Immer mehr Gutscheine werden verschenkt - und immer öfter laufen Kunden Gefahr, bei Geschäftsaufgaben leer auszugehen.
Die schlechte Nachricht: Das Café Zuckersüß in der Hafenstraße schließt in Folge des Insolvenzverfahrens der Bäckereikette nicht erst am Monatsende sondern bereits am 10. Mai. Die gute Nachricht: Bis dahin werden noch Gutscheine eingelöst. "Wir haben noch keine gegenteilige Weisung erhalten", versichert das Personal.
Jetzt heißt es für Gutscheinbesitzer "schnell, schnell Isabell", denn Insolvenzverwalter Ralf Michael Dörr von der Ansbacher Kanzlei Raab warnt: "Wenn der Betrieb am 10. Mai geschlossen wird, werden Gutscheine definitiv nicht mehr eingelöst". Bis dahin werde die Hälfte des Gutscheinwertes erstattet. Normalerweise gehe jeder Gutschein vollständig in die Insolvenzmasse ein. Ursula Krauß von der Industrie- und Handelskammer (IHK) für Oberfranken bestätigt: "Im Falle einer Insolvenz ist ein Gutschein wertlos. Alle Forderungen gegen das Unternehmen kommen in einen Topf". Danach würden die Forderungen nach einer Quote bedient, wenn noch Vermögen übrig sei.
Gutschein nicht verbrannt
Anders der Fall "Tenne". Hier ist nicht Insolvenz der Grund der Schließung des Grillrestaurants, sondern ein Schwelbrand Ende November 2015. Seitdem rennt Bernhard Dunkel dem damaligen Wirt Michael Csépai wegen der Einlösung eines Gutscheines im Werte von 40 Euro nach - bisher vergebens. Unzählige Kontaktversuche - alles lief ins Leere. Dass Michael Csépai Vorsitzender der Werbegemeinschaft ist, enttäuscht Dunkel besonders.
An den Gutschein kann Csépai sich nicht mehr recht erinnern. "Kann sein", räumt er auf Nachfrage ein und gibt zu: "Es ist alles unüberschaubar geworden". Im vergangenen September habe er im Internet bekannt gemacht, dass es mit seiner Gastronomie nicht mehr weitergehe. Bis dahin habe er Gutscheine eingelöst und einen Rücklauf von zirka 50 Coupons gehabt, die er auch ausbezahlt habe. "Ich habe wirklich versucht, alles zu befrieden", versichert Michael Csépai.
Das ist auch seine Pflicht. Wie Daniela Czekalla von der Verbraucherzentrale Bayern erklärt, seien Gewährleistungspflichten von einer Geschäftsaufgabe nicht betroffen. Ursula Krauß von der IHK präzisiert: "Sofern ein Geschenkgutschein noch nicht verjährt ist, kann man sich den Geldbetrag auch nach Schließung eines Unternehmens grundsätzlich noch erstatten lassen". Unbefristete Gutscheine verjährten nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt worden sei. Danach bestehe kein Anspruch mehr auf Einlösung oder Erstattung.
Michael Csépai hat auf Nachfrage zugesagt, die 40 Euro zu erstatten. Bis dato hat er sich allerdings noch immer nicht bei Bernhard Dunkel gemeldet. Der FT bleibt an dieser Sache dran.