Dienstreise mit privatem PKW: Wer haftet im Schadensfall?
Unbedingt zu klären ist, wer im Fall eines Unfalls haftet. Denn der Arbeitnehmer hat im Schadensfall einen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber. Die Unfallkosten muss der Arbeitgeber immer dann tragen, wenn der Einsatz des privaten Pkw auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt oder aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich ist.
Als "zwingend erforderlich" gilt ein Einsatz des Privat-Pkw, wenn der Arbeitgeber ohne Einsatz des privaten Pkw dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug des Betriebes zur Verfügung stellen und dann das damit verbundene Unfallrisiko tragen müsste.
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit anderweitig nicht erbringen könnte (zum Beispiel Vertriebsbeauftragter im Außendienst) oder das private Auto für Transporte eingesetzt wird, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sind, handelt es sich um einen "zwingend erforderlichen Einsatz".
Wie ist die Frage des Mitverschuldens bei einem Unfall zu beantworten?
Wenn ein Haftungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht, bleibt allerdings die Frage zu klären, ob und inwieweit den Arbeitnehmer ein Mitverschulden am Verkehrsunfall trifft. Sollte dies der Fall sein, würde der Schadensersatzanspruch gemindert werden oder kann ganz entfallen.
- Keine Haftung des Arbeitnehmers besteht bei "leichtester Fahrlässigkeit", also bei einer geringfügigen und leicht entschuldbaren Pflichtwidrigkeit.
- Teurer kann es schon werden bei einer anteiligen Haftung des Arbeitnehmers, die immer dann besteht, wenn es sich um "mittlerer Fahrlässigkeit" handelt. Anteilige Haftung muss daher keineswegs automatisch hälftige Haftung bedeuten, sondern ist meistens erheblich weniger.
- Grundsätzlich volle Haftung des Arbeitnehmers gilt in den Fällen von "grober Fahrlässigkeit und Vorsatz". Dabei geht es um eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung.
Bei jedem Unfall wird die Frage des Mitverschuldens zu klären sein. Darauf besteht immer schon die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers.
Sind betriebliche Fahrten mit dem Privatauto durch die Berufsgenossenschaft versichert?
Ob bei einem Unfall mit dem Privatauto während der Arbeitszeit die gesetzliche Unfallversicherung greift, hängt vom Zweck der Fahrt ab. Mit "Ja" ist die Frage zu beantworten, wenn bei der Fahrt mit dem privaten Pkw die berufliche Tätigkeit im Fokus steht.
Werden Beschäftigte etwa damit beauftragt, Arbeitsmittel zu kaufen oder dienstliche Unterlagen abzuholen, sind auch die direkten Wege zum Zielort und wieder zurück an den Arbeitsplatz durch die Berufsgenossenschaft (BG) versichert – die Wahl des Verkehrsmittels ist dabei unerheblich.
Mit "Nein" ist die Frage zu beantworten, wenn die Fahrt nicht in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit steht. Wenn das Privatfahrzeug etwa genutzt wird, um während der Arbeitszeit oder in der Pause private Einkäufe zu erledigen, haftet die BG nicht.
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