40-Jähriger kommt an Gefängnisstrafe nur knapp vorbei. Jetzt muss er 1000 Euro für Flaschen-Klau zahlen.
In Erwägung, dass der Angeklagte (40 Jahre) zum Tatzeitpunkt ein zweifacher Bewährungsversager mit enormer Rückfallgeschwindigkeit war, wollte Staatsanwalt Peter Bauer den arbeitslosen Mann für ein Vierteljahr hinter schwedische Gardinen schicken. Zu seinem Glück handelt es sich bei den Vorstrafen nicht um einschlägige Straftaten. Deshalb verhängte die Amtsrichterin Ilona Conver bei einem Diebstahlsprozess am Amtsgericht in Haßfurt "nur" eine Geldstrafe: 100 Tagessätze à zehn Euro, also 1000 Euro.
Im Keller zugelangt
Der Diebstahl geschah irgendwann spätabends zwischen dem 25. und dem 30. Juni dieses Jahres. An dem fraglichen Tag, erklärte der Arbeitslose in seiner Einlassung, hatte er schon einiges "gedüdelt". Als der Staatsanwalt von dem Beschuldigten genauer wissen wollte, was und wie viel Alkohol er konsumiert hatte, gab der an: "ungefähr dreieinhalb Flaschen Wein".
Irgendwann ging er dann in den Keller hinunter, um die leeren Weinflaschen zu entsorgen. Als er unten war, sah er in dem benachbarten unverschlossenen Kellerabteil neben den Mülltonnen einige Schnapsflaschen stehen. Teilweise waren sie angebrochen, teilweise noch voll. In seinem Rausch ist er dann angeblich davon ausgegangen, wie er darstellte, dass die Flaschen zum Abfall gehörten, und habe sie mitgenommen.
Erst einige Zeit später kam durch eine Tratscherei der Ex-Freundin die Tat ans Tageslicht. Der Dieb stritt erst einmal alles ab - weil er sich schämte, wie er sagte. Aber dann gab er doch alles zu und übergab den Bestohlenen 80 Euro als Schadensersatz. Für die war die Sache damit erledigt. Aber der Diebstahl wurde strafrechtlich verfolgt.
Mehrfach vor Gericht
Als der Auszug aus dem Bundeszentralregister verlesen wurde, war klar, dass der geschiedene Mann einiges auf dem Kerbholz hat. Bereits acht Mal stand er vor Gericht, unter anderem wegen Bedrohung, Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der Ankläger kreidete dem Hartz-IV-Bezieher insbesondere an, dass er zweifach unter offener Bewährung stand und dass seine letzte Verurteilung beim Amtsgericht in Bamberg am 9. Juni erfolgte - also gut zwei Wochen vor dem Diebstahl der Spirituosen. Von daher sah der Vertreter des Staates keinen Spielraum mehr für eine erneute Bewährung und forderte die Freiheitsstrafe "ohne".
In ihrer Urteilsbegründung ging die Vorsitzende ausführlich auf die Tat ein. Zwar sei der Mann an dem besagten Abend infolge seines Rausches "enthemmt" gewesen, aber spätestens am folgenden Tag - als er wieder nüchtern war - hätte er das Diebesgut zurückbringen müssen. Die verhängte, noch nicht rechtskräftige Geldstrafe kann der Verurteilte in Raten zahlen oder - falls er das bei seinen miserablen finanziellen Verhältnissen vorzieht - absitzen.