Die auf Arzthaftung spezialisierte 9. Zivilkammer des LG wies die Schmerzensgeldklage ab. Der Schönheitschirurg habe die Aufklärung der Patientin hinreichend dokumentiert und dazu insbesondere ein von ihr unterschriebenes Dokument vorgelegt. Darin bestätigt sie, auf das Risiko von Wundheilungsstörungen und Nekrosebildungen hingewiesen worden zu sein. Für einen Behandlungsfehler ergebe sich weder aus der vorgelegten Dokumentation, noch aus der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen und ebenfalls nicht aus den vorgelegten Fotos ein Anhalt. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen sei der Eingriff nach den Regeln der Kunst erfolgt. Nach der Operation habe der Arzt für die Klägerin alles getan, was man habe tun können.
Fehlerhafte Fettabsaugung führt zu Schmerzensgeld
Führt eine fehlerhaft durchgeführte Fettabsaugung zu unregelmäßigen Konturen und starken Eindellungen, so können diese Deformationen ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor (Urteil vom 20.3.2003, Az.: 8 U 18/02). Eine 48-jährige Frau unterzog sich einer ambulanten Fettabsaugung (sogenannte Liposuktion).
Da die Aktion zu keinem befriedigten Ergebnis führte (die Frau litt nach den Behandlungen unter Deformationen im Bereich des Bauches, des Rückens, der Flanken und der Hüfte), begab sie sich zu einem anderen Schönheitsarzt, der die Deformationen am Bauch beheben konnte. Die Frau warf dem früheren Arzt Behandlungsfehler und eine unzureichende Risikoaufklärung vor und klagte daher auf Rückzahlung des Honorars in Höhe von 4.000 Euro sowie auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 12.500 Euro.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG und wies die Berufungen zurück. Seiner Ansicht nach sei die Patientin nicht ausreichend über die Erfolgsaussichten und die möglichen Risiken aufgeklärt worden. Bei einer kosmetischen Operation müsse der Patient darüber informiert sein, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten könne. Gleiches gilt für etwaige Risiken. Der Arzt müsse seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen führen. An einer solchen Aufklärung habe es gefehlt. Deshalb sei die Einwilligung der Patientin in die Operationen unwirksam, sodass die Eingriffe rechtswidrig gewesen seien. Zudem sei die Liposuktion fehlerhaft erfolgt. Da die Operationen rechtswidrig gewesen seien, stehe der Klägerin nach Auffassung des OLG ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Honorars in Höhe von 4.000 Euro zu. Eine Erhöhung des Schmerzensgelds lehnte das Oberlandesgericht ab. Es blieb daher bei den bereits vom Landgericht zuerkannten 4.000 Euro.
Die Bodylift-Operation übernimmt die Krankenkasse nicht
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen grundsätzlich nicht die Kosten einer "Bodylift"-Operation zur Entfernung überschüssiger Hautfalten übernehmen, die infolge einer extremen Gewichtsabnahme aufgetreten sind. Der Kläger hatte sein Körpergewicht innerhalb von drei Jahren durch Sport und Diät um 70 kg reduziert. Als Folge sind lappenförmige schlaffe Hautfalten im Bereich von Brust und Bauch sowie Hauterschlaffungen der Arme und Oberschenkel verblieben. Der Antrag bei seiner Krankenkasse auf Kostenübernahme einer Hautstraffungsoperation blieb ohne Erfolg.
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat den Anspruch ebenfalls abgelehnt (Urteil vom 16.11.2006, Az.: L 4 KR 60/04). Eine Kostenübernahme sei nicht zulässig, um die Verbesserung des Gesundheitszustands durch die Gewichtsabnahme zu honorieren. Vielmehr müsse eine behandlungsbedürftige Krankheit bestehen. Bei dem Kläger liege aber keine körperliche Abnormalität vor. Dauerhaft nicht behandelbare Hautentzündungen seien nicht vorhanden.
Der Hautüberschuss führe nicht zu einer schweren körperlichen Entstellung. Dies setze voraus, dass man beim flüchtigen Anblick des Klägers im angezogenem Zustand Erschrecken, Abscheu oder eine anhaltende Abneigung empfinden könnte. Selbst wenn die Hauterschlaffung zu einer psychischen Erkrankung geführt hätte, ist eine Operation zulasten der Krankenversicherung ausgeschlossen. Psychische Störungen sind Folge der Unzufriedenheit mit dem eigenen Körper und nur mit den Mitteln der Psychotherapie und Psychiatrie zu behandeln.
Fazit
Die Straffung von hängenden Augenlidern (Schlupflider) kostet etwa 1.900 bis 2.600 Euro. Eine Bruststraffung 6.000 bis 7.500 Euro. Plastische und ästhetische Eingriffe sind mit hohen Kosten verbunden, für die die Patient*innen selbst aufkommen müssen. Trotzdem ist eine steigende Zahl von Menschen bereit, diese Investition in ein schöneres Outfit zu leisten. Die Risiken gehen zulasten der Patient*innen, gewonnene Gerichtsverfahren sind die Ausnahme.