Große oder kleine Witwenrente: Was ist der Unterschied?

Witwenrente: Wer hat Anspruch hat und wie viel Geld gibt es?
Witwenrente: Wer hat Anspruch hat und wie viel Geld gibt es?
CC0 / Pixabay / geralt

Wer nach dem Tod des Partners finanziell abgesichert sein will, kann unter bestimmten Voraussetzungen Witwenrente erhalten. Wie unterscheiden sich die große und die kleine Witwenrente?

Nach dem Tod des Ehepartners stellen sich neben der persönlichen Trauer oft auch finanzielle Fragen. Die gesetzliche Hinterbliebenenrente soll den Wegfall eines Einkommens teilweise auffangen. Doch nicht jeder erhält automatisch Geld – entscheidend sind unter anderem die Dauer der Ehe, das Alter und die eigene Lebenssituation.

Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet zudem zwischen der kleinen und der großen Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Sie unterscheiden sich in der Höhe und Dauer der Auszahlung. Doch welche Faktoren entscheiden über den Anspruch?

Wer bekommt Witwen- oder Witwerrente?

Grundsätzlich kann die Hinterbliebenenrente laut der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden, wenn die Ehe bis zum Tod des Partners bestanden hat. Außerdem muss der Verstorbene in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen haben. War die verstorbene Person noch nicht in Rente, greift die sogenannte Zurechnungszeit, die jährlich - ähnlich wie das Renteneintrittsalter - angepasst wird. Bei bestimmten Fällen, etwa einem Arbeitsunfall, kann die erforderliche Versicherungszeit schon vorzeitig erfüllt sein.

Eine weitere wichtige Voraussetzung betrifft die Dauer der Ehe. Bei Eheschließungen ab 2002 besteht der Anspruch grundsätzlich erst, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Eine Ausnahme kann beispielsweise gelten, wenn der Partner durch einen Unfall gestorben ist. Ob die Ehepartner zuletzt zusammen oder getrennt gelebt haben, spielt für den grundsätzlichen Anspruch keine Rolle.

Die Hinterbliebenenrente kann auch neben einer eigenen Altersrente bezogen werden. Allerdings wird eigenes Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet. 

Wie hoch ist die Witwenrente?

In den ersten drei Monaten nach dem Tod gilt das sogenannte Sterbevierteljahr. In dieser Zeit wird die Rente, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder die er bereits bezog, grundsätzlich in voller Höhe weitergezahlt. Ein eigenes Einkommen wird während dieser drei Monate nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Danach hängt die Höhe vor allem davon ab, welche Rentenansprüche der Verstorbene hatte und ob die Voraussetzungen für die große oder kleine Hinterbliebenenrente erfüllt sind. Nach dem sogenannten neuen Recht beträgt die große Witwenrente prinzipiell 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Bei der kleinen Witwenrente sind es 25 Prozent.

Für bestimmte ältere Ehen gilt weiterhin das sogenannte alte Recht. Dann kann die große Witwenrente 60 Prozent der Rente des Verstorbenen betragen. Maßgeblich ist unter anderem, wann die Ehe geschlossen wurde und wann die Ehepartner geboren wurden. Zur großen Witwenrente kann außerdem ein Kinderzuschlag kommen.

Große Witwenrente und kleine Witwenrente

Die große Hinterbliebenenrente ist grundsätzlich für ältere Hinterbliebene vorgesehen. Die Altersgrenze wird seit 2012 schrittweise angehoben. Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und sechs Monaten. Das Alter ist allerdings nicht die einzige Möglichkeit, die große Witwenrente zu erhalten. Sie kann auch vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze gezahlt werden, wenn die hinterbliebene Person erwerbsgemindert ist oder ein eigenes Kind beziehungsweise ein Kind des Verstorbenen erzieht. Unter bestimmten Voraussetzungen können dabei auch weitere Kinder berücksichtigt werden.

Wer zunächst nur die Voraussetzungen für die kleine Witwenrente erfüllt, kann später in die große wechseln. Das ist etwa möglich, sobald die maßgebliche Altersgrenze erreicht wird. Auch eine Erwerbsminderung oder die Aufnahme der Erziehung eines anspruchsberechtigten Kindes kann den Wechsel ermöglichen. Dafür ist ein entsprechender Antrag erforderlich.

Die kleine Witwenrente kommt grundsätzlich infrage, wenn die Voraussetzungen für die große Hinterbliebenenrente nicht erfüllt sind. Das betrifft insbesondere jüngere Hinterbliebene, die weder erwerbsgemindert sind noch ein anspruchsberechtigtes Kind erziehen. Wer jünger ist als 46 Jahre und 6 Monate und keine der anderen Voraussetzungen für die große Rente erfüllt, erhält daher zunächst die kleine Witwenrente. Der entscheidende Unterschied liegt nicht nur in der Höhe, sondern auch in der Dauer der Zahlung. Nach neuem Recht wird die kleine Witwenrente für höchstens 24 Kalendermonate gezahlt. Für bestimmte Ehen, die noch unter das alte Recht fallen, gelten andere Regeln.

Die große Witwenrente wird grundsätzlich unbefristet gezahlt. Sie endet allerdings, wenn die hinterbliebene Person erneut heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht. In diesem Fall kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rentenabfindung beantragt werden. Bei einer erneuten Heirat kann diese Abfindung zwei Jahresbeträge der bisherigen Witwenrente umfassen. Die kleine Witwenrente ist dagegen nach neuem Recht von vornherein zeitlich begrenzt und endet grundsätzlich nach 24 Monaten. Eine wichtige Ausnahme gibt es beim alten Recht. Wer vor dem 1. Januar 2002 geheiratet hat und bei dem mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, kann unter den entsprechenden Voraussetzungen von den früheren Regelungen profitieren. Dann kann auch die kleine Witwenrente ohne die Begrenzung auf 24 Monate gezahlt werden.

Wann wird eigenes Einkommen angerechnet?

Wer neben der Witwenrente eigenes Einkommen erzielt, muss mit einer Kürzung rechnen. Dazu können unter anderem Erwerbseinkommen oder eine eigene gesetzliche Rente gehören. Wie viel tatsächlich angerechnet wird, hängt unter anderem von der Höhe des Einkommens und dem geltenden Freibetrag ab.

Einkünfte bis zum jeweiligen Freibetrag bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Der Freibetrag wird regelmäßig angepasst. Liegt das anrechenbare Nettoeinkommen darüber, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Welche Einkünfte berücksichtigt werden, hängt außerdem davon ab, ob altes oder neues Recht gilt. Nach neuem Recht können neben Erwerbseinkommen und gesetzlicher Rente unter anderem auch bestimmte private Renten, Betriebsrenten, Kapitaleinkünfte und Elterngeld eine Rolle spielen. Für die konkrete Berechnung ist deshalb die individuelle Situation entscheidend.

Wie wird die Witwenrente beantragt?

Die Hinterbliebenenrente wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Der Antrag kann auch rückwirkend gestellt werden, allerdings wird die Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat rückwirkend gezahlt.

Wer schnell nach dem Tod des Partners finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss erhalten. Hat der Verstorbene bereits eine Rente bezogen, können innerhalb eines Monats nach dem Tod beim Rentenservice der Deutschen Post drei Monatsrenten als Vorschuss beantragt werden.

Wenn der verstorbene Partner noch keine eigene Rente erhalten hat, kann zunächst eine Klärung des Rentenkontos notwendig sein. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung zu wenden. Welche Unterlagen benötigt werden und wie hoch die Leistung letztlich ausfällt, hängt vom Einzelfall ab.