Änderungen bei Kindergeld & Unterhalt: Was Eltern wissen müssen

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Die Unterhaltsrichtlinie, die Düsseldorfer Tabelle, wurde zum 1. Januar 2026 aktualisiert. Was das für dich, dein Kind und die Unterhaltszahlungen bedeutet, erfährst du hier.

  • Neuerungen 2026: Das ändert sich beim Kindesunterhalt
  • Die Auswirkungen: Mehr Kindergeld, aber kaum mehr Unterhalt
  • Eltern und Enkel: Neue Regelungen beim Eltern- und Enkelunterhalt

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle. Sie ist die Unterhaltsrichtlinie, an der sich Gerichte in ganz Deutschland bei der Berechnung von Kindes- und Elternunterhalt orientieren. Wir haben die wesentlichen Neuerungen, sowohl beim Kindesunterhalt als auch beim Eltern- und Enkelunterhalt, zusammengefasst und geben praktische Hinweise, wie du dich auf die neue Tabelle einstellen kannst. 

Das ändert sich beim Kindesunterhalt

Die Düsseldorfer Tabelle sieht ab 2026 für minderjährige Kinder in allen Altersstufen eine moderate Erhöhung der Bedarfssätze vor. Konkret beträgt der Mindestunterhalt nun: 486 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 558 Euro für 6 bis 11 Jahre und 653 Euro für 12 bis 17 Jahre. Für volljährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben, steigt der Bedarf in der niedrigsten Einkommensgruppe von bisher 693 Euro auf 698 Euro. 

Die Tabellenstruktur bleibt unverändert. Die Einteilung erfolgt nach Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person und Alter der Kinder. Für jede Einkommensgruppe existieren abgestufte Bedarfssätze, die bedarfsorientiert erhöht wurden.

Wichtig zu wissen ist, dass der Tabellenbedarf der Grundbedarf ist. Der tatsächliche zu zahlende Unterhalt ist der sogenannte Zahlbetrag. Dieser ergibt sich erst, wenn das neue Kindergeld abgezogen wird. Bei Minderjährigen wird er zur Hälfte, bei Volljährigen in voller Höhe abgezogen.

Mehr Kindergeld, aber kaum mehr Unterhalt

Parallel zur Anpassung der Düsseldorfer Tabelle steigt in diesem Jahr auch das Kindergeld. Seit dem 1. Januar gibt es 259 Euro pro Kind und Monat. Die Anrechnung des höheren Kindergelds relativiert den Effekt der Bedarfserhöhung für den Unterhalt. In vielen Fällen ergibt sich für den zahlenden Elternteil nur eine geringfügige Erhöhung des Zahlbetrags, oft um etwa 2 Euro pro Kind und Monat. 

Das bedeutet in der Praxis: Zwar wird formal der Bedarf des Kindes höher angesetzt, aber finanziell spüren viele Unterhaltspflichtige davon kaum etwas. Das gilt besonders für Familien mit niedrigerem Einkommen, bei denen der Kindergeldabzug den Anstieg weitgehend kompensiert.

Für die Empfänger von Unterhaltsvorschuss, der von Behörden gezahlt wird, wenn der andere Elternteil nicht zahlt, bleiben die Beträge voraussichtlich gleich. Denn sowohl Mindestunterhalt als auch Kindergeld steigen gleichmäßig an. 

Neue Regelungen beim Eltern- und Enkelunterhalt

Zusätzlich legt die Düsseldorfer Tabelle 2026 erstmals seit längerer Zeit wieder einen klar bezifferten Selbstbehalt beim Elternunterhalt fest. Unterhaltspflichtige Kinder, die ihren Eltern etwa wegen Pflegebedürftigkeit Unterhalt leisten sollen, dürfen künftig mindestens 2650 Euro, einschließlich 1000 Euro Warmmiete, behalten. Bei mitbetreuenden Ehepartnern liegt der Mindestselbstbehalt bei 2120 Euro, inklusive 800 Euro Warmmiete. 

Auch beim Enkelunterhalt, den Großeltern für ihre Enkel zahlen, legt die Düsseldorfer Tabelle nun einen Mindestselbstbehalt fest. Das sind ebenfalls 2650 Euro bzw. 2120 Euro. Einkommen, das darüber hinausgeht, wird nur zur Hälfte angerechnet. 

Damit reagiert die Düsseldorfer Tabelle auf Vorgaben des Bundesgerichtshofs. Mit Beschluss vom 23.10.2024 wurde klargestellt, dass der erlaubte Selbstbehalt beim Elternunterhalt nicht starr am gesetzlichen Mindestbedarf ausgerichtet sein darf, sondern angemessen bemessen werden muss.

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