Kann ein Ladenbesitzer einem Kunden mit Maske ein Hausverbot erteilen? Und gilt dort das Hausrecht oder ist das Infektionsschutzgesetz wichtiger? Das ist die Faktenlage.
Seit einigen Wochen gelten in Bayern sowohl beim Einkaufen als auch beim Aufenthalt im öffentlichen Raum besondere Bedingungen, um die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus zu verhindern. Dazu gehört auch, dass Kunden von Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels sowie deren Begleitpersonen ab dem 7. Lebensjahr müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen müssen. Es gilt die sogenannte "Maskenpflicht".
Manche Ladenbesitzer stellen sich jedoch entschieden gegen diese Regelung. Ein prominentes Beispiel: Das Foto eines Aushangs, in dem ein Ladenbesitzer fordert, dass alle seine Kunden den Mundschutz abzunehmen hätten. Außerdem ist auf dem Aushang zu lesen: „Corona Jünger werden nicht bedient.“ Ein Metzger aus Nürnberg weigerte sich bei "Söders Kasperletheater" mitzumachen.
Mund-Nasen-Bedeckung beim Einkaufen: Gilt das Hausrecht?
Die Argumentation: In einem Supermarkt gelte Hausrecht. Es gebe daher keine Pflicht dort eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Doch es gibt einen Haken. Bei einem Laden handelt es sich um einen Hausrechtsbereich mit öffentlichem Verkehr. Vor dem Gesetz ist der Laden also ein Privatbesitz bei dem das Betreten nicht nur geduldet, sondern sogar erwünscht ist.
Aus diesem Grund könne das Hausrecht in bestimmten Bereichen eingeschränkt werden. Beispielsweise in der Durchsetzung des Infektionsschutzgesetzes und dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Ladenbesitzer dürfen zudem kein willkürliches Hausverbot erteilen, weil sie mit der Einstellung der Kunden nicht konform gehen. Hausverbote müssten sachlich gerichtsfest nachweisbar sein. Das ist der Fall, wenn ein Kunde andere Kunden wiederholt belästigt oder beim Stehlen erwischt wird.
Maskenpflicht vom Verwaltungsgericht in Bayern bestätigt
Gegenüber der Deutschen Presseagentur (dpa) erklärte Peter Schröder, Rechtsexperte des Handelsverbands Deutschland (HDE): "Der Gesetzgeber hat eindeutig geregelt, dass Kunden im Einzelhandel einen Mund-Nasenschutz tragen müssen. Die Regelungen sind damit wirksam und einzuhalten."
Der HDE erklärte bereits Ende April, dass die Polizei die Einhaltung der Maskenpflicht kontrollieren müsse. Denn: Bei der Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes handle es sich um eine hoheitliche Aufgabe.