Die Probezeit ist eine entscheidende Test- und Orientierungsphase für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Arbeitsrecht gibt es eine Reihe von Vorschriften. Was ist beispielsweise bei Krankheit, Kündigung oder wenn jemand schwerbehindert ist?
- Eine Probezeit von sechs Monaten ist die Regel
- Geht alles glatt, gibt es kaum Probleme
- Aber was ist bei Krankheit, Kündigung oder wenn man schwerbehindert ist?
- Gesetze und Gericht schaffen Klarheit
Gerade zum Jahresanfang starten viele Arbeitnehmer im neuen Job. In der Probezeit gibt es zeitweise Unklarheiten: Ist eine Kündigung bereits in der Probezeit und das noch ohne Grund möglich? Sind sechs Monate sakrosankt? Viele Fragen gibt es, manche Antworten sind falsch. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Ist eine Kündigung in der Probezeit möglich?
Dauert die Probezeit immer sechs Monate?
- Nein: Sechs Monate sind zwar die Regel, aber kein Muss. Manche Tarifverträge verkürzen die Zeit. So beträgt die Kündigungsfrist nach dem Tarifvertrag für Maler und Lackierer in den ersten sechs Monaten sechs Tage, in den ersten zwei Wochen sogar nur einen Tag.
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Gibt es immer eine Probezeit?
- Nein: Die Probezeit ist nicht automatisch Teil eines Beschäftigungsverhältnisses. Sie muss im Arbeitsvertrag konkret festgehalten sein.
Kann man die Probezeit verlängern?
- Ja: Eine Verlängerung in der Probezeit ist möglich, aber nur im gegenseitigen Einverständnis. Das hat Auswirkungen: In Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten greift nach sechs Monaten nämlich das Kündigungsschutzgesetz. Ab dann gilt eine verlängerte Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen.
Ist der Betriebsrat bei einer Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber zu beteiligen?
- Ja: Gibt es einen Betriebsrat, ist der zu beteiligen, allerdings die Anforderungen an die Anhörung sind nicht allzu hoch. Wichtig ist nur, dass der Arbeitgeber das Gremium überhaupt einschaltet.