Neudrossenfeld
Streit

Urteil im Ziegenstreit gefällt

Im sogenannten Ziegenstreit von Pechgraben hat das Oberlandesgericht Bamberg ein Urteil gefälllt.
Der sogenannte Ziegenstreit von Pechgraben beschäftigte Betroffene, Gemeinde und die Justiz.
Der sogenannte Ziegenstreit von Pechgraben beschäftigte Betroffene, Gemeinde und die Justiz. Foto: Archiv/Sonny Adam

Dieser "Zickenkrieg" schaffte es sogar in die Berliner Morgenpost und war Thema im Magazin "Quer" des Bayerischen Fernsehens. Nun hat das Oberlandesgericht Bamberg mit seinem jüngsten Urteil die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 10. September 2020 größtenteils zurückgewiesen. Das bedeutet: Klägerin Silvia Eichner, die in Pechgraben eine Firma für Garten-/Landschaftsgestaltung betreibt, kann demnach von ihren Nachbarinnen Katrin Küfner und Astrid Gerstacker-Brunne verlangen, dass die Betreiberinnen einer Käserei die Geruchsbelästigung aufgrund der Ziegenhaltung unterlassen. Vor allem ging es um die Gerüche, die der Bock der Herde verströmt.

Die Unternehmerin bat ihre Nachbarinnen wiederholt, den Bock aufgrund des Gestanks weiter entfernt von Haus respektive Garten mit Schwimmteich unterzubringen. Der "Duft" störe sie nicht nur privat, sondern er sei berufsschädigend, wenn sie Kunden auf ihrem Freigelände empfängt.

Der Gemeinderat hatte entschieden, dass sich die beiden Gründerinnen mitten in Pechgraben den Traum von der Selbstständigkeit erfüllen dürfen. Das Landratsamt Kulmbach genehmigte dafür die entsprechende Nutzungsänderung eines Teils der vorhandenen Scheune zum Ziegenstall sowie den Umbau zweier Räume im vorhandenen Wohnhaus zu Käserei und einem Dorfladen.

Geruch ist nicht "ortsüblich"

Das Landgericht Bayreuth hatte nach einem Ortstermin im August 2020 die Beklagten, also die Käserei-Betreiberinnen, mit Urteil vom 10. September 2020 verurteilt, es zu unterlassen, "die Grundstücke der Klägerin durch Geruchsemissionen, die von der Haltung von Ziegen und Ziegenböcken durch die Beklagten ausgehen, wesentlich zu beeinträchtigen". Klägerin Silvia Eichner stehe ein solcher Anspruch zu. Das Gericht war überzeugt, dass die Ziegenhaltung das Grundstück der Nachbarin wesentlich beeinträchtige. Eine solche Geruchsbelästigung sei auch für landwirtschaftlich geprägte Anwesen in einem Dorf, bei dem Tiergerüche regelmäßig zu erwarten seien, nicht mehr so gewöhnlich, dass sie noch als unwesentlich zu bezeichnen wäre.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat diese Sicht nun in weiten Teilen bestätigt.

Das Landgericht habe nachvollziehbar und zutreffend festgestellt, dass von der Ziegenhaltung der Beklagten, insbesondere durch die Haltung des Ziegenbocks, dem Grundeigentum der Klägerin üble Gerüche zugeführt würden. Hierdurch werde der ungestörte Aufenthalt von Personen auf dem Grundstück der Klägerin beeinträchtigt, was zu einer Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin führe. Dieser Eingriff in das Eigentum sei rechtswidrig. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, die Einwirkung auf ihr Eigentum durch die Beklagten zu dulden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg ist rechtskräftig, da weder Revision zulässig ist noch eine Nichtzulassungsbeschwerde dagegen erhoben werden kann.