Viele Menschen müssen die Rundfunkgebühr zahlen, doch es gibt Ausnahmen. Wer Anspruch auf Befreiung hat und wie das Antragsverfahren läuft, wird im Überblick erklärt.
Der Rundfunkbeitrag von monatlich 18,36 Euro belastet viele Haushalte in Deutschland spürbar. Doch nicht jeder muss diese Gebühr zahlen – wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann sich von der Rundfunkgebühr befreien lassen. Besonders Menschen, die Sozialleistungen wie Bürgergeld, BAföG oder Pflegegeld beziehen, haben gute Chancen auf eine Befreiung. Auch manche Rentner können vom Beitrag befreit werden. Der Antrag auf Befreiung ist einfacher als viele denken und kann online oder schriftlich gestellt werden.
Rundfunkgebühr: Wer sich befreien lassen kann
Folgende Personengruppen können den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" umgehen:
- Jeder, der eine Art von BAföG bezieht, kann sich von der Zahlung befreien lassen. Darunter fallen Schüler-BAföG, Studenten-BAföG oder elternunabhängiges BAföG. Das gilt auch für Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld bekommen.
- Menschen, die blind oder taub sind, müssen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags zahlen. Hierfür ist es wichtig, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "RF" steht.
- Taubblinde Menschen oder Empfänger von Blindenhilfe können sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
- Asylbewerber oder geduldete Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
- Empfänger von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) oder Sozialgeld.
- Rentner, die zu wenig Rente erhalten und Sozialleistungen, wie Grundsicherung oder Erwerbsminderungsrente, beziehen.
Wenn Rentner Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung erhalten, können sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Für Personen, die gepflegt werden müssen, gelten ebenfalls Ausnahmen bei der Rundfunkgebühr. Hier genügt ein Pflegegrad (früher Pflegestufe) jedoch nicht aus. Es sind bestimmte Leistungen nötig.
Wenn jemand beispielsweise in Berlin, Brandenburg, Bremen oder Rheinland-Pfalz wohnt und Pflegegeld bezieht, kann er sich von der GEZ befreien lassen. Außerdem gelten die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) und die Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz als Befreiungsgrund. Auch wenn jemand in ein Pflegeheim umzieht, kann er sich von der GEZ-Gebühr abmelden.
In bestimmten Härtefällen muss ebenfalls keine Rundfunkgebühr gezahlt werden
Möglicherweise kann ein Härtefall beantragt werden. Dies könnte in folgenden Fällen klappen:
- Das Einkommen überschreitet die Bedarfsgrenze für Sozialleistungen um weniger als die 18,36 Euro Rundfunkbeitrag.
- Es wird auf Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld II, verzichtet, obwohl Anspruch bestünde.
- In bestimmten Fällen kann man sich auch vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn man studiert und vom BAfög-Bezug ausgeschlossen ist. Dies trifft etwa zu, wenn man ein Zweitstudium absolviert.