Urteile zu Kündigungen in Coronazeiten
Kündigungen wegen Verstoß gegen Corona-Regeln: Wenn Arbeitnehmer gegen betriebliche Regeln zum Schutz vor dem Coronavirus verstoßen, kann dies grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Kündigung eines Mitarbeiters, der seinen Arbeitskollegen vermeintlich vorsätzlich anhustete, hatte vor dem LAG Düsseldorf allerdings keinen Bestand (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.4.2021, Az.: 3 Sa 646/20).
Kündigung wegen Testverweigerung unwirksam: Dagegen muss ein Arbeitgeber eine Orchestermusikerin, die entgegen des vorgesehenen Hygienekonzepts regelmäßige Coronatests für Proben und Aufführungen verweigert, weder beschäftigen noch vergüten. Das hat das LAG München im Fall einer Flötistin entschieden (LAG München, Urteil vom 26.10.2021, Az.: 9 Sa 332/21).
Keine Maske, Kündigung: Auch die Kündigung einer angestellten Logopädin, die sich weigerte, eine Maske bei der Behandlung ihrer Patienten*innen zu tragen, war rechtmäßig. Das hat das ArbG Cottbus entschieden und zugleich die Anforderungen an ein ärztliches Attest präzisiert (ArbG Cottbus, Urteil vom 17.6.2021, Az.: 11 Ca 10390/20).
Auch das ArbG Köln mit Urteil vom 17.7.2021 (Az.: 12 Ca 450/21) als auch das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 7.10.2021 (Az.: 10 Sa 867/21) bestätigten jeweils die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht. In beiden Fällen waren fruchtlose Abmahnungen vorangegangen. Im Kölner Fall wurde eine „Rotzlappenbefreiung“ als Entschuldigungsgrund für das Nichttragen der Maske vorgelegt, in Berlin ein im Internet erworbenes und selbst ausgedrucktes Attest. Anders ging die Kündigung eines Arbeitnehmers aus, der sich weigerte, an betrieblichen Coronatests teilzunehmen, diese war unwirksam. Trotz der Pflichtverletzung hätte der Arbeitgeber im konkreten Fall zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen (ArbG Hamburg, Urteil vom 24.11.2021, Az.: 27 Ca 208/21).
Mit den Anforderungen an Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht haben sich die Arbeitsgerichte mehrfach auseinandersetzen müssen. Es setzte sich Ansicht durch, dass sich aus dem Attest selbst heraus der Grund für die Befreiung von der Maskenpflicht ergeben muss, da eine Überprüfung durch die Gerichte nur so möglich ist (z. B.: ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2020, Az.: 4 Ga 18/20).
Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit in der Coronakrise: Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit einem Urteil die fristlose Änderungskündigung einer Arbeitnehmerin für rechtswirksam erklärt. Trotz eines coronabedingten erheblichen Arbeitsausfalls des Arbeitgebers und bereits bewilligtem Kurzarbeitergeld hatte die Mitarbeiterin eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit nicht unterzeichnen wollen (ArbG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2020, Az.: 11 Ca 2950/20).
Rückforderung einer Corona-Prämie nach Kündigung: Ein Arbeitgeber kann eine Corona-Sonderzahlung von einem Mitarbeitenden nicht zurückfordern, weil dieser das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Monaten gekündigt hat. Eine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag erklärte das ArbG Oldenburg für unwirksam (ArbG Oldenburg, Urteil vom 25.5.2021, Az.: 6 Ca 141/21).
Urteile zum Homeoffice
Recht auf Homeoffice während der Coronapandemie: Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zu Hause aus zu erbringen, ist grundsätzlich berechtigt, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen das Arbeiten im Homeoffice sprechen (LAG München, Urteil vom 26.8. 2021, Az.: 3 SaGa 13/21).
Arbeitgeber darf Homeoffice beenden: In die gleiche Richtung geht ein Urteil des LAG Berlin. Ein Arbeitgeber kann die Änderung des Arbeitsorts aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung mit einer Änderungskündigung durchsetzen. Er ist nicht verpflichtet, vorrangig eine Tätigkeit aus dem Homeoffice als "milderes Mittel" anzubieten (LAG Berlin, Urteil vom 24.3.2021, Az.: 4 Sa 1243/20).
Arbeitgeber muss vor einer Änderungskündigung kein Homeoffice anbieten: Ein Arbeitnehmer, der wegen des Risikos einer Corona-Infektion forderte, im Homeoffice oder in einem Einzelbüro arbeiten zu dürfen, hatte vor dem ArbG Augsburg ebenfalls keinen Erfolg. Solange der Arbeitgeber den Gesundheitsschutz im Büro durch Corona-Schutzmaßnahmen sicherstellt, ist er zu diesen Maßnahmen nicht verpflichtet, entschied das Gericht (ArbG Augsburg, Urteil vom 7.5.2020, Az.: 3 Ga 9/20).
Urteil zur Videoüberwachung von Pandemiemaßnahmen
Videoüberwachung: Eine Videoüberwachung im Betrieb ist nur in engen rechtlichen Grenzen zulässig - auch wenn sie zur Kontrolle der Einhaltung von Corona-Schutzvorschriften erfolgt. Das ArbG Wesel gab dem Unterlassungsantrag eines Betriebsrats wegen fehlender Beteiligung teilweise statt (ArbG Wesel, Urteil vom 24.4.2020, Az.: 2 BVGa 4/20).