Weitere Sachgründe können sich aus anderen Gesetzen ergeben oder haben unterschiedliche Gründe, die anerkannt sind:
- Befristung eines Altersteilzeitvertrags auf den Eintritt in die Altersrente (§ 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetzes (AltTZG))
- Befristung eines Aufenthaltstitels bei Asylsuchenden
- Befristung von drittmittelfinanzierten Tätigkeiten (z. B. wissenschaftliche Hilfskräfte an einer Hochschule, § 2 Abs. 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG))
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt einer dauerhaften Erwerbsminderung, wenn Absicherung durch dauerhaften Rentenbezug besteht
Das befristete Arbeitsverhältnis mit Sachgrund hat auch seine Grenzen
Besteht ein Sachgrund, der auch wechseln kann, ist das befristete Arbeitsverhältnis beliebig oft zu verlängern. Diese weite gesetzliche Regelung birgt allerdings Missbrauchspotenzial. Ein Sachgrund ist schnell konstruiert. Als Betroffener kannst du dich mit einer Entfristungsklage gegen rechtsmissbräuchliches Handeln vor dem Arbeitsgericht wehren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt eine Hilfestellung, indem es zur Orientierung Fallgruppen nennt, bei denen ein Rechtsmissbrauch naheliegt (Urteil vom 26.10.2016, Az.: 7 AZR 135/15). In folgenden Fällen solltest du einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten, der letztlich beurteilen kann, ob ein Missbrauch vorliegt:
- Befristungsdauer länger als sechs Jahre und mehr als neun Vertragsverlängerungen
- Befristungsdauer länger als acht Jahre oder mehr als zwölf Vertragsverlängerungen
- Befristung seit mindestens zehn Jahren oder mehr als 15 Vertragsverlängerungen
Übrigens: Eine arbeitsvertragliche Befristung mit Sachgrund ist auch im Anschluss an eine sachgrundlose Befristung zulässig.
Befristete Arbeitsverträge sind keine Seltenheit
37,8 % aller neu eingestellten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bekommen zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag, das hat die Hans-Böckler-Stiftung aus Ende 2023 verfügbaren Daten ermittelt. Von allen 34,7 Millionen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Jahr 2023 hatten 2,6 Millionen oder 7,5 % einen Arbeitsvertrag mit Verfallsdatum.
"Nach wie vor sind viele Arbeitgeber der Meinung, Beschäftigte einfach mal 'unverbindlich ausprobieren' zu können. Insbesondere junge Menschen beim Einstieg ins Berufsleben erleben so problematische Phasen der Unsicherheit, die den Blick auf die Arbeitswelt auch über längere Zeiträume prägen können", ordnet Prof. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI), die Ergebnisse ein. Laut den Daten bekamen von den neu eingestellten Mitarbeitern unter 25 Jahren 48,4 % nur einen befristeten Arbeitsvertrag. "Dabei sticht unter anderem der Wissenschaftsbereich besonders negativ heraus", erläutert die Chefin des WSI.
Neben dem Wissenschaftsbereich sind befristete Arbeitsverträge besonders stark in der Medien- und Werbewirtschaft vertreten. Sehr niedrige und seit einigen Jahren fallende Anteile an befristeten Einstellungen finden sich hingegen in den Hoch- und Tiefbau- sowie den Ausbauberufen (12,7 %). Bei den oft gering entlohnten Arzt- und Praxishilfen wird ebenfalls nur noch in geringem Umfang (11,6 %) befristet eingestellt. Auch hinsichtlich der Qualifikation gibt es Unterschiede: 50,2 % der Beschäftigten ohne Ausbildungsabschluss und 41,1 % der Hochschulabsolventen müssen im neuen Job mit einem befristeten Vertrag vorliebnehmen.