Die Klärung der Zulässigkeit gehört zum Verfahren dazu. Das soll am Montag geschehen. Das Gremium könnte das Bürgerbegehren unter gewissen Umständen auch als unzulässig zurückweisen.
Mehr als 1000 Unterschriften haben die Befürworter einer Hallenbadsanierung inzwischen gesammelt. Die müssen zwar geprüft werden, es bestehen aber kaum Zweifel, dass die Anzahl für das Bürgerbegehren "Erhalt des Hallenbades - Schwimmen statt Abriss" ausreicht. Nächster Schritt ist die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. "Der Stadtrat entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind", heißt es dazu in der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, die der Stadtrat per Beschluss erst in der jüngsten Sitzung aktualisiert hat. Laut Satzung wird dabei auch die Anzahl der gültigen und ungültigen Unterschriften bekanntgegeben.
Unterschriften reichen aus
"Derzeit werden die Unterschriften geprüft", sagte der geschäftsleitende Beamte, Stefan Bierdimpfl auf Anfrage. Die ersten Listen mit 928 Unterschriften seien bereits ausgewertet, 788 davon seien gültig, womit die Anzahl von zehn Prozent der Wahlberechtigten bereits erreicht ist (630 Unterschriften). Weil aber noch einmal Listen nachgereicht worden sind, werden auch diese geprüft.
Entscheidende Frage
Die Münnerstädter sollen beim Bürgerentscheid folgende Frage beantworten: "Sind Sie dafür, dass der Stadtratsbeschluss vom 12.12.2018 das Hallenbad abzureißen, aufgehoben wird und an Stelle dessen, eine geförderte Bad-Sanierung in die Wege zu leiten?" Zur Begründung geben die Vertreter des Bürgerbegehrens, Alrun Lintner, Karin Mayer und Gerhard Beck, an, dass bei einem Abbruch deutlich mehr als eine Million Euro öffentlicher Gelder ausgegeben werde, ohne irgendeinen Gegenwert zu schaffen. "Bei einer Sanierung, die mit ca. 4,5 Millionen Euro vom Freistaat Bayern gefördert würde, hätte Münnerstadt wieder ein voll funktionierendes Hallenbad." Und weiter heißt es in der Begründung: "Es stünde dann wieder den Schulen, Vereinen, der Bevölkerung und den Besuchern der Stadt zur Verfügung. Münnerstadt hätte einen wichtigen Standortfaktor, der die Wohn- und Lebensqualität nachhaltig für die nächsten Generationen steigert."
Die Entscheidung über die Zulässigkeit wird der Stadtrat am Montag fällen. Stefan Bierdimpfl bestätigt gegenüber unserer Zeitung, dass sich die Stadt diesbezüglich rechtlichen Beistand geholt hat. "Wir lassen uns von dritter Seite juristisch beraten", sagt er. "Die Abstimmungsgespräche sind noch nicht beendet." Das Ergebnis der juristischen Beratung wird am Montag vorliegen.
Vorsitzender zuversichtlich
Sehr zuversichtlich ist Wolfgang Blümlein, Vorsitzender des Vereins "Bürgerbad Münnerstadt". "Ich sehe da ein Problem und glaube nicht, dass wir einen Formfehler gemacht haben", ist er überzeugt. "Wir sind ja inzwischen schon erfahren, es ist ja schon unser zweites Bürgerbegehren." Der Stadtrat könne ja schließlich nicht grundlos das Bürgerbegehren ablehnen. "Das müssten sie schon juristisch begründen." Die Stimmung unter den Befürworten der Bad-Sanierung sei ausgesprochen gut, meint der Vorsitzende. Viele Unterstützer hätten sich regelrecht darum gerissen, sich auf den Listen eintragen zu können.
Klar geregelt ist in der Satzung über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, wann ein Bürgerbegehren nicht zulässig ist. "Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Stadtverwaltung Münnerstadt, über die Rechtsverhältnisse der Stadtratsmitglieder, der Bürgermeister und der städtischen Bediensteten und über die Haushaltssatzung." Ebenfalls unzulässig ist ein Bürgerbegehren, wenn die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Stadt zuzurechnen ist, wenn die Unterschriften nicht reichen und wenn das verfolgte Ziel des Bürgerbegehrens angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist.
Auch Klage möglich
Stellt der Stadtrat am Montag die Zulässigkeit fest, wird das Bürgerbegehren eingeleitet und ein Termin festgelegt. Bis zur Entscheidung darf das Bad dann nicht abgerissen werden. Sollte der Stadtrat das Begehren für unzulässig erachten, könnten die Arbeiten in Vorbereitung des Hallenbad-Abrisses wieder aufgenommen werden. Die Vertreter des Bürgerbegehrens hätten die Möglichkeit, gegen den Stadtratsbeschluss Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg einzureichen.