Nach dem bayerischen Feiertagsgesetz ist der Aschermittwoch zwar kein gesetzlicher Feiertag, aber ein so genannter "stiller Tag", teil das Landratsamt Kronach mit. An ihm sind öffentliche Unterhaltung...
Nach dem bayerischen Feiertagsgesetz ist der Aschermittwoch zwar kein gesetzlicher Feiertag, aber ein so genannter "stiller Tag", teil das Landratsamt Kronach mit. An ihm sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Tanzveranstaltungen und der Betrieb von Spielhallen sind verboten, ebenso der Betrieb von Spielgeräten in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt. Die Gemeinden können im Einzelfall aus wichtigen Gründen eine Befreiung von diesen Verboten erteilen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Feiertagsgesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. red