Lange warteten Bürgerforum und Stadtrat auf den Brief vom Landratsamt zur Straßenausbau-Beitragssatzung. Das Ergebnis: Das Bürgerbegehren ist unzulässig.
Der Entschluss ist gefallen. In einem Brief an die Stadt Ebermannstadt teilte Landrat Herman Ulm (CSU) mit, dass das Bürgerbegehren "Einführung wiederkehrende Beiträge" unzulässig ist.
Der Grund: Im Schreiben wird auf Unstimmigkeiten und Missverständnisse bei der Fragestellungen und Formulierung hingewiesen. Ein Beispiel: In der Fragestellung des Bürgerbegehrens wird vom "gesamten Stadtgebiet" gesprochen. Gelte dieser Begriff für das ""gesamte Hohheitsgebiet der Stadt Ebermannstadt", ist das Bürgerbegehren unzulässig, weil es in Ebermannstadt Ortsteile gibt, in denen lediglich ein oder zwei Ortsstraßen vorhanden sind - so wie in Eschlipp oder Kanndorf.
"Hier würde die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen faktisch die Erhebung von Einmalbeträgen darstellen, so dass in diesen Ortsteilen die Beibehaltung des Einmalbetrages richtig und die Einführung von wiederkehrendes Beitrages rechtswidrig wäre", heißt es im Schreiben von Landrat Ulm.
Hintergrund des Beschlusses
Lange Zeit hatten Stadtrat und Bürgerinitiative (BI) auf den Brief des Landratsamtes gewartet. Die Meinungen waren gespalten, ob der geplante Bürgerentscheid über wiederkehrende Straßenausbau-Beitragssätze zulässig sei. Das Bürgerforum forderte, dass der Straßenausbau nicht durch die Einmalbeiträge der Anlieger, sondern durch jährlich wiederkehrende Beiträge aller Grundbesitzer finanziert wird.
Über die Zulässigkeit des Antrags hatte der Stadtrat in einer Sondersitzung entscheiden.Vorab hatte das Bürgerforum 1037 Unterschriften für den Bürgerentscheid eingereicht, von denen 996 als gültig anerkannt wurden. Das notwendige zehnprozentige Quorum von 530 Unterschriften wurde also deutlich erfüllt. In einem Stadtratsbeschluss vom 19. August wurde das Bürgerbegehren dann zugelassen.
Doch: Da Bürgermeisterin Christiane Meyer (NLE) Zweifel hatte, ob die eingereichte Formulierung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, wurde das Begehren zur Prüfung der Rechtsaufsicht im Landratsamt vorlegt.
Weitere Informationen zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens folgen in Kürze.
Wie das Landratsamt feststellt, kann auch der Stadtrat selber die Einführung der wiederkehrenden Beitragssatzung beschliessen, was dann rechtlich gültig wäre. Also vergesst das Bürgerbegehren und beschliesst selber. Ausserdem sind Mischformen von Einmalzahlungen und Wiederkehrend möglich, sodass alle Gebiete von EBS gerecht beteiligt werden können.
Wie die NN berichtet, hat die Frau Bürgermeisterin bereits schon vorliegende Erkundigungen eingeholt.
“Wir hatten uns ja vorher schon mit dem Landratsamt und einem Rechtsanwalt besprochen“ (s. NN) so Frau Meyer. Weshalb gaben diese die Informationen nicht gleich an den Stadtrat weiter!
Für die Rechtsauskünfte entstanden, hauptsächlich für den Rechtsanwalt, bestimmt Kosten.
Nun entstehen zwangsweise weitere Aufgelder. Der Frau Bürgermeisterin und Ihrer Verwaltung ist das scheinbar egal. Blechen tut nämlich wieder am Schluss, der Bürger der Stadt!
Hallo SchorschSchorsch,
also ich war in der betreffenden Stadtratssitzung. Da wurde eigentlich die rechtlichen Auskünfte von der Rechtsaufsicht des Landratsamtes und dem Gemeindetag vorgelesen. Der Anwalt der Stadt hat noch einen langen Vortrag zur rechtlichen Situation gehalten. Die Informationen waren ALLEN Stadträten also bekannt.
Aber die Mehrheit der Ebermannstaädter Räte fühlte sich bei der Abstimmung wohl nicht an geltendes Recht gebunden oder hat sich darauf verlassen, dass die Rechtsaufsicht handelt.
Herr Jagdgenosse (S.C.),
was bedeutet effektiv das Wort “eigentlich“.
Ich zitiere ihre Aussage: “Da wurden “eigentlich“ die rechtlichen Auskünfte von der Rechtsaufsicht des Landratsamtes und dem Gemeindetag vorgelesen“.
Weiterhin, ist es der Frau Bürgermeisterin eigentlich gestattet, selbstständig einen Anwalt zu engagieren!
Der Beanstandungsbescheid ist unter der Nummer 4 selbst rechtswidrig. Die Kommunalaufsicht kann im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde keine bestimmte Entscheidung vorschreiben. Sie kann nur beanstanden und die Aufhebung verlangen. Wenn die Gemeinde dies nicht tut folgt die Ersatzvornahme. So nachzulesen in Art 112 und 113 der bayerischen Gemeindeordnung.