Rente und GEZ: Eine Voraussetzung übersehen viele Betroffene

Eine kleine Rente allein genügt nicht zur Befreiung. Welche Sozialleistungen, Härtefälle und Pflege-Regeln für die GEZ maßgeblich sind.

Der Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro im Monat bleibt für viele Haushalte eine spürbare Ausgabe. Er wird pro Wohnung erhoben und ist nicht davon abhängig, ob dort ein Fernseher oder Radio genutzt wird. Eine Befreiung ist jedoch möglich, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Rentner gilt dabei keine Sonderregel allein wegen des Alters: Eine kleine Rente oder der Ruhestand beenden die Beitragspflicht nicht automatisch. Laut dem Nachrichtenmagazin stern führen auch Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld für sich genommen nicht zur Befreiung. Entscheidend ist, ob ein anerkannter Befreiungsgrund vorliegt und der Antrag beim Beitragsservice gestellt wird.

Rundfunkbeitrag: Diese Personengruppen können eine Befreiung beantragen

Die frühere GEZ-Gebühr lässt sich nicht einfach abmelden, weil kein Empfangsgerät vorhanden ist. Eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag kommt vor allem für Personen infrage, die bestimmte Sozialleistungen beziehen oder besondere gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen insbesondere:

  • Rentnerinnen und Rentner mit Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sowie Menschen, die entsprechende Sozialleistungen beziehen.
  • Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) oder Sozialgeld.
  • Schülerinnen, Schüler und Studierende mit BAföG sowie Personen mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld. Wer eine Art von BAföG bezieht, kann sich von der Zahlung befreien lassen. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen bei BAföG
  • Menschen mit Behinderung, denen im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "RF" zuerkannt ist. Sie zahlen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags, aktuell 6,12 Euro im Monat; dazu zählen zum Beispiel blinde oder gehörlose Menschen.
  • Taubblinde Menschen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe, die eine vollständige Befreiung beantragen können.
  • Asylbewerber und geduldete Personen, sofern sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Eine Ermäßigung ist von einer vollständigen Befreiung zu unterscheiden. Das Merkzeichen "RF" reduziert die Zahlung; Taubblinde und Beziehende von Blindenhilfe können unter den gesetzlichen Voraussetzungen ganz befreit werden.

Rundfunkbeitrag bei kleiner Rente und Pflegebedürftigkeit

Eine niedrige Rente allein genügt nicht, um keine Rundfunkgebühr zahlen zu müssen. Wer mit der Rente den Lebensunterhalt nicht decken kann, kann prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung besteht. Erst der Bezug einer anerkannten Leistung kann dann die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ermöglichen.

Wohngeld kann die finanzielle Lage eines Haushalts verbessern, löst für sich genommen aber keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus. Rentner mit kleinem Einkommen können unter Umständen Wohngeld oder Grundsicherung im Alter beantragen; für die Befreiung ist maßgeblich, ob eine der dafür anerkannten Leistungen bewilligt wurde.

Auch bei Pflegebedürftigkeit gelten Ausnahmen, doch ein Pflegegrad allein reicht nicht. Als Befreiungsgründe kommen etwa Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz infrage. Wer in Berlin, Brandenburg, Bremen oder Rheinland-Pfalz lebt und Landespflegegeld bezieht, kann sich ebenfalls vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

Bei einem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim entfällt die Beitragspflicht. Bewohnerinnen und Bewohner einer solchen Einrichtung können sich beim Beitragsservice vollständig abmelden. Eine aktuelle Übersicht erläutert die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente und ihre Beantragung. Sie erklärt außerdem den Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung sowie die dafür nötigen Nachweise.

Härtefall beim Rundfunkbeitrag: Befreiung auch ohne Sozialleistung

Auch ohne laufenden Bezug einer Sozialleistung kann eine Härtefallbefreiung möglich sein. Dafür müssen besondere Bedingungen erfüllt sein. In Betracht kommen insbesondere diese Fälle:

  • Das Einkommen liegt nur um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro über der maßgeblichen Bedarfsgrenze.
  • Eine Person verzichtet auf Sozialleistungen, obwohl grundsätzlich ein Anspruch darauf bestünde.
  • Studierende erhalten kein BAföG, weil sie von der Förderung ausgeschlossen sind, etwa während eines Zweitstudiums.

Ein Härtefall wird nicht automatisch anerkannt. Die Gründe müssen belegt und vom Beitragsservice geprüft werden. Wer lediglich Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld erhält, sollte diese Leistungen nicht mit einem Befreiungsbescheid gleichsetzen.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen: Ablauf und Nachweise

Für eine Befreiung ist ein Antrag beim Beitragsservice erforderlich. Das Formular für Befreiung oder Ermäßigung kann online ausgefüllt oder ausgedruckt und per Post eingereicht werden. In manchen Städten ist es zudem bei Behörden wie dem Jobcenter oder dem Amt für Ausbildungsförderung erhältlich.

Für den Antrag werden neben dem Formular passende Nachweise zum Befreiungsgrund benötigt. Wichtig ist, ausschließlich Kopien einzureichen und keine Originaldokumente zu versenden. Die Postanschrift lautet: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln.

Vor dem Absenden lohnt sich ein kurzer Check der Unterlagen:

  • Das Formular ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben, sofern es postalisch eingereicht wird.
  • Der Bewilligungsbescheid oder ein anderer geeigneter Nachweis liegt als Kopie bei.
  • Die Unterlagen werden an den Beitragsservice in Köln gesendet; Originale bleiben bei der antragstellenden Person.

Nach der Prüfung folgt eine schriftliche Bestätigung. Eine Befreiung kann unter Umständen bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden. Wer in diesem Zeitraum ohne rechtliche Grundlage gezahlt hat, kann Beiträge zurückfordern; dafür sind Kopien des Bewilligungsbescheids und Zahlungsnachweise einzureichen. So funktioniert die rückwirkende Befreiung und Erstattung.

Rundfunkbeitrag in Wohngemeinschaft und Familie

Der Rundfunkbeitrag wird grundsätzlich je Wohnung erhoben. Eine bewilligte Befreiung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf weitere Personen im Haushalt erstrecken, wenn diese bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden. Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die mit der befreiten Person zusammenwohnen, sind in der Regel ebenfalls ausgenommen.

Eine Befreiung für eine Person bedeutet jedoch nicht in jedem Fall, dass alle Mitbewohner automatisch von der Zahlungspflicht frei sind.

Ist eine weitere Person im Haushalt beitragspflichtig, bleibt der Beitrag für die Wohnung grundsätzlich zu entrichten. In Wohngemeinschaften sollte deshalb geprüft werden, auf wen der Befreiungsbescheid ausgestellt ist und welche Haushaltsmitglieder er umfasst.

Rundfunkbeitrag nicht bezahlt: Mahnungen und Vollstreckung

Wer beitragspflichtig ist und weder zahlt noch eine Befreiung beantragt, muss mit Mahnungen und zusätzlichen Kosten rechnen. Nach mehreren Zahlungsaufforderungen kann der Beitragsservice einen Festsetzungsbescheid erlassen. Dieser kann vollstreckt werden.

Offene Beiträge können dann zwangsweise eingezogen werden, zum Beispiel durch eine Kontopfändung. Eine Erzwingungshaft ist kein unmittelbarer Automatismus bei Beitragsschulden, kann aber in seltenen Fällen im Zusammenhang mit einer verweigerten Vermögensauskunft eine Rolle spielen. Zahlungsaufforderungen sollten deshalb nicht ignoriert werden.

Wer unsicher ist, ob die eigene Situation für eine Befreiung oder Ermäßigung ausreicht, sollte die Voraussetzungen prüfen und den Beitragsservice kontaktieren. Ein unbegründeter Antrag hebt die Zahlungspflicht nicht auf; bei bewilligtem Antrag kann sich die finanzielle Belastung dagegen deutlich verringern.

Rundfunkbeitrag 2027: Empfehlung für eine Erhöhung auf 18,64 Euro

Der Rundfunkbeitrag liegt bis Ende 2026 voraussichtlich bei 18,36 Euro im Monat. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten hat eine Erhöhung auf 18,64 Euro ab 2027 empfohlen. Das wären 28 Cent mehr pro Monat und die erste Anpassung seit mehreren Jahren.

Die Bundesländer haben bis Ende 2026 Zeit, die Empfehlung in einem Staatsvertrag festzuhalten. Eine tatsächliche Erhöhung setzt die Zustimmung aller 16 Ministerpräsidenten und anschließend der Landtage voraus. Wer bereits befreit ist, bleibt auch bei einer späteren Anhebung ausgenommen, sofern die persönlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Mehr zur geplanten Erhöhung des Rundfunkbeitrags ab 2027.

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