Vorschriften für die Pilzsammler

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Die Pilzsammelzeit ist in vollem Gange. Die Freude an der Suche lockt täglich viele Pilzliebhaber in die Wälder. Die Regierung von Unterfranken möchte in diesem Zusammenhang auf die artenschutzrechtli...

Die Pilzsammelzeit ist in vollem Gange. Die Freude an der Suche lockt täglich viele Pilzliebhaber in die Wälder.

Die Regierung von Unterfranken möchte in diesem Zusammenhang auf die artenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Sammeln hinweisen, die auf jeden Fall einzuhalten sind.

Speisepilze besonders geschützt

Nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung sind die meisten heimischen Speisepilzarten besonders geschützt. Gemäß Bundesartenschutzverordnung gibt es jedoch für einige einheimische Pilze wie Steinpilz, Pfifferling, Schweinsohr, Brätling, Rotkappe, Birkenpilz und Morchel unter bestimmten Maßgaben Ausnahmen. Danach ist für die genannten Arten das Sammeln von geringen Mengen und für den eigenen Bedarf naturschutzrechtlich erlaubt.

Was ist erlaubt?

Die Grenze des Erlaubten wird jedoch dann überschritten, wenn das Sammeln von Pilzen nicht mehr der vernünftigen Bereicherung des eigenen Speisezettels dient, sondern vielmehr in der Menge darüber hinausgeht. Das gewerbliche Sammeln bedarf in jedem Fall der vorherigen Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt), wie die Regierung von Unterfranken weiter mitteilt.

Ziel dieser Regelungen ist es, den einheimischen Pilzbestand auf lange Sicht nicht zu gefährden.

Grundregeln zu beachten

Im erlaubten Rahmen sollte jeder verantwortliche "Pilzjäger" zudem die erforderlichen Grundregeln beachten: - Pilze sorgfältig abschneiden oder herausdrehen, - kleine, alte, giftige und unbekannte Pilze stehen lassen, - nur so viele Pilze mitnehmen, wie man auch selber verwerten kann. red