Zwei Seiten, zwei Wahrheiten

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D er Pressekodex ist in seiner Aussage eindeutig: "Niemand darf wegen... seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Grup...

D er Pressekodex ist in seiner Aussage eindeutig: "Niemand darf wegen... seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden." Es gibt aber Ausnahmen. Der Pressekodex betont nämlich weiter: "In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte."
Wenn Medien über das Fehlverhalten von Flüchtlingen in Bädern berichten, können sie es eigentlich nur falsch machen. Sie schüren Vorurteile, wird ihnen von der einen Seite vorgeworfen. Lassen sie eine solche Berichterstattung weg, setzen sie sich dem Vorwurf aus, dass sie die Augen verschließen vor einer eventuellen Problematik.