Ein DHL-Bote in Mittelfranken, der erst klingelt und dann einfach über den Zaun steigt, sorgt auf Facebook für Diskussionen. Hatte er recht oder beging er eine Straftat?
Ein Fall im mittelfränkischen Schwanstetten (Landkreis Roth) sorgt für Diskussion: Ein Anwohner hat Bilder einer Überwachungskamera auf der Facebook-Seite von DHL gepostet, die zeigen, wie ein Paket zugestellt wird. Das Problem: Das Hoftor war verschlossen, woraufhin die zustellende Person kurzerhand den Zaun übersprang und das Paket direkt vor die Haustür legte.
Die Meinungen über die Zustellmethode gehen auseinander. Hat sich die/der Paketbot*in am Ende gar strafbar gemacht?
DHL-Bote: Meinungen auf Facebook gehen auseinander
Auf den Bildern der Überwachungskamera ist deutlich zu sehen, dass das Paket immerhin nicht über den Zaun geworfen wurde, sondern erst darüber gereicht wurde. Dann stieg die zustellende Person über den Zaun und brachte das nicht gerade kleine Paket bis zur Haustür.
Manche in den Kommentaren unter dem Facebook-Post weisen darauf hin, dass dies doch recht nett sei oder dass der Postersteller froh sein soll, dass er "überhaupt Post" bekomme. Ein andere schrieb: "Wäre das Paket in der Filiale gelandet, wäre das Geschrei wieder groß."
Noch ein anderer Nutzer merkte sogar an, dass der Ersteller des Posts das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn und Passanten durch die Aufnahme von Videos und Bildern, darüber hinaus durch das Veröffentlichen derselben, verletze. Er bewerte es als höchst problematisch, mit einer Kamera "eine öffentliche Straße und die halbe Nachbarschaft" zu filmen. Das könne, so ein anderer Nutzer, vielleicht sogar "zum Eigentor" werden.
Hausfriedensbruch, oder nicht? Darf die Post das Grundstück betreten?
Die Frage steht im Raum: Was darf ein Postbote eigentlich? Darf die Zustellung zur Haustür erfolgen, auch wenn das Gartentor verschlossen ist? Auf den ersten Blick gilt das Hausrecht der Besitzenden. Das heißt: Wenn das Tor zu ist, darf ich nicht einfach das Gelände betreten, ohne eingelassen zu werden. Im Fall einer Postzustellung liegt der Fall aber nicht so klar.
Die rechtliche Toleranz für Postzustellung und für Lieferungen ist generell größer. Das haben sogar schon Gerichte festgestellt. So urteilte das Amtsgericht Gummersbach bereits im Jahr 2013, dass die Bestimmungen des Postgesetzes schwerer wiegen können als die Interessen des damaligen Klägers, der einem bestimmten Postunternehmen Hausverbot erteilte. Die Belange des Postzustellers beruhen so etwa auf den Verpflichtungen des gewerbsmäßigen Zustellens. Es verdiene, so das Gericht damals, keinen gerichtlichen Schutz, wenn ein Eigentümer möglicherweise keine Amtspost erhalten will.