Steuer-Tipp: Fahrtkosten für Oma und Opa als Kinderbetreuung absetzen

Können Oma und Opa bei der Kinderbetreuung der Enkel helfen und gilt das bei Steuer als Sonderausgabe? Ja, wenn du ein paar Regeln beachtest. Gerade während der Ferien in Kita und Schule hilft das Familien.

Was viele Eltern nicht wissen: Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag sind zu 80 % (maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr) als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abzusetzen. Das gilt auch, wenn die Großeltern die Enkel betreuen. "Letztendlich entsteht mit einer ordentlichen Vereinbarung über den Fahrtkostenersatz eine Win-win-Situation", meint jedenfalls Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Die Eltern können ihre Steuerlast durch die Angabe der Kinderbetreuungskosten senken. Und im Gegenzug werden den Großeltern etwa ihre Fahrtkosten erstattet. Wie das funktioniert, zeigt inFranken.de im Detail.

Ferien in der Kita und Schule: Können Oma und Opa helfen?

Jana Bauer vom BVL erläutert, wie Oma und Opa während der Ferienzeit von Schule und Kita einspringen und sich damit Steuern sparen lassen. Wenn die Großeltern eine Entlohnung oder die Fahrtkosten bekommen, lässt sich das als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Nicht nur während der Ferienzeit. 

Typischerweise übernehmen Großeltern die Betreuungsaufgaben gerne und meist auch unentgeltlich. Aber selbst wenn sie dafür keine Entlohnung kassieren, können die Eltern zumindest einen Fahrtkostenersatz bezahlen und ihn dann von der Steuer absetzen. Um die Ausgaben steuerlich geltend zu machen, gilt es jedoch, Regelungen zu treffen, die die Eltern dem Finanzamt notfalls vorweisen können. "Wird über den Fahrtkostenersatz eine Vereinbarung getroffen, eine Auflistung der durchgeführten Fahrten erstellt und erfolgt eine Erstattung der Kosten nach dieser Auflistung, können sie in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden, wenn sie nicht bar bezahlt wurden", erklärt Jana Bauer

Als Kostenerstattung kommen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen infrage, etwa Bus- oder Zugtickets, oder bis zu 30 Cent je gefahrenem Kilometer bei Benutzung eines Pkw. Sämtliche Belege, also die Auflistungen der Fahrten oder die Zug- und Bustickets, sollten die Eltern aufbewahren und bei der nächsten Jahressteuererklärung ansetzen.

Übrigens: Wer als Großelternteil selbst steuerpflichtig ist und finanzielle Unterstützung an ein bedürftiges Enkelkind leistet, kann diese Zahlungen unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung in der eigenen Steuererklärung geltend machen – entscheidend sind dabei die Bedürftigkeit des Enkels sowie ein lückenloser Nachweis der Zahlungen. Wann und unter welchen Bedingungen das möglich ist, zeigt ein eigener Überblick zu Unterhaltszahlungen von Großeltern an Enkel.

Wie rechnet sich die Kinderbetreuung für die Eltern bei der Steuer?

Ein Beispiel hat der BVL dazu parat, wie das konkret aussehen könnte: Die Oma fährt im Jahr 160 Mal mit ihrem Auto in den 15 Kilometer (km) entfernten Nachbarort, um den siebenjährigen Enkel aus der Schule, Kita oder von der Ferienbetreuung abzuholen. Danach fährt sie ihren Enkel in die elterliche Wohnung ab und beaufsichtigt ihn. Nach dem Eintreffen der Eltern fährt Oma wieder zurück zu sich nach Hause.

Daraus errechnet sich eine steuerliche Fahrtkostenerstattung von bis zu 1.440 Euro (160 Fahrten mal 30 km für Hin- und Rückweg mal 30 Cent) für die Oma – und ein Sonderausgabenabzug von der Steuer von 1.152 Euro (80 % von 1.440 Euro) für die Eltern.

Das ist in der Tat für Eltern und die Großeltern von Vorteil: Die Eltern können ihre Steuerlast durch das Geltendmachen der Kinderbetreuungskosten senken. Im Gegenzug erhalten die Großeltern ihre Fahrtkosten erstattet. Wird ein monatliches Entgelt für die Betreuungsarbeit gezahlt, ist das ebenfalls bei der Steuererklärung als Sonderausgaben anzugeben. Dabei ist allerdings bei den Ausgaben eine Höchstgrenze zu beachten.

Wie sind die Regeln der steuerlichen Berücksichtigung der Kosten für die Kinderbetreuung?

Und so funktioniert die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für die Kinderbetreuung: Pro Kind kannst du 80 % der nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von maximal 6.000 Euro pro Jahr (alle Sonderausgaben) bei der Steuer angeben. Grundlage dafür ist ein schon etwas "angestaubter" Erlass aus dem Bundesfinanzministerium aus dem Jahr 2012.

Das sind also bis zu 4.800 Euro Abzug pro Kind und Jahr für alle nachgewiesenen Ausgaben wie Kita-Gebühren, Tagesmutter, Nanny im Haushalt, Au-pair oder die Kosten für Oma und Opa. Um diesen Betrag senkt dann dein zu versteuerndes Einkommen.

Der Steuervorteil gilt nur für jüngere Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. In deiner nächsten Steuererklärung für das Jahr 2026 trägst du die Kosten in der Anlage "Kind" ein – dort auf Seite 4 ab der Zeile 67.

Ebenfalls interessant für Familien: Neben den Betreuungskosten lassen sich weitere Ausgaben rund ums Kind steuerlich nutzen – etwa über den Kinderfreibetrag, der seit Januar 2026 auf 9.756 Euro für beide Elternteile angehoben wurde, sowie das auf 259 Euro monatlich gestiegene Kindergeld. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante für die Eltern günstiger ist.

Wer generell prüfen möchte, ob sich eine freiwillige Steuererklärung lohnt, sollte wissen: Gerade Eltern mit Kinderbetreuungskosten, hohen Werbungskosten oder besonderen Ausgaben profitieren häufig davon. Welche weiteren legalen Steuer-Tricks Eltern kennen sollten, erklärt ein Steuer-Experte im Detail – von außergewöhnlichen Belastungen über Kitagebühren bis hin zu Entlastungsbeträgen für Alleinerziehende.

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