Wie oft kann ein befristeter Vertrag verlängert werden?

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Die Job-Gefahr hinter den befristeten Arbeitsverträgen
Befristete Arbeitsverträge, die besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten genutzt werden, bringen berufliche Unsicherheit mit sich und sind oft nur für einen begrenzten Zeitraum zulässig.
Die Job-Gefahr hinter den befristeten Arbeitsverträgen
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In wirtschaftlich schwierigen Zeiten greifen Arbeitgeber oft zu befristeten Arbeitsverträgen.

  • Die sachgrundlose Befristung ist endlich
  • Befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Sachgrund
  • Das befristete Arbeitsverhältnis mit Sachgrund hat auch seine Grenzen
  • Befristete Arbeitsverträge sind keine Seltenheit

Besonders in wirtschaftlich angespannten Zeiten operieren Arbeitgeber gerne mit befristeten Arbeitsverträgen. Für Beschäftigte bedeutet das viel Unsicherheit bei der beruflichen Zukunft. Wichtig zu wissen: Ein befristeter, sachgrundloser Vertrag ist nicht unbegrenzt zu verlängern. Ohne einen Sachgrund ist nach zwei Jahren sowieso Schluss. Bei Verträgen mit einem oder mehreren anerkannten sachlichen Gründen kann es allerdings lange dauern, bis die unsicheren Zeiten ein Ende haben.

Die sachgrundlose Befristung ist endlich

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kennt zwei Formen der Befristung: die sachgrundlose Befristung und die Befristung mit einem ausgewiesenen sachlichen Grund. Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil damit unterschiedliche Konsequenzen verbunden sind.

Der Arbeitsvertrag mit einer sachgrundlosen Befristung ist nicht unbegrenzt zu verlängern. In der Regel darf die sachgrundlose Befristung maximal zwei Jahre dauern (§ 14 Abs. 2 TzBfG). In dieser Höchstzeit sind nur bis zu drei Verlängerungen von bis zu jeweils sechs Monaten möglich. Dazu ein Beispiel: Der erste befristete Arbeitsvertrag läuft über acht Monate, der zweite über sechs Monate und der dritte Vertrag über zehn Monate. Insgesamt sind das 24 Monate mit drei sachgrundlosen Verträgen. Wird die Gesamtdauer nicht eingehalten und beschäftigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer länger, dann besteht das Vertragsverhältnis als unbefristet fort. Dann gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Konditionen.

Aber keine Regel ohne Ausnahme: Ist das Unternehmen neu gegründet, ist eine sachgrundlose Befristung von bis zu vier Jahren zulässig. Weitere Ausnahme: Hat der Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr vollendet, ist es möglich, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von bis zu fünf Jahren abzuschließen. Dritte Ausnahme: Die Tarifvertragsparteien können auch individuell abweichende Regelungen für den Betrieb festlegen. Der Betriebsrat ist in diesen Fällen zu beteiligen. Um einen Missbrauch zu vermeiden, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Höchstgrenze von sechs Jahren für die Gesamtdauer einer sachgrundlosen Befristung und eine Höchstgrenze von neunmaliger Verlängerung über diese Gesamtdauer festgelegt (Urteil vom 25.07.2017, Az.: 7 AZR 140/15).  

Befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Sachgrund

Für einen befristeten Arbeitsvertrag, der mit einem Sachgrund versehen ist, gelten andere Regeln. Mögliche Sachgründe sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14, Abs. 1 TzBfG) geregelt. Auch in Kleinbetrieben muss zur Befristung grundsätzlich einer der folgenden Sachgründe vorliegen:

  • nur vorübergehender betrieblicher Bedarf (z. B. Saisonarbeitskräfte, Mitarbeit an Forschungsprojekten)
  • Befristung im Anschluss an Ausbildung oder Studium
  • Einstellung zur Vertretung eines Arbeitnehmers bis zu dessen Rückkehr
  • Eigenart der Arbeitsleistung (z. B. Verträge von Profifußballern)
  • Befristung zur Erprobung (maximal sechs Monate)
  • Gründe in der Person des Arbeitnehmers (z. B. bei Übergangstätigkeit bis zum Beginn eines Studiums)
  • aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanzierte Tätigkeit (z. B. im öffentlichen Dienst)
  • durch Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich zur Beendigung eines Kündigungsstreits

Weitere Sachgründe können sich aus anderen Gesetzen ergeben oder haben unterschiedliche Gründe, die anerkannt sind:

  • Befristung eines Altersteilzeitvertrags auf den Eintritt in die Altersrente (§ 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetzes (AltTZG))
  • Befristung eines Aufenthaltstitels bei Asylsuchenden
  • Befristung von drittmittelfinanzierten Tätigkeiten (z. B. wissenschaftliche Hilfskräfte an einer Hochschule, § 2 Abs. 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG))
  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt einer dauerhaften Erwerbsminderung, wenn Absicherung durch dauerhaften Rentenbezug besteht

Das befristete Arbeitsverhältnis mit Sachgrund hat auch seine Grenzen

Besteht ein Sachgrund, der auch wechseln kann, ist das befristete Arbeitsverhältnis beliebig oft zu verlängern. Diese weite gesetzliche Regelung birgt allerdings Missbrauchspotenzial. Ein Sachgrund ist schnell konstruiert. Als Betroffener kannst du dich mit einer Entfristungsklage gegen rechtsmissbräuchliches Handeln vor dem Arbeitsgericht wehren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt eine Hilfestellung, indem es zur Orientierung Fallgruppen nennt, bei denen ein Rechtsmissbrauch naheliegt (Urteil vom 26.10.2016, Az.: 7 AZR 135/15). In folgenden Fällen solltest du einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten, der letztlich beurteilen kann, ob ein Missbrauch vorliegt:

  • Befristungsdauer länger als sechs Jahre und mehr als neun Vertragsverlängerungen
  • Befristungsdauer länger als acht Jahre oder mehr als zwölf Vertragsverlängerungen
  • Befristung seit mindestens zehn Jahren oder mehr als 15 Vertragsverlängerungen

Übrigens: Eine arbeitsvertragliche Befristung mit Sachgrund ist auch im Anschluss an eine sachgrundlose Befristung zulässig. 

Befristete Arbeitsverträge sind keine Seltenheit

37,8 % aller neu eingestellten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bekommen zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag, das hat die Hans-Böckler-Stiftung aus Ende 2023 verfügbaren Daten ermittelt. Von allen 34,7 Millionen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Jahr 2023 hatten 2,6 Millionen oder 7,5 % einen Arbeitsvertrag mit Verfallsdatum

"Nach wie vor sind viele Arbeitgeber der Meinung, Beschäftigte einfach mal 'unverbindlich ausprobieren' zu können. Insbesondere junge Menschen beim Einstieg ins Berufsleben erleben so problematische Phasen der Unsicherheit, die den Blick auf die Arbeitswelt auch über längere Zeiträume prägen können", ordnet Prof. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI), die Ergebnisse ein. Laut den Daten bekamen von den neu eingestellten Mitarbeitern unter 25 Jahren 48,4 % nur einen befristeten Arbeitsvertrag. "Dabei sticht unter anderem der Wissenschaftsbereich besonders negativ heraus", erläutert die Chefin des WSI.

Neben dem Wissenschaftsbereich sind befristete Arbeitsverträge besonders stark in der Medien- und Werbewirtschaft vertreten. Sehr niedrige und seit einigen Jahren fallende Anteile an befristeten Einstellungen finden sich hingegen in den Hoch- und Tiefbau- sowie den Ausbauberufen (12,7 %). Bei den oft gering entlohnten Arzt- und Praxishilfen wird ebenfalls nur noch in geringem Umfang (11,6 %) befristet eingestellt. Auch hinsichtlich der Qualifikation gibt es Unterschiede: 50,2 % der Beschäftigten ohne Ausbildungsabschluss und 41,1 % der Hochschulabsolventen müssen im neuen Job mit einem befristeten Vertrag vorliebnehmen.