Bilder von Adolf Hitler gelten als strafbar, wenn sie in einer ikonenhaften Weise dargestellt werden, etwa zusammen mit verfassungsfeindlichen Symbolen oder entsprechenden Kommentaren.
Im Einzelfall verboten sind Symbole, die nicht exakt den verbotenen entsprechen, aber fast genauso aussehen. Das sind solche, die den Nazi-Symbolen zum Verwechseln ähnlich sind und die jeder normale, nicht sachkundige Mensch sofort als Nazi-Symbole identifizieren würde. Ob das so ist, muss man in jedem Einzelfall entscheiden. Erfüllt werden diese Anforderungen zum Beispiel von einem Hakenkreuz mit zu kurzen Querbalken.
Nicht verboten sind hingegen Symbole der Wehrmacht. Denn die Wehrmacht ist keine verbotene nationalsozialistische Organisation.
Welche Strafen können WhatsApp-Nutzern drohen?
Die Strafen für das Versenden illegaler Inhalte über WhatsApp können gravierend sein. Wie Christian Solmecke betont, hängt das Strafmaß stark von der Art des verbreiteten Inhalts ab:
- Beleidigungen werden meist mit Geldstrafen geahndet.
- Bei der Verbreitung von kindespornografischen Materialien drohen bis zu zehn Jahre Haft.
- Die Strafen erhöhen sich, wenn Inhalte in großen WhatsApp-Gruppen verbreitet werden. Auch die Zahl der Mitglieder in einer Gruppe kann einen Einfluss auf die Strafhöhe haben.
"Es muss differenziert werden, in was für einer WhatsApp-Gruppe die Inhalte weiterverbreitet werden. Denn nicht jedes Versenden ist strafbar. Straffrei bleiben Nutzer, die die verbotenen Bilder in einem Privatchat bei WhatsApp an nur eine andere Person oder wenige, ihre bekannte Personen in geschlossenen WhatsApp-Gruppen schicken, sofern sie nicht davon ausgehen, dass diese Personen das Symbol unkontrolliert weiter verbreiten. Wird das Bild jedoch in eine WhatsApp-Gruppe mit vielen Mitgliedern gesendet, kann je nach Größe der Gruppe schnell eine strafbare Verbreitung vorliegen."
Neben den strafrechtlichen Folgen für das Verbreiten verbotener Inhalte in WhatsApp-Gruppen, wie etwa Geldstrafen oder Haftstrafen, kann auch das WhatsApp-Konto dauerhaft gesperrt werden. Denn bei WhatsApp können Nutzer gesperrt werden, wenn sie sich nicht an die entsprechenden Nutzungsbedingungen halten. Mögliche Gründe für einen Rauswurf und wie du diesen vermeiden kannst, haben wir hier zusammengefasst.
Mache ich mich auch strafbar, wenn ich strafrechtlich relevante Inhalte zugeschickt bekomme?
Grundsätzlich sei der Erhalt von volksverhetzenden Inhalten aus strafrechtlicher Perspektive eher weniger problematisch, so Solmecke weiter. "Neben rechtem Gedankengut werden in den Gruppen jedoch auch kinder- oder jugendpornografische Materialien versendet. Wenn Nutzern solche Inhalte zugeschickt werden, ist die Schwelle zur Strafbarkeit schnell überschritten, denn nach Paragraph 184b, 184c Strafgesetzbuch (StGB) ist bereits der Besitz solcher Medien strafbar.
Hier kommt es allerdings im jeweiligen Einzelfall insbesondere darauf an, wann Kenntnis über den Inhalt erlangt wurde oder ob das Erhalten derartiger Bilder "billigend in Kauf genommen wurde" - beispielsweise durch die Mitgliedschaft in einschlägigen WhatsApp-Gruppen. Hier ist zu beachten, dass erst der vorsätzliche Besitz strafbar ist. Nicht strafbar ist somit der fahrlässige Besitz. Die Grenze zum Vorsatz, insbesondere zum "billigend in Kauf nehmen" ist hierbei jedoch fließend, so dass Nutzer daher das Material nach Erhalt unverzüglich löschen sollten."
Wer kann bestraft werden? Haften Eltern für ihre minderjährigen Kinder?
Kinder unter 14
"Grundsätzlich sind Kinder unter 14 Jahren strafunmündig und damit schuldunfähig (§ 19 StGB). Und im Strafrecht haften Eltern nicht für ihre Kinder. Sie können also grundsätzlich nicht bestraft werden. Das heißt aber nicht, dass der Fall damit erledigt ist, denn in vielen Fällen werden die Ermittlungsbehörden das Jugendamt informieren. Das Jugendamt nimmt dann Kontakt mit der Familie auf und versucht, gemeinsam mit ihr die Hintergründe der Tat zu beleuchten."
Im Zivilrecht sieht die Sachlage schon anders aus, führt Christian Solmecke fort: "Im Zivilrecht können Minderjährige hingegen bereits ab dem siebten Lebensjahr haften. Das kann etwa dann relevant werden, wenn ein Opfer Schmerzensgeld nach einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Beleidigung verlangt."
Jugendliche zwischen 14 und 17 (in Einzelfällen bis 20 Jahren)
Mit der Vollendung des 14. Lebensjahres beginnt laut Solmecke die strafrechtliche Verantwortlichkeit. "Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren sind individuell strafrechtlich verantwortlich, wenn sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Manchmal wird außerdem trotz zivilrechtlicher Volljährigkeit (18 Jahre) immer noch das Jugendschutzgesetz auf Menschen von 18 bis 20 angewendet, zum Beispiel wenn im Einzelfall der Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei dem Charakter der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Verurteilt werden die Jugendlichen nach den StGB-Normen." Anders als bei Erwachsenen stehe bei Jugendlichen aber nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund, erklärt der Medienrechtler.
Tipps für WhatsApp-Nutzer in Bezug auf Videos, Fotos und Nachrichten
Abschließend gibt der Rechtsantwalt Christian Solmecke WhatsApp-Nutzern einen wichtigen Rat:
"Zunächst einmal ist es online empfehlenswert, sich so zu verhalten, wie man sich auch in der analogen Welt verhalten würde, denn auch wenn es viele nicht mehr hören können, ist das Internet kein rechtsfreier Raum.
Es sollte dort also genauso wenig beleidigt werden wie von Angesicht zu Angesicht. Auch vermeintlich scherzhaft gemeinte Memes mit Hakenkreuzen sollten umgehend gelöscht werden. Keinesfalls sollte man selbst die Bilder weiterverbreiten."