Wenn der Unterhalt für das Kind ausbleibt, kann das für die Familie schwere finanzielle Konsequenzen haben. Diese Schritte sind dann möglich.
- Unterhalt bleibt aus: Was kannst du zuerst tun?
- Wie stelle ich einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss?
- Wie findet man heraus, wie viel gezahlt werden muss?
Wenn der Kindesunterhalt ausbleibt, sollte man schnell handeln, denn Ansprüche werden in der Regel nicht rückwirkend für beliebige Zeiträume gezahlt, sondern erst ab dem Zeitpunkt, an dem man sie geltend machst. Es gibt mehrere Wege, um Geld für dein Kind zu sichern und die Zahlungspflicht durchzusetzen.
Unterhalt bleibt aus: Was kannst du zuerst tun?
Wenn der andere Elternteil nicht zahlt, ist der erste sinnvolle Schritt oft der Weg zum Jugendamt. Dort kann man entweder Unterstützung bei der Durchsetzung des Unterhalts bekommen oder Unterhaltsvorschuss beantragen, damit man vorübergehend trotzdem Geld erhält.
Der Unterhaltsvorschuss ist vor allem dann wichtig, wenn man kurzfristig finanzielle Entlastung braucht. Er springt ein, wenn der andere Elternteil gar nicht, zu wenig oder unregelmäßig zahlt. Der Vorschuss ist eine staatliche Leistung für Alleinerziehende. Die genauen monatlichen Auszahlungsbeträge für Kinder im Jahr 2026 betragen laut familienratgeber.de:
- 227 Euro (für Kinder von 0 bis 5 Jahren)
- 299 Euro (für Kinder von 6 bis 11 Jahren)
- 394 Euro (für Kinder von 12 bis 17 Jahren)
Wie stelle ich einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss?
Für den Antrag auf Unterhaltsvorschuss braucht manin der Regel Unterlagen wie Ausweis, Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls eine Vaterschaftsanerkennung sowie Nachweise zur Trennung oder Scheidung. Die Bearbeitung dauert meist einige Wochen, und die Leistung wird ohne Prüfung der eigenen Einkommenssituation gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig: Für Kinder von 12 bis 17 Jahren wird Unterhaltsvorschuss nur gezahlt, wenn das Kind nicht auf Bürgergeld (SGB II) angewiesen ist, durch den Vorschuss nicht mehr hilfebedürftig wird oder der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erzielt Wichtig ist auch: Das Jugendamt kann den säumigen Elternteil später in Regress nehmen, also die gezahlten Vorschüsse zurückfordern.