Was tun, wenn Unterhaltszahlungen für das Kind ausbleiben?

Wenn du kein Kindesunterhalt vom Ex-Partner bekommst, solltest du schnell handeln.
Wenn du kein Kindesunterhalt vom Ex-Partner bekommst, solltest du schnell handeln.
CC0 / Pixabay / neelam279

Wenn der Unterhalt für das Kind ausbleibt, kann das für die Familie schwere finanzielle Konsequenzen haben. Diese Schritte sind dann möglich.

  • Unterhalt bleibt aus: Was kannst du zuerst tun?
  • Wie stelle ich einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss?
  • Wie findet man heraus, wie viel gezahlt werden muss?

Wenn der Kindesunterhalt ausbleibt, sollte man schnell handeln, denn Ansprüche werden in der Regel nicht rückwirkend für beliebige Zeiträume gezahlt, sondern erst ab dem Zeitpunkt, an dem man sie geltend machst. Es gibt mehrere Wege, um Geld für dein Kind zu sichern und die Zahlungspflicht durchzusetzen.

Unterhalt bleibt aus: Was kannst du zuerst tun?

Wenn der andere Elternteil nicht zahlt, ist der erste sinnvolle Schritt oft der Weg zum Jugendamt. Dort kann man entweder Unterstützung bei der Durchsetzung des Unterhalts bekommen oder Unterhaltsvorschuss beantragen, damit man vorübergehend trotzdem Geld erhält.

Der Unterhaltsvorschuss ist vor allem dann wichtig, wenn man kurzfristig finanzielle Entlastung braucht. Er springt ein, wenn der andere Elternteil gar nicht, zu wenig oder unregelmäßig zahlt. Der Vorschuss ist eine staatliche Leistung für Alleinerziehende. Die genauen monatlichen Auszahlungsbeträge für Kinder im Jahr 2026 betragen laut familienratgeber.de:

  • 227 Euro (für Kinder von 0 bis 5 Jahren)
  • 299 Euro (für Kinder von 6 bis 11 Jahren)
  • 394 Euro (für Kinder von 12 bis 17 Jahren)

Wie stelle ich einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss?

Für den Antrag auf Unterhaltsvorschuss braucht manin der Regel Unterlagen wie Ausweis, Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls eine Vaterschaftsanerkennung sowie Nachweise zur Trennung oder Scheidung. Die Bearbeitung dauert meist einige Wochen, und die Leistung wird ohne Prüfung der eigenen Einkommenssituation gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig: Für Kinder von 12 bis 17 Jahren wird Unterhaltsvorschuss nur gezahlt, wenn das Kind nicht auf Bürgergeld (SGB II) angewiesen ist, durch den Vorschuss nicht mehr hilfebedürftig wird oder der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erzielt Wichtig ist auch: Das Jugendamt kann den säumigen Elternteil später in Regress nehmen, also die gezahlten Vorschüsse zurückfordern.

Zudem kann das Jugendamt laut Maria Demirci, Fachanwältin für Familienrecht, eine Beistandschaft einrichten, wenn du Unterhaltsansprüche für dein Kind durchsetzen willst, wie sie gegenüber t-online erklärt. Dabei vertritt die Behörde die Interessen des Kindes und macht die Ansprüche gegenüber dem zahlungspflichtigen Elternteil geltend. Diese Unterstützung ist kostenlos. Das Jugendamt kann Unterhalt berechnen, beurkunden und bei Bedarf auch gerichtliche Schritte oder Zwangsvollstreckung anstoßen.

Wie findest du heraus, wie viel gezahlt werden muss?

Damit man den korrekten Unterhalt verlangen kann, muss man wissen, wie hoch das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ist. Deshalb sollte man seine/n Ex-Partner/in schriftlich auffordern, Auskunft über seine/ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, am besten per Einschreiben oder mit Rückschein. Ohne diese Angaben lässt sich die genaue Höhe des Unterhalts nur schwer berechnen. Das Jugendamt kann diese Informationen ebenfalls anfordern und bei der Berechnung helfen.

Wenn der andere Elternteil nicht zahlt oder keine Auskunft gibt, kann man den Unterhalt gerichtlich geltend machen. Dafür kann eine Auskunftsklage oder eine Unterhaltsklage notwendig sein. Beides lässt sich zu einer Stufenklage verbinden. Zuständig ist in der Regel das Familiengericht am Wohnort des Kindes beziehungsweise des betreuenden Elternteils.

Dort wird dann entschieden, ob und in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist. Ist ein Unterhaltstitel erst einmal vorhanden, kann der Betrag nicht einfach einseitig gekürzt oder eingestellt werden. Eine Änderung ist dann nur über ein gerichtliches Abänderungsverfahren möglich.