Die Pflegekosten im Altersheim steigen. Was viele steuerzahlende Senioren nicht wissen: Die Kosten sind als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt anzugeben.
Die Pflege im Altersheim oder in der Seniorenresidenz ist inzwischen richtig teuer. Da auch immer mehr Rentner Steuern zahlen müssen, kann es sich lohnen, wenigstens einen Teil der Ausgaben als außergewöhnliche Belastung oder bei den haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung einzutragen. Dadurch kann die Belastung geringer ausfallen. Allerdings sind für die Anerkennung eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen, damit das auch funktioniert. Da die steuerlichen Möglichkeiten bei der Pflege kompliziert sind, empfiehlt es sich, den Rat von Steuerexperten (Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerberatern) einzuholen.
Wie hoch sind die Pflegekosten?
Der Platz in einem Altersheim oder einer Seniorenresidenz mit Pflegebetreuung ist inzwischen richtig teuer. Wer auf einen Platz in einem Pflegeheim angewiesen ist, muss dafür Stand Juli 2025 erstmals monatlich mehr als 3.000 Euro aus der eigenen Tasche aufbringen. Im bundesweiten Schnitt liegt der Eigenanteil pro Monat im ersten Aufenthaltsjahr bei 3.108 Euro. Das sind 8,3 % mehr als im Vorjahr. Die Kosten sind allerdings nicht einheitlich, sondern variieren von Heim zu Heim.
Das geht aus einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) hervor, der dafür Vergütungsvereinbarungen der Pflegekassen mit Heimen in ganz Deutschland ausgewertet hat. Laut vdek beinhaltet die Eigenbeteiligung neben den reinen Pflegekosten sowie den Kosten für Unterkunft und Verpflegung auch sogenannte Investitionskosten und die Ausbildungskosten für Pflegekräfte.
Die Zahlen beziehen sich auf das erste Aufenthaltsjahr in einem Pflegeheim, in dem die Eigenbeteiligung am höchsten ist. Mit zunehmender Dauer des Aufenthalts steigen die Zuschüsse der Pflegekassen von 15 % über 30 % und 50 % auf bis zu 75 %. Dadurch fällt der selbst zu tragende Anteil für Pflegebedürftige zwar geringer aus, aber er bleibt trotzdem sehr hoch und ist mit einer durchschnittlichen Rente nur schwer oder gar nicht aufzubringen. Trotz der Zuschüsse der Pflegekassen bei der höchstmöglichen Entlastung von 75 %, müssen Pflegebedürftige monatlich immer noch durchschnittlich 1.991 Euro selbst tragen.
Wie kannst du deine steuerliche Belastung im Pflegefall klein halten?
Immerhin lässt sich ein Teil der Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer (außergewöhnliche Belastungen) absetzen – das gilt für die Betroffenen selbst, aber unter Umständen auch für Angehörige, die die Finanzierung ganz oder teilweise tragen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erläutert, welche Bedingungen erfüllt sein müssen.
Da auch immer mehr Rentner Steuern zahlen, kann es sich lohnen, einen Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung einzutragen. Dadurch wird die Steuerbelastung geringer oder sie fällt sogar komplett weg. Und die Eigenleistung für die Pflege im Heim wird so erträglicher.
Allerdings sind die außergewöhnlichen Belastungen bei der Steuer an Bedingungen geknüpft, die du erfüllen musst. Die Kosten, die dadurch entstehen, dass du deinen Wohnsitz ins Altersheim oder in die Seniorenresidenz verlegst und keine Pflege in Anspruch nimmst, sind keine außergewöhnlichen Belastungen.
Was hat es mit den eigenen Aufwendungen auf sich?
Kosten, die die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Zusatzversicherung oder andere Kostenträger erstatten, zählen nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sind also von den eigenen Aufwendungen abzuziehen. Außerdem gibt es einen zumutbaren Eigenanteil, der sich aus deinen Einnahmen errechnet.
Es ist zu empfehlen, zunächst den jährlichen zumutbaren Eigenanteil zu berechnen. Denn diesen Anteil musst du selbst tragen. Dieser beträgt 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Prozentsatz ist abhängig von der Höhe der Einkünfte, der Veranlagungsart und davon, ob beziehungsweise wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind.
Nur die Kosten, die über den zumutbaren Eigenanteil hinausgehen, sind steuerlich geltend zu machen. Wenn die Pflegekosten also unter dem zumutbaren Eigenanteil liegen, steht dir keine steuerliche Entlastung zu. Zudem muss eine Pflegestufe festgestellt worden sein. Das ergibt sich allerdings automatisch daraus, wenn du in einem Alten- oder Pflegeheim lebst und du Pflegeleistungen gesondert in Rechnung gestellt bekommst.
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Einen kleinen Lichtblick gibt es dann doch noch: Pflegekosten, die aufgrund der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht zu berücksichtigen sind, kannst du unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen.
Darunter fallen Kosten für die Reinigung des Zimmers und der Wäsche sowie die Essenszubereitung. Dafür muss das Pflegeheim allerdings eine detaillierte Rechnung erstellen, die die Grundlage für den Eintrag in die Steuererklärung ist. Notwendig ist, dass die Leistungen getrennt aufgeführt sind. Denn der Anteil an den Mietkosten im Pflegeheim zählt nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Die Steuerermäßigung kann nur die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person selbst, also der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin in Anspruch nehmen. Nach § 35a des Einkommenssteuergesetzes besteht die Möglichkeit, bis zu 20 % der Pflegeleistungen steuerlich abzusetzen. Bis zu 4.000 Euro lassen sich hierbei erzielen.
Was ist, wenn die Angehörigen die Pflegekosten übernehmen?
Übernehmen Angehörige die Pflegekosten, können sie diese Aufwendungen bei ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen eintragen. Das gilt in diesen Fällen: Die Pflegekosten müssen zwangsläufig entstanden sein, weil du unterhaltspflichtig bist. Der Empfänger ist bedürftig und kann die Pflegekosten nicht aus eigener Kraft bezahlen (ein Vermögen bis zu 15.500 Euro bleibt unberücksichtigt). Die betroffene Person lebt aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim.
Trägst du die Kosten für einen Angehörigen, der allein aus Altersgründen (also ohne anerkannte Pflegebedürftigkeit) auf Betreuung angewiesen ist, spielt die Unterhaltspflicht eine bedeutende Rolle.
Es gilt folgende Regelung: Bei der Unterhaltspflicht (zum Beispiel für Eltern) sind im Jahr 2025 bis zu einem Höchstbetrag von 12.096 Euro steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.
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