissen und Festen oder ähnlichen Veranstaltungen liegen, die eine erhebliche Zahl von Besuchern anziehen.
- Solch ein Zusammenhang "wird vermutet", wenn die Läden örtlich und zeitlich zu der "anlassgebenden Veranstaltung" öffnen und ihre Waren und Dienste nicht dem Charakter des Tages widersprechen.
- Es darf höchstens fünf Stunden im Zeitraum von 10 bis 18 Uhr geöffnet werden.
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Besonders entscheidend dabei ist die Feststellung, dass an bestimmten Feiertagen nicht für den verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagsbetrieb freigegeben werden darf. Diese Tage sind:
- Neujahr
- Heilige Drei Könige
- Karfreitag
- Ostersonntag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Pfingstsonntag
- Pfingstmontag
- Allerheiligen
- Volkstrauertag
- Totensonntag
- die Adventssonntage
- der erste und zweite Weihnachtstag
- Heiligabend
- Silvester