Kommt es zudem zu einem Verkehrsunfall beim verkehrsordnungswidrigen Einparken, so haftet der Fahrer bzw. der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs.
Oberlandesgericht bestätigt Parkregeln
Erreichen mehrere Autofahrer*innen gleichzeitig eine freie oder frei werdende Parklücke, hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf derjenige Vorrang, der die bessere Einfahrposition hat. Es komme darauf an, wer als erster in der Lage ist, den Parkplatz im Zeitpunkt des Freiwerdens schneller und leichter zu erreichen und ihn zu besetzen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.1986, Az.: 5 Ss (OWi) 333/86 – 256/86 I).
Der Parklückenvorrang gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird. Von der Vorschrift wird jedoch nicht das Abwarten des Freiwerdens einer Parklücke erfasst.
Allein die Hoffnung, dass demnächst irgendein noch besetzter Parkplatz freigemacht wird, begründet kein Vorrecht im Sinne von § 12 Abs. 5 StVO (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.1991, Az.: 5 Ss 462/91 – 143/91 I).
Dürfen Fußgänger eine Parklücke freihalten?
Einem Fußgänger ist es nicht erlaubt, einen Parkplatz freizuhalten. Gleiches gilt auch, wenn eine Parklücke mit Gegenständen zugestellt wird, etwa bei einem Umzug. Es ist nicht erlaubt, einen Stellplatz für ein noch nicht eingetroffenes Fahrzeug freizuhalten. Wer dies trotzdem tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Die Rechtsprechung gestattet allerdings nicht, den blockierenden Fußgänger mit dem Auto langsam aus der Lücke zu drängen. Selbst wer nur im Schritttempo auf sie zurollt, um sie zu vertreiben, begibt sich auf dünnes Eis.
Rechtsanwalt und Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein Gregor Samimi erklärt: "Das sollte man noch nicht einmal andeuten. Denn das wird ganz schnell als Nötigung gewertet und kann mit Punkten, Fahrverbot oder sogar mit Führerscheinverlust enden."
Parkplatz freihalten für den Umzug – ist das zulässig?
Nichts ist ärgerlicher als fehlender Beladeplatz im Falle eines Umzugs. Gerade bei engen Straßen ist es dann auch nicht zulässig, einfach in zweiter Reihe zu parken. Von Zeit zu Zeit greifen vermeintlich gerissene Personen darauf zurück, den benötigten Parkplatz rechtzeitig freihalten zu wollen.
Ein paar Stühle aufstellen, ein Absperrband und einen Hinweiszettel anbringen und alles ist fertig für den Umzug. Zwar halten sich auch an solch sporadische Absperrungen viele andere Verkehrsteilnehmer*innen, das macht den Vorgang jedoch noch lange nicht richtig. Es handelt sich vielmehr um eine Ordnungswidrigkeit, da du ein unnötiges Verkehrshindernis erzeugst und nicht einfach eigenmächtig ein Parkverbot aussprechen und andere am Parken hindern darfst. Hierzu ist nur die städtische Verwaltung befugt.
Zudem hast du keinerlei Handhabe, sollte trotz der Absperrung ein anderer Fahrzeugführer sein Auto abstellen. Du kannst jedoch beim zuständigen Straßenverkehrsamt ein temporäres Parkverbot beantragen für den Tag des Umzugs. Die Stadt sperrt dann die benötigte Parkfläche offiziell ab. Widerrechtlich abgestellte Autos dürfen dann abgeschleppt werden.
Parken ohne Stecker
Wer seinen Pkw ohne E-Kennzeichen auf einem Elektroauto-Parkplatz abstellt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat die Rechtmäßigkeit einer solchen Sanktion in einem Gerichtsurteil bestätigt.
Geklagt hatte der Fahrer eines Luxus-SUV, der dieses für 15 Minuten auf einem für Elektroautos vorbehaltenen Parkplatz abgestellt hatte. Das Abschleppen empfand er als unverhältnismäßig. Das Gericht jedoch nicht: Ein Abschleppen sei geboten, wenn das Falschparken andere Verkehrsteilnehmer behindere.
Dies sei bereits der Fall, wenn die Verkehrsfläche in der Funktion beeinträchtigt sei. Zudem sollen E-Fahrzeugnutzer nach Ansicht des Gerichts darauf vertrauen können, dass ihnen der für ihre Autos reservierte Parkraum auch tatsächlich zur Verfügung steht (VG Gelsenkirchen vom 23.1.2020, Az.: 17 K 4015/18).
Rücksichtnahmegebot gilt auch beim Einparken
Bei alledem sollte im Eifer des Einparkens nicht das allgemeine Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot gemäß § 1 StVO vergessen werden. Auch wer beim Einparken gemäß § 12 Absatz 5 StVO den Vorrang hat, darf nicht, nur um das Recht auf die Parklücke durchzusetzen, andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder einen Unfall provozieren.