Trotz DSGVO: Kinder dürfen in Roth wieder Wunschzettel schreiben

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Die Wunschzettel-Aktion auf dem Christkindlesmarkt in Roth ist gerettet. Foto: Stadt Roth
Die Wunschzettel-Aktion auf dem Christkindlesmarkt in Roth ist gerettet. Foto: Stadt Roth

Eine Wunschzettel-Aktion auf dem Christkindlesmarkt in Roth sorgt für viel Gesprächsstoff. Aus Angst vor der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hatte die Stadt die beliebte Aktion gestoppt. Jetzt dürfen die Kinder doch noch ihre Wunschzettel schreiben.

Erleichterung in Roth: Bei dem diesjährigen Christkindlesmarkt dürfen die kleinsten Besucher doch noch ihre Wunschzettel an den Christbaum hängen. Wegen Sorge um die Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO) wollte die Stadt die Aktion aussetzen. Dabei fehlte nur ein kleines Detail auf den Zetteln. Der Radiosender Antenne Bayern entwarf kurzerhand einen neuen Wunschzettel - und rettete damit die weihnachtliche Tradition.

Radiosender erstellt datenschutzkonformen Wunschzettel

"Das alte Formular war nicht mehr datenschutzkonform", erklärte eine Sprecherin. Auf dem alten Wunschzettel habe der Hinweis gefehlt, dass die Kontaktdaten der Familien an Dritte - wie etwa Sponsoren - weitergegeben werden. Auf dem neuen Vordruck steht nun ein entsprechender Vermerk. Diesen müssen die Eltern nur per Unterschrift bestätigen.

Bei der Wunschzettel-Aktion schreiben Kinder ihre nicht-materiellen Wünsche auf einen Zettel und hängen ihn an den Christbaum. Mit Partnern erfüllt die Stadt dann viele der Wünsche, wie einmal mit dem Feuerwehrauto fahren oder einen Tag mit dem Bürgermeister verbringen.

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Europäische Kommission: DSGVO verbietet keine Wunschzettel-Aktion

Auch die Vertretung der Europäischen Kommission in München äußerte sich inzwischen zu dem Fall: Die Kommission betonte, die neuen Regeln zum Datenschutz verböten "in keiner Weise Wunschzettel-Aktionen zu Weihnachten". Wenn die Eltern zustimmten, dürften die Kontaktdaten der Familie aufgenommen werden. In einer Mitteilung hieß es: "Das sind die Regeln, die schon seit 20 Jahren gelten. Die Datenschutzgrundverordnung hat daran nichts geändert."

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