Im Kreis Erlangen-Höchstadt sind medizinische und pflegerische Einrichtungen ab dem 16. März 2022 dazu verpflichtet, Personal zu melden, das nicht als vollständig geimpft gilt. Die Meldung gehe ans Gesundheitsamt.
Ab dem 16. März 2022 sind in Bayern medizinische und pflegerische Einrichtungen und Unternehmen zum Schutz von gefährdeten Personengruppen laut dem Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, ihr zuständiges Gesundheitsamt über bei ihnen tätige Personen, die weder als vollständig geimpft noch als genesen gelten, zu benachrichtigen, erklärt das Landratsamt Erlangen-Höchstadt.
Das gelte nicht, wenn diese über ein ärztliches Attest verfügten, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft werden können. Darüber habe das Staatliche Gesundheitsamt Erlangen Betriebe und Einrichtungen in seiner Zuständigkeit informiert.
Für die Meldungen stelle das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bayernweit ein Meldeportal (BayImNa) zur Verfügung. Dieses soll ab Montagnachmittag (14.03.2022) freigeschaltet sein. Das Gesundheitsamt bittet Betriebe, das Onlineformular für die Meldungen bevorzugt zu nutzen. Nur in Ausnahmefällen könne alternativ eine postalische Ersatzmitteilung erfolgen.
Einen Genesenennachweis erhielten alle Personen, die labordiagnostisch mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesen eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben.
Das Gesundheitsamt ausgestellte Quarantäne- oder Isolationsbescheinigung könne von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Beendigung der Quarantäne beim Gesundheitsamt per E-Mail oder per Kontaktformular über die Webseite des Gesundheitsamts angefordert werden und diene zur Vorlage beim Arbeitgeber.
Mit dieser Bescheinigung könnten Apotheken ein Genesenen-Zertifikat ausstellen werden. Dies sei allerdings nicht zwingend notwendig: In den meisten Fällen reiche für die Ausstellung eines Genesenen-Zertifikats die Vorlage eines positiven PCR-Tests.
Der Genesenenstatus greife 28 Tage nach dem ersten positiven PCR-Test, sei längstens 90 Tage danach gültig. "Die fachlichen Vorgaben beziehen sich hier hauptsächlich auf ungeimpfte Personen, nicht auf Personen, die vor oder nach der Impfung eine Infektion durchgestanden haben", heißt es.