Regelungen für die Feiertage

1 Min

Die stillen Tage rund um Ostern stehen vor der Tür. Das Ordnungsamt der Stadt Coburg informiert deshalb über die aktuelle Rechtslage (Feiertagsgesetz) am Gründonnerstag, Karfreitag und Ostersamstag (2. bis 4. April).

Untersagt sind an allen genannten stillen Tagen, wie an allen Sonntagen, von 7 bis 11 Uhr alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen sind untersagt; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter den ersten Punkt fallen. Verboten sind außerdem Treibjagden.

Darüber hinaus gelten an folgenden Tagen weitere Verbote: Am Gründonnerstag, 2. April, darf es von 2 bis 24 Uhr keine öffentlichen Tanzveranstaltungen (Vergnügungsveranstaltungen) geben. Alle anderen Veranstaltungen dürfen stattfinden, sofern bei ihnen der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Spielhallen müssen geschlossen bleiben.

Am Karfreitag, 3. April, sind verboten: sportliche und turnerische Wettkämpfe auch außerhalb der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes; die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen; alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist; musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb; Öffnung und Betrieb von Spielhallen.

Am Karsamstag, 4. April, gilt von 0 bis 24 Uhr: Unterhaltungsveranstaltungen (auch Tanzvergnügen) sind verboten, wenn bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Spielhallen bleiben geschlossen. red