Arbeitszeit ist nicht gleich Arbeitszeit: Warum es in Deutschland drei Definitionen gibt

Ist eine Zugfahrt zum Kundentermin schon Arbeit – oder erst der Termin selbst? Eine neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bringt Bewegung in eine alte Streitfrage des Arbeitsrechts.

Wer arbeitet, arbeitet – eigentlich klingt das eindeutig. Doch im deutschen Arbeitsrecht ist die Sache komplizierter. Denn "Arbeitszeit" bedeutet nicht immer dasselbe. Je nachdem, ob es um Gesundheitsschutz, Bezahlung oder Mitbestimmung geht, gelten unterschiedliche Definitionen. Das führt in der Praxis regelmäßig zu Streit – besonders bei Dienstreisen. Neue Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verschärfen diese Diskussion nun zusätzlich. Vor allem Beschäftigte ohne festen Arbeitsort könnten künftig deutlich schneller an gesetzliche Arbeitszeitgrenzen stoßen.

Drei Begriffe von Arbeitszeit – und jeder verfolgt ein anderes Ziel

Im deutschen Arbeitsrecht existieren gleich drei unterschiedliche Arbeitszeitbegriffe. Der wichtigste ist der arbeitszeitrechtliche Begriff. Er dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und regelt, wie lange Menschen überhaupt arbeiten dürfen. Arbeitszeit ist demnach die Zeit zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende – Pausen zählen nicht dazu. Grundsätzlich gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden, in Ausnahmefällen sind zehn Stunden möglich, wenn später ein Ausgleich erfolgt. Diese Regeln sind zwingend und können vertraglich nicht einfach verändert werden.

Daneben gibt es den vergütungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff. Hier steht nicht der Gesundheitsschutz, sondern die Bezahlung im Mittelpunkt. Entscheidend ist die Frage, welche Zeiten vergütet werden müssen. Das kann je nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung unterschiedlich geregelt sein. Deshalb kann eine Tätigkeit arbeitszeitrechtlich durchaus als Arbeitszeit gelten, ohne automatisch bezahlt werden zu müssen. Ein typisches Beispiel ist das Umziehen vor Schichtbeginn.

Noch weiter gefasst ist der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitszeitbegriff. Er bestimmt vor allem, wo der Betriebsrat mitreden darf – etwa bei Schichtplänen, Pausenregelungen oder Arbeitsbeginn. Dabei können sogar Zeiten relevant werden, die weder vergütungspflichtig noch nach dem Arbeitszeitgesetz als Arbeitszeit gelten. Schon die Frage, ob Beschäftigte einige Minuten früher erscheinen müssen, um sich umzuziehen oder einzustempeln, kann darunterfallen.

Der Europäische Gerichtshof stärkt Beschäftigte auf Dienstreisen

Mit einem aktuellen Urteil hat der EuGH nun erneut klargestellt, wie weit der arbeitszeitrechtliche Begriff der Arbeitszeit reicht. Im Mittelpunkt stand ein Fall aus Spanien: Beschäftigte eines Umweltunternehmens fuhren täglich von einem festen Sammelpunkt mit einem Dienstfahrzeug zu wechselnden Einsatzorten. Die Hinfahrt galt bislang als Arbeitszeit, die Rückfahrt jedoch nicht.

Die Luxemburger Richter entschieden anders. Auch die Rückfahrt müsse als Arbeitszeit gewertet werden, weil die Beschäftigten währenddessen nicht frei über ihre Zeit verfügen könnten. Der Arbeitgeber habe wesentliche Vorgaben gemacht – etwa zu Fahrzeug, Abfahrtsort und Zeitpunkt. Damit seien die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber faktisch unterstellt und könnten nicht frei ihren eigenen Interessen nachgehen.

Der EuGH knüpft dabei an seine bisherige Rechtsprechung an. Nach europäischem Recht gibt es nur zwei Zustände: Arbeitszeit oder Ruhezeit. Eine Zwischenkategorie kennt die Arbeitszeitrichtlinie nicht. Entscheidend sei deshalb nicht, wie anstrengend eine Tätigkeit sei, sondern wie stark Beschäftigte währenddessen in ihrer freien Verfügung eingeschränkt werden.

Die deutsche Belastungstheorie gerät ins Wanken

In Deutschland hatte das Bundesarbeitsgericht lange eine andere Sichtweise vertreten. Maßgeblich war dabei die sogenannte Belastungstheorie. Danach hing die Frage der Arbeitszeit stark davon ab, wie belastend eine Tätigkeit tatsächlich war. Wer selbst fuhr oder aufmerksam mitarbeiten musste, arbeitete demnach. Wer dagegen entspannt im Zug saß und Zeitung las, eher nicht.

Arbeitsrechtler sehen diese Sichtweise nun zunehmend unter Druck. Der Düsseldorfer Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrich Sittard hält laut Spiegel die bisherige deutsche Linie nach der neuen EuGH-Entscheidung kaum noch für haltbar. Die europäische Rechtsprechung stelle stärker auf die tatsächliche Einschränkung der Freizeitgestaltung ab – und weniger auf körperliche oder geistige Belastung.

Das führt allerdings zu neuen Unsicherheiten. Denn wie stark jemand eine Reise als Einschränkung empfindet, ist individuell verschieden. Während manche Beschäftigte eine längere Zugfahrt als angenehme Ruhephase erleben, empfinden andere dieselbe Zeit als erhebliche Belastung, weil private Aktivitäten ausfallen oder familiäre Verpflichtungen verschoben werden müssen.

Wann Reisezeiten als Arbeitszeit gelten könnten

In der Praxis versuchen Gerichte und Unternehmen deshalb, unterschiedliche Fallgruppen zu bilden. Relativ eindeutig ist die Lage, wenn Beschäftigte während der Reise tatsächlich arbeiten – etwa Unterlagen vorbereiten oder dienstliche Telefonate führen. Dann handelt es sich unstrittig um Arbeitszeit.

Auch wer erreichbar sein und sich den Vorgaben des Arbeitgebers unterordnen muss, bewegt sich klar im Bereich der Arbeitszeit. Selbst wenn während einer mehrstündigen Zugfahrt nur ein einziger dienstlicher Anruf eingeht, spricht vieles dafür, dass die gesamte Reisezeit als Arbeitszeit gilt.

Schwieriger wird es in Fällen, in denen Beschäftigte zwar reisen, aber keinerlei Arbeitsmittel nutzen, nicht erreichbar sein müssen und die Zeit frei gestalten können. Genau dort beginnt die juristische Grauzone. Der EuGH verlangt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Einheitliche und leicht anwendbare Kriterien fehlen bislang.

Besonders problematisch: lange Flugreisen

Praktisch besonders relevant wird die Frage bei internationalen Dienstreisen. Denn das Arbeitszeitgesetz enthält strenge Vorgaben zu Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen grundsätzlich elf Stunden Ruhe liegen. Gleichzeitig darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.

Gerade bei Langstreckenflügen können diese Grenzen schnell erreicht werden. Wer etwa von Frankfurt nach Shanghai reist, sitzt rund elf Stunden im Flugzeug. Würde diese Zeit vollständig als Arbeitszeit gewertet, wäre die zulässige Tagesarbeitszeit praktisch ausgeschöpft. Hinzu käme die vorgeschriebene Ruhezeit nach der Ankunft.

Für Unternehmen mit international tätigen Beschäftigten kann das erhebliche organisatorische Folgen haben. Dienstreisen müssten anders geplant, Termine verschoben oder zusätzliche Ruhetage eingeplant werden. Besonders betroffen wären Branchen mit vielen Außendienst- oder Projektmitarbeitenden.

Arbeitszeit heißt nicht automatisch Vergütung

Wichtig ist allerdings die Unterscheidung zwischen Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes und vergütungspflichtiger Arbeitszeit. Der EuGH entscheidet ausschließlich über den arbeitszeitrechtlichen Schutz. Ob Reisezeiten bezahlt werden müssen, richtet sich dagegen weiterhin nach deutschem Arbeitsrecht, Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen.

Dabei kann es sogar zu gegensätzlichen Ergebnissen kommen. Reisezeiten können vergütungspflichtig sein, obwohl sie arbeitszeitrechtlich nicht als Arbeitszeit gelten. Umgekehrt kann arbeitszeitrechtliche Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen geringer vergütet werden als reguläre Arbeitsstunden.

Ganz frei sind Arbeitgeber dabei jedoch nicht. Werden Reisezeiten schlechter bezahlt, darf jedenfalls der gesetzliche Mindestlohn insgesamt nicht unterschritten werden. Häufig finden sich entsprechende Regelungen in Tarifverträgen. Betriebsvereinbarungen stoßen hier dagegen oft an rechtliche Grenzen, weil Fragen von Entgelt und Arbeitszeit typischerweise tariflich geregelt werden.

Warum das Thema jetzt an Bedeutung gewinnt

Zusätzliche Brisanz erhält das Thema durch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Seit Entscheidungen des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitgeber Arbeitszeiten systematisch dokumentieren. In vielen Unternehmen wird das bislang allerdings nur unvollständig umgesetzt.

Arbeitsrechtler rechnen jedoch damit, dass die Behörden ihre Kontrollen schrittweise verschärfen werden. Gerade bei umfangreichen Dienstreisen könnten Verstöße gegen Arbeitszeitgrenzen dadurch künftig deutlich sichtbarer werden. Wiederholte Verstöße können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Zugleich dürften Betriebsräte verstärkt darauf achten, wie Reisezeiten erfasst und bewertet werden. Denn für viele Beschäftigte geht es längst nicht nur um Vergütung, sondern vor allem um die Frage, wie stark Dienstreisen ihre tatsächliche Freizeit und Erholung einschränken dürfen.

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