Die deutsche Belastungstheorie gerät ins Wanken
In Deutschland hatte das Bundesarbeitsgericht lange eine andere Sichtweise vertreten. Maßgeblich war dabei die sogenannte Belastungstheorie. Danach hing die Frage der Arbeitszeit stark davon ab, wie belastend eine Tätigkeit tatsächlich war. Wer selbst fuhr oder aufmerksam mitarbeiten musste, arbeitete demnach. Wer dagegen entspannt im Zug saß und Zeitung las, eher nicht.
Arbeitsrechtler sehen diese Sichtweise nun zunehmend unter Druck. Der Düsseldorfer Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrich Sittard hält laut Spiegel die bisherige deutsche Linie nach der neuen EuGH-Entscheidung kaum noch für haltbar. Die europäische Rechtsprechung stelle stärker auf die tatsächliche Einschränkung der Freizeitgestaltung ab – und weniger auf körperliche oder geistige Belastung.
Das führt allerdings zu neuen Unsicherheiten. Denn wie stark jemand eine Reise als Einschränkung empfindet, ist individuell verschieden. Während manche Beschäftigte eine längere Zugfahrt als angenehme Ruhephase erleben, empfinden andere dieselbe Zeit als erhebliche Belastung, weil private Aktivitäten ausfallen oder familiäre Verpflichtungen verschoben werden müssen.
Wann Reisezeiten als Arbeitszeit gelten könnten
In der Praxis versuchen Gerichte und Unternehmen deshalb, unterschiedliche Fallgruppen zu bilden. Relativ eindeutig ist die Lage, wenn Beschäftigte während der Reise tatsächlich arbeiten – etwa Unterlagen vorbereiten oder dienstliche Telefonate führen. Dann handelt es sich unstrittig um Arbeitszeit.
Auch wer erreichbar sein und sich den Vorgaben des Arbeitgebers unterordnen muss, bewegt sich klar im Bereich der Arbeitszeit. Selbst wenn während einer mehrstündigen Zugfahrt nur ein einziger dienstlicher Anruf eingeht, spricht vieles dafür, dass die gesamte Reisezeit als Arbeitszeit gilt.
Schwieriger wird es in Fällen, in denen Beschäftigte zwar reisen, aber keinerlei Arbeitsmittel nutzen, nicht erreichbar sein müssen und die Zeit frei gestalten können. Genau dort beginnt die juristische Grauzone. Der EuGH verlangt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Einheitliche und leicht anwendbare Kriterien fehlen bislang.
Besonders problematisch: lange Flugreisen
Praktisch besonders relevant wird die Frage bei internationalen Dienstreisen. Denn das Arbeitszeitgesetz enthält strenge Vorgaben zu Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen grundsätzlich elf Stunden Ruhe liegen. Gleichzeitig darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.
Gerade bei Langstreckenflügen können diese Grenzen schnell erreicht werden. Wer etwa von Frankfurt nach Shanghai reist, sitzt rund elf Stunden im Flugzeug. Würde diese Zeit vollständig als Arbeitszeit gewertet, wäre die zulässige Tagesarbeitszeit praktisch ausgeschöpft. Hinzu käme die vorgeschriebene Ruhezeit nach der Ankunft.
Für Unternehmen mit international tätigen Beschäftigten kann das erhebliche organisatorische Folgen haben. Dienstreisen müssten anders geplant, Termine verschoben oder zusätzliche Ruhetage eingeplant werden. Besonders betroffen wären Branchen mit vielen Außendienst- oder Projektmitarbeitenden.
Arbeitszeit heißt nicht automatisch Vergütung
Wichtig ist allerdings die Unterscheidung zwischen Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes und vergütungspflichtiger Arbeitszeit. Der EuGH entscheidet ausschließlich über den arbeitszeitrechtlichen Schutz. Ob Reisezeiten bezahlt werden müssen, richtet sich dagegen weiterhin nach deutschem Arbeitsrecht, Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen.
Dabei kann es sogar zu gegensätzlichen Ergebnissen kommen. Reisezeiten können vergütungspflichtig sein, obwohl sie arbeitszeitrechtlich nicht als Arbeitszeit gelten. Umgekehrt kann arbeitszeitrechtliche Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen geringer vergütet werden als reguläre Arbeitsstunden.
Ganz frei sind Arbeitgeber dabei jedoch nicht. Werden Reisezeiten schlechter bezahlt, darf jedenfalls der gesetzliche Mindestlohn insgesamt nicht unterschritten werden. Häufig finden sich entsprechende Regelungen in Tarifverträgen. Betriebsvereinbarungen stoßen hier dagegen oft an rechtliche Grenzen, weil Fragen von Entgelt und Arbeitszeit typischerweise tariflich geregelt werden.
Warum das Thema jetzt an Bedeutung gewinnt
Zusätzliche Brisanz erhält das Thema durch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Seit Entscheidungen des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitgeber Arbeitszeiten systematisch dokumentieren. In vielen Unternehmen wird das bislang allerdings nur unvollständig umgesetzt.
Arbeitsrechtler rechnen jedoch damit, dass die Behörden ihre Kontrollen schrittweise verschärfen werden. Gerade bei umfangreichen Dienstreisen könnten Verstöße gegen Arbeitszeitgrenzen dadurch künftig deutlich sichtbarer werden. Wiederholte Verstöße können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.
Zugleich dürften Betriebsräte verstärkt darauf achten, wie Reisezeiten erfasst und bewertet werden. Denn für viele Beschäftigte geht es längst nicht nur um Vergütung, sondern vor allem um die Frage, wie stark Dienstreisen ihre tatsächliche Freizeit und Erholung einschränken dürfen.
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