Geht es nach der Vorsitzenden der deutschen Wirtschaftsweisen, Monika Schnitzer, hat die Witwenrente bald ausgedient und wird abgeschafft.
Bei einer Podiumsdiskussion des Instituts zur Zukunft der Arbeit (IZA) hat Monika Schnitzer, Wirtschaftswissenschaftlerin und Hochschullehrerin an der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) in München und Chefin der Wirtschaftsweisen, mal ebenso die Abschaffung der Witwenrente ins Spiel gebracht. Für die Streichung nannte sie laut dem Nachrichtenmagazin SPIEGEL vor allem ein Argument: Die jetzige Regelung der Witwenrente liefere keine Anreize, um eine eigene Beschäftigung aufzunehmen.
Das sei angesichts des Mangels an Arbeitskräften das völlig falsche Signal. Anstatt auf die Versorgung durch die Witwenrente zu vertrauen, sollte vielmehr der Wunsch nach eigenen langen Beschäftigungszeiten entstehen. Schnitzer verwies auf das bereits bestehende Modell des Rentensplittings, das zukünftig die Witwenrente ersetzen solle. Rentensplitting, was ist das? Die große Mehrheit der Bürger*innen hat davon bisher nichts gehört.
Rentensplitting nutzen bislang nur wenige
Wie viele Versicherte das Rentensplitting nutzen, weiß selbst die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nicht. Auf eine entsprechende Anfrage von inFranken.de schreibt die DRV-Pressestelle: "Zum Rentensplitting liegen keine statistischen Erhebungen vor." Nach dem Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition soll das Rentensplitting aber mehr ins Bewusstsein der Bürger*innen rücken. So soll die DRV im Rahmen der jährlichen Renteninformation auf diese Möglichkeit hinweisen. Außerdem gibt es die Überlegung in der Koalition, das Rentensplitting für unverheiratete Paare zu ermöglichen.
Die offenbar geringe Zahl von Splitting-Fällen ergibt sich nicht zuletzt durch die sehr restriktiven Bedingungen der Regelung. Wer das Rentensplitting nutzen will, muss Folgendes erfüllen: Es können sich nur Eheleute für das Teilmodell entscheiden, deren Partnerschaft nach 2001 geschlossen oder wenn beide nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Darüber hinaus musst du und dein*e Partner*in jeweils mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten auf dem Versicherungskonto haben. "Dazu muss Ihr Erwerbsleben abgeschlossen sein. Das bedeutet, dass Sie erstmals Anspruch auf eine volle Altersrente haben oder Ihre Partnerin oder Ihr Partner erstmals Anspruch auf eine volle Altersrente hat. Die Partnerin oder der Partner ohne Anspruch muss die Regelaltersgrenze erreicht haben", heißt es bei der DRV.
Das Rentensplitting ist im Normalfall frühestens sechs Monate vor Eintritt in die Altersrente zu beantragen. Wenn nur ein*e Partner*in Rente bezieht, muss der oder die andere die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Entscheidung über das Rentensplitting kann allerdings auch noch später fallen – etwa, falls absehbar ist, dass ein*e Ehepartner*in stirbt. In jedem Fall geht es nur um die Rentenpunkte, die während der Zeit der Partnerschaft angefallen sind.
So funktioniert die Rententeilung
Der Kerngedanke des Rentensplittings ist: Ein*e Ehepartner*in mit einer zu erwartenden höheren Rente kann dem oder der anderen Rentenpunkte abgeben. Ein Rechenbeispiel für die alten Bundesländer zeigt, wie sich ein Rentensplitting mit den seit Juli 2023 geltenden Werten auswirkt. Seit diesem Zeitpunkt liegt der Wert eines rentenrelevanten Entgeltpunktes (EP, oft "Rentenpunkt" genannt) bei monatlich 37,60 Euro. Hintergrund: Ein EP drückt die Höhe der monatlichen Altersrente für jemanden aus, der ein Jahr lang durchschnittlich verdient und dafür Rentenbeiträge gezahlt hat. Wer genau in Höhe des durchschnittlichen Entgeltes aller Rentenversicherungspflichtigen verdient, bekommt einen vollen Rentenpunkt. Im Jahr 2023 liegt das Durchschnittsentgelt bei 43.142 Euro (vorläufig geschätzt). Ein voller Rentenpunkt bringt seit 1. Juli 2023 monatlich 37,60 Euro Rente in allen Bundesländern.