2,3 Millionen gesetzlich Versicherte betroffen: Warum Du deine Gehaltsabrechnung prüfen solltest

Krankenkassen müssen ihre Mitglieder nicht mehr persönlich informieren, wenn sie den Zusatzbeitrag erhöhen. Daher lohnt sich ein Blick au die Gehaltsabrechnung. (Symbolbild)
Krankenversicherungskarten
Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa

Für rund 2,3 Millionen Mitglieder in Deutschland wurde die gesetzliche Krankenversicherung zum 1. August teurer. Wer betroffen ist und welche Frist man generell kennen sollte.

Zwei Krankenkassen haben zum 1. August 2026 ihre Zusatzbeiträge erhöht. Für rund 2,3 Millionen Mitglieder wird die gesetzliche Krankenversicherung damit teurer. Und nicht alle wissen unbedingt davon: Denn der Gesetzgeber hat erst kürzlich das Transparenzgebot gestrichen. Seitdem müssen Kassen ihre Mitglieder nicht mehr persönlich anschreiben, wenn eine Beitragserhöhung ansteht.

Diese beiden Krankenkassen erhöhten seitdem die Zusatzbeiträge:

  • Die IKK Classic hat ihren Zusatzbeitrag zum 1. August 2026 von bisher 3,40 auf 3,85 Prozent angehoben. Zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,60 Prozent ergibt sich damit ein Gesamtbeitrag von 18,45 Prozent. Die Kasse hat nach eigenen Angaben rund 2,3 Millionen Mitglieder.
  • Bei der Südzucker BKK stieg ebenfalls zum 1. August 2026 der Zusatzbeitrag von 2,90 auf 3,50 Prozent. Als Grund nennt die Kasse unter anderem deutlich gestiegene Leistungsausgaben. Hier sind deutlich weniger Versicherte betroffen. Die Kasse ist exklusiv für Mitarbeiter des Südzucker-Konzerns und deren Angehörige geöffnet und hat nach eigenen Angaben rund 9000 Mitglieder.

Welche Frist gilt für das Sonderkündigungsrecht?

Wer wegen der Beitragserhöhung die IKK classic oder Südzucker BKK verlassen möchte, kann das Sonderkündigungsrecht nutzen. Die Frist endet einen Monat nachdem der neue Beitrag erhoben wird - in diesen Fällen also am 31. August 2026.

Wie funktioniert der Krankenkassenwechsel?

Der Wechsel einer Krankenkasse funktioniert grundsätzlich anders als eine klassische Kündigung: Versicherte müssen ihre bisherige Kasse nicht selbst kündigen. Sie wählen einfach eine neue Krankenkasse und erklären dort ihren Beitritt. Die neue Kasse übernimmt anschließend die weiteren Schritte. Nur der Arbeitgeber sollte am besten informiert werden.

Wer die Sonderkündigung wegen der Beitragserhöhung nutzen möchte, sollte aber nicht bis zum letzten Tag warten.

Wann lohnt sich ein Krankenkassenwechsel?

Der Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse kann sich insbesondere dann lohnen, wenn diese einen deutlich niedrigeren Zusatzbeitrag verlangt. 

Die Redaktion hat nachgerechnet: Bei einem beitragspflichtigen Einkommen von 4000 Euro pro Monat macht ein Unterschied von einem Prozentpunkt beim Zusatzbeitrag für Arbeitnehmer rechnerisch 40  Euro im Monat aus – also 480 Euro im Jahr. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Zusatzbeitrag grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Für beide Seiten bleibt so eine theoretische Ersparnis von 240 Euro. Ganz läuft es sich aber nicht auf diesen Betrag hinaus, weil Krankenkassenbeiträge von der Steuer abgesetzt werden können. 

Im Fall der IKK Classic stieg der Zusatzbeitrag um 0,45 Prozentpunkte. Hier macht die Erhöhung bei 4000 Euro brutto 18 Euro im Monat oder 216 Euro im Jahr aus. Durch die hälftige Aufteilung mit dem Arbeitgeber macht das bei Angestellten 108 Euro im Jahr aus - ohne individuelle steuerliche Effekte.

Allerdings sollten Versicherte nicht ausschließlich auf den Beitrag schauen. Auch Zusatzleistungen, Bonusprogramme, Wahltarife und der Service können sich von Kasse zu Kasse unterscheiden. Wer etwa regelmäßig eine Professionelle Zahnreinigung beim Zahnarzt durchführen lässt, kann bei einer Krankenkasse die diese Maßnahme üppig bezuschusst, besser aufgehoben sein.

Was bedeutet die geänderte Informationspflicht für Kassen und Versicherte?

Die Gesetzesänderung soll den Krankenkassen den Umgang mit Beitragserhöhungen erleichtern. Für Versicherte kann sie gleichzeitig bedeuten, dass wichtige Informationen weniger unmittelbar wahrgenommen werden.

Statt einer individuellen schriftlichen Information können die Kassen ihre Mitglieder nun auch auf anderem Weg informieren - etwa auf ihrer Internetseite.

Wer seine Krankenkassenbeiträge regelmäßig überprüft - etwa anhand der monatlichen Gehaltsabrechnung - kann deshalb schneller reagieren, wenn die eigene Kasse den Zusatzbeitrag erhöht. Denn die Frist für ein Sonderkündigungsrecht wurde nicht verlängert.