Aber Achtung: Du darfst die Jahresentgelte nicht mit der Abschlussgebühr verwechseln. So ist laut Bundesgerichtshof die einmalige Gebühr, die du bei Abschluss von Bausparverträgen zahlen musst, zulässig.
Riester-Verträge und Verjährung: Das solltest du wissen
Die Jurist*innen der Stiftung Warentest sind davon überzeugt, dass auch Riester-Bausparverträge betroffen sind. Somit seien auch die Jahresentgelte, die bei Riester-Bausparverträgen gezahlt werden müssen, unwirksam. Auf Nachfrage bei der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen wurde der Stiftung Warentest mitgeteilt, dass das Gesetz über Riesterverträge Jahresentgelte ausdrücklich zulasse. Dazu schreiben die Rechtswissenschaftler*innen der Stiftung Warentest, dass die Regeln grundsätzlich auch Jahresentgelte erlauben, dass diese aber auch als unfaire Benachteiligung von Kund*innen erscheinen können. Demzufolge blieben sie nach den allgemeinen Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch unzulässig. Wie in dem Falle entschieden werden würde, ist bisher unklar.
Unzulässige Gebühren werden von Banken und Bausparkassen nur für die letzten drei Jahre erstattet. So gilt es zumindest nach der allgemeinen Verjährungsfrist. Im vergangenen Jahr urteilte der Europäische Gerichtshof jedoch: Eine Erstattungsforderung aufgrund unrechtmäßig gezahlter Entgelte dürfe nicht verjähren. Immerhin können Verbraucher*innen nicht immer gleich erkennen, dass sie ein Recht auf Erstattung haben. Im September dieses Jahres wurde zusätzlich geurteilt, dass auch eine zehnjährige Verjährung EU-rechtswidrig ist; zumindest dann, wenn es um Leistungen, die im Rahmen eines Vertrags mit einer Laufzeit von über zehn Jahren geregelt sind, geht.
Dass auch Servicepauschalen nicht zulässig sind, zeigt ein weiteres Urteil aus dem Jahr 2019. Das Oberlandesgericht urteilte für die damals neu eingeführte Servicepauschale, dass es sich dabei nicht um eine zusätzliche Leistung für Bausparende handelt. Dementsprechend sei sie nicht zulässig und müsse erstattet werden. Für die Landesbausparkasse (LBS) Nord fiel 2018 ein ähnliches Urteil. Abermals auf Antrag des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) entschied das Landesgericht Hannover, dass ein neues Kontoentgelt von 18 Euro nicht eingeführt werden dürfe. Das Gericht kritisierte, dass die neue Gebühr lediglich Betriebskosten auf die Kundschaft abwälze und sofort unwirksam gemacht werden solle beziehungsweise bei bereits gezahlten Beträge zurückerstattet werden sollen.
Fazit
Das Gericht hat in mehreren Fällen beurteilt, dass es nicht rechtens ist, wenn Bausparkassen zusätzliche jährliche Kontogebühren oder Servicepauschale fordert. Dein Geld kannst du dir beispielsweise durch einen Antrag bei deiner Bausparkasse zurückholen. Der Aufwand, den du für die Erstellung des Textes aufwenden musst, ist durch die Vorlage der Stiftung Warentest nur sehr gering, während die Wahrscheinlichkeit, dass du das Geld zurückbekommst, hoch ist. Als Bausparer*in steht dir die Erstattung aller seit Vertragsbeginn erfolgten Zahlungen zu.
Reagiert deine Bausparkasse nicht auf die Forderung, könnte es sich lohnen, einen Ombudsmann einzuschalten. Die Einmalzahlungen im Zuge der Vertrags-Abschlussgebühr wurden vor Gericht hingegen als zulässig beurteilt und sind somit zu zahlen.