Vorsicht, die gewissermaßen auch staatlich vorgeschrieben ist. Rechtsanwältin Sabine Gross hat sich auf Arbeitsrecht spezialisiert und erklärt auf Anfrage des FT, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen, wenn sie nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten wollen. Grundsätzlich gelte: "Der Arbeitgeber hat ein effektives, auf den eigenen Betrieb zugeschnittenes Sicherheits- und Hygienekonzept zu erarbeiten", erklärt sie. Dabei müsse der Arbeitgeber das Gefährdungspotenzial der jeweiligen Tätigkeit analysieren und entsprechend danach seine Hygienestandards ausrichten.
Als Grundlage dienen die Regelungen im "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Werden die Maßnahmen nicht eingehalten, macht sich der Arbeitsgeber straf- und somit auch haftbar.
Nicht einfach daheim bleiben
Aber kann der Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben, wenn sein Arbeitgeber die Auflagen nicht erfüllt? Nein, lautet die klare Antwort der Rechtsanwältin. Zumindest muss er dabei Regeln beachten. Erst muss der Angestellte seinen Chef auffordern, die Hygienestandards einzuhalten und androhen, dass er der Arbeit fernbleibt, wenn der Arbeitgeber die Auflagen nicht erfüllt.
Falls sich nichts bessert, kann der Arbeitnehmer sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen und somit bei Bezahlung zu Hause bleiben, erklärt Sabine Gross. Eine zweite Möglichkeit sei eine Abmahnung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer. Tut sich auch dann nichts, kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen und gegebenenfalls den Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagen.
In Kronach und allgemein im oberfränkischen Raum scheinen die Sicherheitsvorschriften bislang größtenteils eingehalten zu werden, heißt es vonseiten der Gewerkschaft. Bei Wolfgang Schmitt, DGB-Vorsitzender im Kreis Kronach, sind bislang keine Beschwerden über nachlässige Arbeitgeber eingegangen, erklärt er auf Nachfrage des FT.
Rechtsanwältin Sabine Gross erklärt: Diese Auflagen muss der Arbeitgeber beachten
Alle Beschäftigten sollen ausreichend Abstand (min. 1,5 Meter) zu anderen Personen halten, egal ob drinnen oder draußen. Wo dies nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wie Plexiglasabtrennungen.
Zusätzlich muss den Arbeitnehmern möglich sein, sich regelmäßig die Hände zu waschen.
Kontakte der Beschäftigten müssen auf ein Minimum reduziert werden. Wenn ein direkter Kontakt untereinander oder zu Kunden, Dienstleistern oder Ähnlichen nicht zu vermeiden ist, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmasken zur Verfügung stellen.
Büroarbeit soll vorrangig im Home-Office gemacht werden.
Gemeinsame Dienstfahrten sollen vermieden werden. Dienstwagen müssen regelmäßig gereinigt werden.
In Pausenräumen und Kantinen muss ein ausreichender Abstand (min. 1,5 Meter) sichergestellt werden.
Wenn Arbeitsmittel und Werkzeuge von mehreren Beschäftigten benutzt werden, müssen sie stets gereinigt werden, bevor sie weitergegeben werden. Außerdem sind Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen, wenn die Arbeiten es zulassen.
In besonders gefährdeten Arbeitsbereichen muss der Arbeitgeber die Beschäftigten mit einer persönlichen Schutzausrüstung ausstatten und deren Verwendung strikt anweisen. Im Übrigen darf jegliche Arbeitsbekleidung nur von ein und derselben Person getragen werden.
Arbeitskleidung und Schutzausrüstung müssen getrennt von der Alltagskleidung aufbewahrt werden können.