Einsätze für Polizei und Rettungsdienst in Disco in Unterpreppach

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Symbolfoto: Christopher Schulz
Symbolfoto: Christopher Schulz

In der Nacht von Samstag auf Sonntag kam es vor einer Diskothek in Unterpreppach zu einer Schlägerei. Keine zwei Stunden zuvor war auf der Toilette der Diskothek eine 17-Jährige zusammengebrochen.

Nachdem sich zwei junge Männer gegen 2.45 Uhr zunächst ein Wortgefecht lieferten, flogen wenig später auch noch die Fäuste, berichtet die Polizei. Auch die herumstehenden Freunde der beiden Beteiligten wurden dabei in Mitleidenschaft gezogen und teilweise verletzt. Der genaue Tatablauf muss noch ermittelt werden.

Bei allen Beteiligten war laut Polizei reichlich Alkohol im Spiel. Die beiden Kontrahenten müssen nun mit einer Anzeige wegen Körperverletzung rechnen.

Zeugen, die diesen Vorfall beobachtet haben, werden gebeten sich mit der Polizeiinspektion Ebern, Telefon 09531-9240, in Verbindung zu setzen.


K.O.-Tropfen-Verdacht bestätigt sich nicht

Zu einem Einsatz des Notarztes und des Rettungsdienstes kam es knapp zwei Stunden zuvor (gegen 1 Uhr), als eine 17-jährige auf der Toilette der Diskothek bewusstlos zusammengebrochen war.
Nach Polizeiangaben hatte eine Zeugin kurz zuvor beobachtet, wie ein junger Mann der 17-Jährigen einen Drink ausgab. Danach ging sie auf die Toilette und brach dort zusammen. Zunächst lag die Vermutung nahe, dass der jungen Frau sogenannte K.O.-Tropfen in ihren Drink gemischt wurden. Auch bei einer zweiten Frau wurden ähnliche Symptome beobachtet.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde unter anderem auch die Kriminalpolizei Schweinfurt eingeschaltet.
Die beiden jungen Frauen wurden in das Krankenhaus in Ebern gebracht.

Im Zuge der Ermittlungen stellte sich letztendlich heraus, dass wohl doch keine K.O.-Tropfen im Spiel waren, sondern "nur" reichlich Alkohol konsumiert wurde. Bei beiden Frauen lagen die Blutalkoholwerte weit über zwei Promille. Nachdem eine der Geschädigten noch nicht volljährig ist, werden die Ermittlungen nun dahingehend geführt, dass wohl ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz vorliegt.