Akkubrände sind spektakulär. Sind die Schäden durch die Versicherung gedeckt? Nicht immer, wie ein Rechtsstreit nach einem E-Bike-Akku-Brand zeigt. Eine gesetzliche Wartungspflicht gibt es nicht.
Wer mit einem E-Bike einen leichten Sturz hinlegt, muss nicht damit rechnen, dass dadurch der Akku beschädigt ist. Erst recht nicht damit, dass er in Flammen aufgeht. Wiederaufladbare Batterien (Lithium-Ionen-Akkus) sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Aber sind sie deshalb auch brandgefährlich, wie der Gesamtverband der Versicherer (GDV) meint? Mit dem Umgang mit Akkus und den besonderen Sorgfaltspflichten bei deren Verwendung, hat sich das Oberlandesgericht (OLG) in Oldenburg beschäftigt und kam zu einer praxisnahen Beurteilung.
Warum will die Versicherung nicht zahlen?
Beim OLG ging es um einen Brand, der auf einen Carport übergriff. Für den Schaden wollte die Versicherung nicht aufkommen. Der Brand entstand durch einen defekten Akku an einem E-Bike. Die Versicherung warf der E-Bike-Nutzerin vor, nach einem leichten Sturz den Akku nicht auf eine mögliche Beschädigung kontrolliert zu haben.
Einige Wochen zuvor war der Sohn der E-Bike-Besitzerin mit dem Fahrrad bei Glatteis gestürzt und gegen einen Bordstein gestoßen. Das Rad blieb dabei äußerlich unbeschädigt und wurde weiterhin genutzt. Eine Beschädigung des Lithium-Ionen-Akkus war nicht erkennbar.
Dennoch stellte die Gebäudeversicherung sich auf den Standpunkt, der Unfall hätte Anlass für eine Überprüfung des Akkus durch eine Fachwerkstatt sein müssen. Schließlich seien die Brandgefahren, die von Akkus ausgehen könnten, durch die Berichterstattung in den Medien einer breiteren Bevölkerung bekannt.
Wie urteilte das Oberlandesgericht?
Das Gericht folgte den Argumenten der Gebäudeversicherung nicht und verurteilte sie, für den Schaden in Höhe von 54.100 Euro aufzukommen (Hinweisbeschluss vom 12.3.2026, Az.: 9 U 8/26). Es hielt den Brand für unvorhersehbar. Das Gericht äußerte sich auch grundsätzlich zu der Frage, inwiefern Brandgefahren durch Akkus besondere Vorsichtsmaßnahmen durch den Nutzer erforderlich machen.
Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, auch verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Allerdings seien dies nur Maßnahmen, die ein umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten durfte. Vorsichtiges Handeln sei dabei zwar zu erwarten, allerdings nur in vernünftigen Grenzen, betonten die Richter.
In der Öffentlichkeit werde immer mal wieder über Brände durch Lithium-Ionen-Akkus berichtet. Andererseits fänden diese Akkus eben auch in großer Zahl Verwendung in zahlreichen Alltagsgegenständen, etwa Smartphones, Tablets oder in Rauchmeldern. Hierfür seien sie ohne Einschränkungen zugelassen.