Familiensplitting statt Ehegattensplitting: Eine realistische Alternative?
Der Steuerexperte betont: "Ich halte das Familiensplitting grundsätzlich für ein sinnvolles steuerpolitisches Instrument, da es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Familien mit Kindern besser abbildet als das bisherige Ehegattensplitting. Insbesondere die finanziellen Unterhaltslasten von Familien würden dadurch stärker berücksichtigt, was aus Gerechtigkeitsperspektive überzeugt." Auch die allgemeinen Rahmenbedingungen ließen eine Umsetzung grundsätzlich realistisch erscheinen.
Die zentrale Frage sei jedoch jene nach der Finanzierbarkeit. "Ein Familiensplitting wird sich kaum einführen lassen, ohne Verteilungswirkungen zu erzeugen, da der finanzielle Spielraum für eine deutliche Senkung des Steueraufkommens begrenzt ist."
Nach Einschätzung der Konrad-Adenauer-Stiftung würde ein Wechsel vom Ehegattensplitting zum Familiensplitting jedoch höchtswahrscheinlich nicht mit sinkenden Einnahmen für den Staat einhergehen. "Dann würden insbesondere kinderlose Ehen sowie Haushalte mit erwachsenen, finanziell unabhängigen Kindern finanzielle Einbußen erfahren", erklärt Heine.
Realsplitting: Prinzip und Unterschied zum Ehegattensplitting
Das Realsplitting ist bereits heute möglich und in § 10 Absatz 1a EStG festgelegt. Damit können Menschen, die geschieden sind oder dauerhaft getrennt leben, Unterhaltszahlungen an ihren früheren Ehepartner als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, erklärt Heine gegenüber inFranken.de. Der Höchstbetrag, der berücksichtigt werden kann, liegt bei 13.805 Euro. Hinzu kommen eventuell übernommene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartners. Dennoch muss derjenige, der die Unterhaltszahlungen erhält, diese als "Sonstige Einkünfte" versteuern.
Ein Vorschlag zur Änderung ist das sogenannte fiktive Realsplitting. Dabei würde jeder Ehepartner einzeln besteuert werden. Ein persönlicher Freibetrag, der sich am Unterhaltshöchstbetrag orientiert, könnte auf beide Partner aufgeteilt werden. Davon profitiert derjenige mit dem höheren Einkommen, weil sein steuerlicher Vorteil steigt. Der Partner mit dem geringeren Einkommen versteuert den Betrag zu seinem meist niedrigeren Steuersatz.
Bisher gilt das Ehegattensplitting bei der Zusammenveranlagung. Dabei rechnet das Finanzamt beide Einkommen zusammen und teilt den Gesamtbetrag durch zwei. Auf diese Hälfte wird die Steuer berechnet und im Anschluss wieder verdoppelt. Der steuerliche Vorteil ist umso größer, je höher die Einkommensunterschiede zwischen den Ehepartnern ausfallen und je mehr sie gemeinsam verdienen.
Nachteil durch Ehegattensplitting? Diese Rolle spielen die Steuerklassen
Dass viele Frauen durch das Ehegattensplitting ermutigt würden, weniger zu arbeiten, liege vor allem an der Wahl der Steuerklassen. Ehepaare können sich dabei zwischen zwei Kombinationen entscheiden: Entweder wählt die eine Person in der Partnerschaft die Steuerklasse 5 und die andere wird der Steuerklasse 3 zugeordnet, oder beide wählen Steuerklasse 4.
- Steuerklasse 5 und 3: Alle Freibeträge der Person mit der Steuerklasse 5 werden auf die Person mit Steuerklasse 3 übertragen. Das bedeutet: Bei ersterer wird das gesamte Einkommen versteuert, während bei der anderen Person ein geringerer Anteil des Einkommens versteuert wird.
- Steuerklasse 4 und 4: Wählen beide Ehepartner die Steuerklasse 4, sind die Freibeträge gleich verteilt.
- Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren: Beim Faktorverfahren wird die Lohnsteuer nach dem Anteil berechnet, den jeder Ehepartner zum gemeinsamen Einkommen beiträgt.
Die Kombination aus Steuerklasse 5 und 3 sei bei vielen Paaren beliebt, ordnet Heine ein. Da der Mann in vielen Beziehungen mehr verdient, wird er oft der Steuerklasse 3 zugeordnet. Die Frau fällt dann in die Steuerklasse 5. So bleibt letztlich schon das Jahr über ein höheres Gesamt-Netto-Einkommen. Das habe jedoch vor allem für Frauen oft einen Nachteil: Denn eine Teilzeittätigkeit wieder aufzustocken lohne sich durch die Besteuerung finanziell oft kaum. Entsprechend schmal falle die gesetzliche Rente aus. Die betriebliche Altersvorsorge würde bei einer Teilzeittätigkeit ebenfalls gekürzt, für die private Altersvorsorge fehlten wegen des geringeren Einkommens zudem oft die Mittel: "Am Ende droht die Altersarmut und die Abhängigkeit vom Mann."
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