Hinterlässt dir jemand Schulden als Erbe, ist es kein Muss, dass du die Erbschaft antrittst. Wenn du das Erbe ausschlägst, solltest du allerdings die gesetzliche Reihenfolge beachten.
- Welche Gründe gibt es, eine Erbschaft auszuschlagen?
- Wie lange ist die Frist?
- Wie schlägt man das Erbe aus?
- Wie sieht die Erbfolge aus?
Für dich ist ein Erbe nur von Vorteil, wenn du ein Vermögen erbst. Sind es Schulden, die der oder die Erblasser*in dir hinterlässt, kannst du das Erbe auch ausschlagen. Die Erbreihenfolge solltest du dabei nicht vergessen. Ansonsten kann es passieren, dass deine Kinder oder Enkelkinder die Schulden erben. Wir haben zusammengefasst, was du rund um das Ausschlagen einer Erbschaft wissen solltest.
Gründe und Vorgehen: Eine Erbschaft ausschlagen
Wenn du potenziell etwas erbst, bist du auch dazu berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen. Dies kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn es Schulden sind, die du erbst. Weißt du bereits im Voraus, dass du das Erbe nicht erhalten möchtest, kannst du dies bereits zu Lebzeiten vertraglich mit dem Erblasser oder der Erblasserin regeln. In dem Fall bist du von dem Erbe ausgeschlossen. Schlägst du das Erbe aus, hast du auch keinen Anspruch auf das möglicherweise neben den Schulden bestehende Vermögen. Mögliche Gründe dafür, dass du dein Erbe ausschlägst, können sein:
- Die Vermögenswerte, die an dich übergehen würden, sind überschuldet. Die Schulden können in Form von Kreditschulden, Hypotheken oder Steuerschulden auftreten.
- Du erbst eine sanierungsbedürftige Immobilie. Die Kosten für eine Sanierung übertreffen allerdings deine finanziellen Möglichkeiten.
- Du befindest dich in Privatinsolvenz und müsstest in der sogenannten Wohlverhaltensphase die Hälfte deines Erbes an den Insolvenzverwalter abgeben. Die Wohlverhaltensphase beschreibt laut der Verbraucherzentrale den sechsten Schritt des Privatinsolvenzverfahrens und dauert in der Regel drei Jahre, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Um entscheiden zu können, ob du das Erbe antreten möchtest oder nicht, brauchst du einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers oder der Erblasserin. Den Überblick solltest du dir möglichst schnell nach dem Tod der Person durch Überprüfen der Konten und vorhandenen Papiere verschaffen. Denn: Nach § 1944 BGB hast du nur sechs Wochen nach Bekanntwerden des Todes des Erblassers oder der Erblasserin Zeit, das Erbe auszuschlagen. Liegt beim Nachlassgericht ein Testament der verstorbenen Person vor, beginnt die Frist an dem Tag, an dem du über das Erbe informiert wurdest. Hat der oder die Verstorbene im Ausland gelebt, gilt eine verlängerte Frist von sechs Monaten. Die Frist von sechs Monaten gilt auch dann, wenn du selbst dich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hast.
Ein einfacher Brief an das Nachlassgericht reicht nicht aus, um eine Erbschaft auszuschlagen. Der korrekte Weg zur Ausschlagung der Erbschaft läuft über eine Erklärung an das Nachlassgericht. Dies geht entweder, indem du persönlich dort erscheinst, oder über eine*n Notar*in. Diese*r kann dir eine notarielle Erklärung aufsetzen. Beide Varianten kosten dich eine Gebühr. Die Gerichtskosten für erstere Variante orientiert sich in der Regel an der Höhe der Erbschaft; nach KV 21201 Nr. 7 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG), entstehen bei einer Ausschlagung beim Nachlassgericht eine 0,5 Gebühr nach Gebührentabelle B, mindestens aber 30 Euro. Je höher der Wert der Erbschaft, umso teurer wird dementsprechend die Ausschlagung. Die Höhe der Gebühren ist abhängig von dem sogenannten Gegenstandswert, der Erbmasse. Ein Beispiel: Beträgt der Gegenstandswert 10.000 Euro, zahlst du 37,50 Euro. Die notarielle Erklärung kostet dich um die 20 bis 70 Euro.
Diese Erbfolge gilt
Dir steht es im Normalfall immer frei, das Erbe auszuschlagen. Du solltest allerdings immer bedenken, dass das ausgeschlagene Erbe an den oder die nächste erbberechtigte Person in der Erbfolge übergeht. Als Nächstes in der Reihenfolge könnten beispielsweise deine Kinder oder auch Enkelkinder stehen. Sind diese bereits volljährig, ist es auch ihnen frei möglich, das Erbe auszuschlagen.