Können Oma und Opa bei der Kinderbetreuung der Enkel helfen und gilt das bei Steuer als Sonderausgabe? Ja, wenn du ein paar Regeln beachtest. Gerade während der Ferien in Kita und Schule hilft das Familien.
Was viele Eltern nicht wissen: Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag sind zu 80 % (maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr) als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abzusetzen. Das gilt auch, wenn die Großeltern die Enkel betreuen. "Letztendlich entsteht mit einer ordentlichen Vereinbarung über den Fahrtkostenersatz eine Win-win-Situation", meint jedenfalls Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Die Eltern können ihre Steuerlast durch die Angabe der Kinderbetreuungskosten senken. Und im Gegenzug werden den Großeltern etwa ihre Fahrtkosten erstattet. Wie das funktioniert, zeigt inFranken.de im Detail.
Ferien in der Kita und Schule: Können Oma und Opa helfen?
Jana Bauer vom BVL erläutert, wie Oma und Opa während der Ferienzeit von Schule und Kita einspringen und sich damit Steuern sparen lassen. Wenn die Großeltern eine Entlohnung oder die Fahrtkosten bekommen, lässt sich das als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Nicht nur während der Ferienzeit.
Typischerweise übernehmen Großeltern die Betreuungsaufgaben gerne und meist auch unentgeltlich. Aber selbst wenn sie dafür keine Entlohnung kassieren, können die Eltern zumindest einen Fahrtkostenersatz bezahlen und ihn dann von der Steuer absetzen. Um die Ausgaben steuerlich geltend zu machen, gilt es jedoch, Regelungen zu treffen, die die Eltern dem Finanzamt notfalls vorweisen können. "Wird über den Fahrtkostenersatz eine Vereinbarung getroffen, eine Auflistung der durchgeführten Fahrten erstellt und erfolgt eine Erstattung der Kosten nach dieser Auflistung, können sie in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden, wenn sie nicht bar bezahlt wurden", erklärt Jana Bauer.
Als Kostenerstattung kommen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen infrage, etwa Bus- oder Zugtickets, oder bis zu 30 Cent je gefahrenem Kilometer bei Benutzung eines Pkw. Sämtliche Belege, also die Auflistungen der Fahrten oder die Zug- und Bustickets, sollten die Eltern aufbewahren und bei der nächsten Jahressteuererklärung ansetzen.
Übrigens: Wer als Großelternteil selbst steuerpflichtig ist und finanzielle Unterstützung an ein bedürftiges Enkelkind leistet, kann diese Zahlungen unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung in der eigenen Steuererklärung geltend machen – entscheidend sind dabei die Bedürftigkeit des Enkels sowie ein lückenloser Nachweis der Zahlungen. Wann und unter welchen Bedingungen das möglich ist, zeigt ein eigener Überblick zu Unterhaltszahlungen von Großeltern an Enkel.
Wie rechnet sich die Kinderbetreuung für die Eltern bei der Steuer?
Ein Beispiel hat der BVL dazu parat, wie das konkret aussehen könnte: Die Oma fährt im Jahr 160 Mal mit ihrem Auto in den 15 Kilometer (km) entfernten Nachbarort, um den siebenjährigen Enkel aus der Schule, Kita oder von der Ferienbetreuung abzuholen. Danach fährt sie ihren Enkel in die elterliche Wohnung ab und beaufsichtigt ihn. Nach dem Eintreffen der Eltern fährt Oma wieder zurück zu sich nach Hause.
Daraus errechnet sich eine steuerliche Fahrtkostenerstattung von bis zu 1.440 Euro (160 Fahrten mal 30 km für Hin- und Rückweg mal 30 Cent) für die Oma – und ein Sonderausgabenabzug von der Steuer von 1.152 Euro (80 % von 1.440 Euro) für die Eltern.