Brennen außer den Kerzen auch noch die Möbel, Gardinen, Teppiche oder anderer Hausrat, dann haftet die Hausratversicherung. Sie ersetzt Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch Löschwasser entstehen. Ruinierte Geschenke gehören auch dazu. Die Versicherung zahlt allerdings meist nicht oder nur teilweise, wenn der Kranz oder der Weihnachtsbaum unbeaufsichtigt war. Wer für die Dauer von 15 bis 20 Minuten ein Zimmer verlässt, in dem eine auf einem Deckchen auf dem Esstisch stehende Kerze brennt, hat den dadurch entstandenen Brand in objektiver und subjektiver Hinsicht grob fahrlässig verursacht (Urteil Amtsgericht Neunkirchen vom 8.01.1996, Az.: 5 C 1280/95).
Zerstörte Weihnachtsgeschenke übernimmt die Haftpflichtversicherung
Kommt es noch schlimmer und entstehen nicht nur Brandschäden in der Wohnung, sondern auch am Wohngebäude, deckt die Gebäudeversicherung die Schäden an der Immobilie ab. Dazu zählt auch die Wiedererrichtung eines zerstörten Hauses.
Wenn du als Gast in der Weihnachtszeit oder bei der Silvesterparty Geschirr, Gläser oder Geschenke unbeabsichtigt demolierst oder im Garten ungeschickt mit Feuerwerkskörpern hantierst, ist für den Schaden deine private Haftpflichtversicherung zuständig. Kinder unter sieben Jahren (bei Teilnahme am Straßenverkehr unter zehn Jahren) sind in der Regel nicht für Schäden haftbar zu machen. Stattdessen haften die Eltern bzw. deren Haftpflichtversicherung.
Der Punkt Aufsichtspflicht der Eltern ist aber trotzdem wichtig. Die Aufsichtspflicht verletzt, wer ein 7-jähriges Kind beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht ständig im Auge behält. Die Aufsichtspflicht verletzt dagegen nicht, wer ein 11-jähriges Kind in der Wohnung allein lässt. Das ist auch der Fall, wenn ein normal entwickeltes, acht bis neun Jahre altes Kind ohne Aufsicht im Freien spielt. Wer einen 6-jährigen Schüler auf dem Schulweg nach häufiger Belehrung und Begleitung nicht ständig beaufsichtigt, verletzt nicht die Aufsichtspflicht.
Unfälle auf dem Weg zur betrieblichen Weihnachtsfeier
Wer als Arbeitnehmer zu einer offiziellen betrieblichen Weihnachtsfeier eingeladen ist, der ist von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Diese greift immer dann, wenn sich Unfälle auf dem Weg zum Arbeitsplatz sowie auf dem Weg nach Hause ereignen. Die Veranstaltung, zu der du dich auf den Weg machst, muss aber eine betriebliche sein und der Förderung des Betriebsklimas bzw. dem Zusammenhalt im Arbeitsteam dienen. Dazu muss in jedem Fall der Betrieb der Veranstalter sein, sie organisieren bzw. durchführen und alle Mitarbeitende gleichermaßen einladen. Niemand darf ausgeschlossen sein.
Feiern beispielsweise nur einzelne Abteilungen, sollte im Vorfeld der Arbeitgeber mit der Berufsgenossenschaft klären, ob die gesetzliche Unfallversicherung für einzelne Unfälle bei An- und Abreise aufkommt. Üblicherweise dürfte das der Fall sein: Feiern von kleinen Mitarbeitergruppen sind unfallversichert, sofern niemand ausgeschlossen wird, das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2016 hervor (BSG Urteil v. 5.7.2016, Az.: B 2 U 19/14 R).
Schließlich ist noch zu beachten, dass nur der offizielle Veranstaltungsteil abgesichert ist. Kommt es zu (privaten) Anschlussfeiern, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht mehr. Außerdem darfst du bei der An- oder Abreise keine Umwege machen, die einem privaten Zweck dienen. Es sind alle Tätigkeiten versichert, die in einem direkten Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier stehen, also auch das Essen, Tanzen oder die Teilnahme an Spielen.
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