Krankenkassen dürfen ihren Versicherten die Gesundheitskarte bei Zahlungsrückstand nicht entziehen. Das hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden und stellt damit eine gängige Praxis infrage.
Krankenkassen sind nicht berechtigt, ihren Versicherten die Gesundheitskarte zu entziehen, wenn diese ihre Beiträge nicht entrichtet haben. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) untersagte diese weitverbreitete Praxis mit der Begründung, dass es für eine Sperrung oder einen Entzug der elektronischen Gesundheitskarte aufgrund des Ruhens des Leistungsanspruchs keine rechtliche Grundlage gebe.
Mit seinem Beschluss vom 19. Mai hob das LSG ein entgegengesetztes Urteil des Sozialgerichts Augsburg auf. Laut dem Landessozialgericht ruht der Anspruch auf Leistungen grundsätzlich, wenn Versicherte trotz Mahnung mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate im Rückstand sind.
Gericht fällt Entscheidung: Krankenkassenkarte darf nicht gesperrt werden
Ausgenommen hiervon sind lediglich Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft notwendig sind.
Da dieser "Ruhe-Status" trotz der bereits 2015 eingeführten elektronischen Gesundheitskarte immer noch nicht auf der Karte vermerkt werden kann, sperren oder entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die Karte und verweisen sie auf sogenannte Berechtigungsscheine. "Dieser weitverbreiteten Praxis hat das Bayerische LSG nunmehr eine Absage erteilt", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
Jeder Versicherte habe einen Anspruch auf die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte, hieß es weiter. Ruhende Leistungsansprüche könnten systemkonform nur durch eine elektronische Kennzeichnung der Karte markiert werden, nicht aber durch die Vorenthaltung der Karte in Kombination mit der Ausgabe von Berechtigungsscheinen. Diese seien zudem nicht für die Inanspruchnahme von ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen vorgesehen, sondern beispielsweise für Heilmittel, häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfen. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig.
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