von unserem Mitarbeiter Ralf Naumann Kreis Haßberge/Hofheim — Die Formulierung ist eindeutig. "Jeder Mensch hat das uneingeschränkte Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkei...
von unserem Mitarbeiter Ralf Naumann
Kreis Haßberge/Hofheim — Die Formulierung ist eindeutig. "Jeder Mensch hat das uneingeschränkte Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit", heißt es im Artikel 2 des Grundgesetzes. Daraus ergeben sich unter anderem das Datenschutzrecht sowie das Recht am eigenen Bild. Demnach ist es "nicht gestattet, beliebig personenbezogene Daten zu veröffentlichen", machte Eva Pfeil von der Präventionsstelle des Jugendamtes am Landratsamt Haßberge bei der Vollversammlung des Kreisjugendringes deutlich.
Ein Schwerpunktthema war nämlich das sehr komplexe Bild- und Urheberrecht in der Kinder- und Jugendarbeit - "durchaus ein schwieriges Thema, das viele Fragen aufwirft. Meines Erachtens gibt es keine Ideallösung, die übernommen werden kann und für jeden Einzelfall gleich gut passt", lautete ihr Fazit.
Fakt ist, dass in Vereinen, bei Festen, bei Ferienfreizeiten, bei Wettkämpfen, bei Gruppenstunden, beim Training oder bei Mitgliederversammlungen viel fotografiert und mit dem Smartphone auch gefilmt wird.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Doch was ist erlaubt, was nicht? Pfeil beschäftigt sich im Rahmen der Medienarbeit mit der Thematik und schaffte es, ein bisschen Licht ins Dunkel zu bringen. Eines wurde schnell deutlich: Wer Bilder ohne Zugriffsbeschränkung verbreiten oder öffentlich zugänglich machen will, benötigt die Zustimmung aller erkennbar abgebildeten Personen. Und dieses "Recht am eigenen Bild" gilt unabhängig davon, wo die Bilder veröffentlicht werden. "Egal ob online, in der Zeitung, im Fernsehen. Der Gedanke dahinter ist, dass andere nicht ungefragt in die Öffentlichkeit gezogen werden dürfen", sagte die 27-Jährige.
Doch Ausnahmen bestätigen die Regel - wie etwa bei "Personen der Zeitgeschichte". Zum Beispiel Prominente, Personen, bei denen "anerkanntes Interesse der Allgemeinheit" besteht, oder Bilder, bei denen Personen lediglich "Beiwerk" sind. Außerdem bei Demonstrationen, Versammlungen, Konzerten ("Einer von vielen") oder das Bild dient einem "künstlerischen Wert" einem höheren Interesse der Kunst.
Schwarzer Balken reicht nicht
Probleme gibt es laut Pfeil auch immer wieder bezüglich der Erkennbarkeit der abgebildeten Person für Andere. Nicht immer reicht ein schwarzer Balken, um eine Person unkenntlich zu machen. Es genüge schon eine "Erkennbarkeit im kleineren Kreis", die sich nicht nur aus den Gesichtszügen ergeben kann, sondern auch aus weiteren Merkmalen.
Schon Bewegungen, auffällige Tätowierungen, die Umgebung oder der Haarschnitt würden ausreichen, um dennoch erkennen zu können, um wen es sich auf einem Foto handelt.
Um Bilder ohne rechtliche Konsequenzen veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten oder ausstellen zu dürfen, müssen einige Dinge beachtet werden. Ganz wichtig: "Erlaubnis einholen". Dies sei möglich durch eine "ausdrückliche Erklärung" oder eine "mündliche Zusage". Auch ein eindeutiges Lächeln in die Kamera geht als Zustimmung durch. "Im Zweifelsfall muss der Nachweis für das Vorliegen der Einwilligung erbracht werden." Zur eigenen Absicherung sollte deshalb "eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden", rät Pfeil.
Wie schaut es aus, wenn sich minderjährige Kinder oder Jugendliche als "Fotografen" betätigen, beispielsweise während einer Gruppenstunde oder in ihrer Freizeit selbst Bilder und Filme etwa per
"WhatsApp" versenden oder diese auf Facebook hochladen? "Auch hierfür wird ein Einverständnis benötigt", betont Pfeil. "Das ist ein großes, schwieriges Thema", verwies sie auf die Abtretung der Bildrechte, etwa an Facebook. Grundsätzlich gilt: Bei Minderjährigen bedarf es zusätzlich der Einverständniserklärung der Eltern. Und sie empfahl, zu Beginn einer Aktivität oder einer Freizeit das "Recht am eigenen Bild" mit den Kindern und Jugendlichen zu thematisieren: "Fotos und Videos dürfen ohne Einwilligungen nicht versendet beziehungsweise hochgeladen werden", betonte die Rednerin.
Ohne Vorwarnung
Bezüglich Urheberrechtsverletzungen betonte sie, dass unter anderem die Zusammenstellung fremder Werke (wie etwa Foto-Collagen und Video-Remixes) oder die Nutzung fremder Musik für einen eigenen Film nicht grundsätzlich verboten ist.
Der Urheber müsse zuvor aber um Erlaubnis gefragt werden. "Die Gefahr ist groß, für Urheberrechtsverletzungen im Internet belangt zu werden", mahnte sie daher.
Gerade in der Film- und Musikbranche würden Rechteinhaber sehr strikt vorgehen mit Abmahnungen ohne Vorwarnung, Entfernung der Inhalte und Unterlassungserklärungen. "Wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, kommt nicht nimmer gleich Post vom Anwalt", sagte Pfeil. "Falls doch, sollte man sich schnellstmöglich Rat bei einem spezialisierten Anwalt oder in einer Verbraucherzentrale holen."