Erben: Mietvertrag übernehmen oder fristgerecht kündigen
Erben außerhalb des Haushalts, die außerhalb des Haushalts des verstorbenen Mieters leben, kommen erst dann ins Spiel, wenn niemand eintrittsberechtigt ist oder der Eintritt in den Mietvertrag im Todesfall abgelehnt wird. Soll die Wohnung behalten werden, besteht die Möglichkeit, das Mietverhältnis gemäß § 564 BGB zur Kündigung durch Erben mit den Erben im Mietrecht fortzusetzen. Diese treten in alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Mieters ein.
Möchten die Erben im Mietrecht die Wohnung dagegen aufgeben, steht ihnen ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht (§ 564 BGB und das Sonderkündigungsrecht) zu. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme vom Tod erklärt werden.
Wichtig: Auch bei Nutzung dieses Sonderkündigungsrechts läuft die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten ab dem Kündigungszeitpunkt. Vermieter verlangen deshalb in der Regel noch bis zu drei Monatsmieten - nicht wegen einer besonderen Vertragsklausel, sondern weil das Gesetz diese Frist vorgibt. Das Sonderkündigungsrecht gilt nur, wenn Erben im Mietrecht die Wohnung nicht übernehmen möchten. Lassen sie die einmonatige Frist verstreichen, ohne zu kündigen, gelten die normalen vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen.
Mietkaution nach dem Tod des Mieters
Die Mietkaution gehört nicht zum Nachlass des verstorbenen Mieters, da sie erst bei Beendigung des Mietverhältnisses fällig wird (Fälligkeitsprinzip). Die Rückzahlung erhält derjenige, der das Mietverhältnis am Ende abwickelt, genauer gesagt beendet. Das kann ein eintrittsberechtigter Angehöriger oder der Erbe als Anspruchsberechtigter sein. Wird das Mietverhältnis durch den Eintritt eines Berechtigten fortgesetzt, bleibt die Kaution unverändert bestehen. Der Vermieter muss sie erst bei endgültiger Beendigung des Mietverhältnisses an den eingetretenen Mieter zurückzahlen. Er darf sie nur mit berechtigten Forderungen verrechnen, zum Beispiel wegen ausstehender Schönheitsreparaturen.
Der Vermieter darf die Kaution jedoch nicht willkürlich verwenden, wie ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tempelhof/Kreuzberg zeigt (Urteil zur Mietkaution nach dem Tod des Mieters, Urteil vom 24.11.2020, Az.: 15 C 59/20). Ein Mieter wurde erst Tage nach seinem Tod in der Wohnung aufgefunden. Als Kaution waren 2.000 Euro hinterlegt. Bei der Rückgabe bestätigte die Vermieterin zwar einen "ordnungsgemäßen Zustand". Sie behielt die Kaution dennoch ein, um Wände und die Decke des Zimmers, in dem der Tote gefunden wurde, streichen zu lassen und den Bodenbelag zu erneuern.
Die Erben im Kautionsfall klagten erfolgreich auf Rückzahlung der Kaution: Das Versterben in der Wohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch und begründet keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters zur Renovierung der Wohnung, so das Amtsgericht.
Haftung der Erben für Mietschulden aus dem Nachlass
Für Erben ist außerdem wichtig, zwischen dem eigenen Vermögen und dem Nachlass zu unterscheiden. Forderungen aus dem Mietverhältnis, die nach dem Tod entstehen, können Nachlassverbindlichkeiten sein. Sie werden damit grundsätzlich dem Nachlass zugerechnet und nicht automatisch zu einer persönlichen Schuld der Erben.
Wer eine persönliche Haftung vermeiden will, sollte deshalb frühzeitig prüfen, ob und wie sich die Haftung auf den Nachlass beschränken lässt. Eine rechtliche Beratung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die finanzielle Situation des Nachlasses unklar ist oder Mietschulden, Renovierungsforderungen und weitere Verbindlichkeiten zusammenkommen.
Auch über den konkreten Todesfall hinaus verändert sich das Mietrecht: Ein aktueller Überblick erklärt die geplanten Regeln zu Indexmieten, möblierten Wohnungen und Kurzzeitmietverträgen sowie die bereits verlängerte Mietpreisbremse. Der Beitrag zeigt zusätzlich, welche Änderungen bisher nicht in Kraft sind und worauf Mieter bei neuen Verträgen oder Mieterhöhungen achten sollten.
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