Arbeitgeber treffen aktuell viele Anordnungen, Arbeitnehmer sind verunsichert. Zum Beispiel, ob ein längst geplanter Urlaub vorgezogen werden muss. Auch das veränderte Kurzarbeitergeld wirft Fragen auf. Experten geben Antworten.
Alles war so schön geplant, der Sommerurlaub bereits gebucht. Und jetzt das. Da der Chef den Betrieb vorübergehend schließen muss, ordnet er an, den gesamten Jahresurlaub genau jetzt komplett zu nehmen. Ein Problem, das derzeit zahlreiche Arbeitnehmer beschäftigt. Wir sind den wichtigsten Fragen zu Arbeitsausfall und Kurzarbeitergeld nachgegangen. Mein Arbeitgeber hat den Betrieb vorübergehend eingestellt. Jetzt verlangt er, dass ich meinen diesjährigen Jahresurlaub sofort komplett antrete oder pro Woche 40 Minusstunden mache. Muss ich diesen Zwang akzeptieren? Zwangsurlaub ist gesetzlich nicht vorgesehen, stellt Nadja Häfner-Beil, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Bamberg, klar. Nach dem Bundesurlaubsgesetz, müssten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf den Urlaub verständigen. Was das Anweisen von Minusstunden betreffe, so hänge es davon ab, ob zuvor ein Arbeitszeitkonto eingeführt worden sei - vertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Dies könne der Arbeitgeber nach den vereinbarten Spielregeln oder Grenzen auch ausnutzen. Bestehe eine solche Regelung nicht, könne einseitig ein Arbeitszeitkonto nicht festgelegt werden. Dann müsse der Arbeitgeber voll bezahlen, wenn er den Arbeitnehmer nicht beschäftigen könne und heimschicke.
Bei uns hat der Betriebsrat so eine Regelung unerfreulicherweise einfach unterschrieben. Ist so etwas rechtens? Was bedeutet das nun?
Wenn der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung unterschreibe, mit der Minusstunden oder Betriebsurlaub angeordnet werden, so könne dies durchaus wirksam sein, sagt Häfner-Beil. Betriebsurlaub werde sicherlich nicht den kompletten Jahresurlaub umfassen können - aber zumindest wesentliche Teile davon. "Wenn der Betriebsrat einfach Rechte hergibt, kommt man als normaler Arbeitnehmer nicht dagegen an", sagt Mathias Eckardt, DBG-Regionsgeschäftsführer in Oberfranken. Das sei dann eben so. "Natürlich sollte ein Betriebsrat so etwas nicht einfach machen, sondern sich vorher ein Stimmungsbild in der Belegschaft holen", rät Eckardt. Im Zweifel könne man ja auch mal bei der zuständigen Gewerkschaft nachfragen und sich beraten lassen, um den Arbeitnehmern keine Nachteile zu bringen. Was ist, wenn der Urlaub schon genehmigt war und ich auch gebucht habe? Kann der Betriebsrat mir durch seine Unterschrift unter so eine Vereinbarung meinen Urlaub nehmen?
Bereits genehmigten Urlaub könne der Arbeitgeber nur im absoluten Notfall zurücknehmen, sagt Häfner-Beil. Dies sei dann der Fall, wenn er auf die Arbeitsleistung in jedem Fall angewiesen ist. "Nachdem aufgrund der Krise gerade keine Arbeit da ist, wird ein solcher Notfall nicht vorliegen." Daher könne genehmigter Urlaub nicht zurückgenommen werden - weder durch den Arbeitgeber einseitig, noch durch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat. In der Regel gebe es ein betrieblich geregeltes Verfahren der Urlaubsplanung. Die aktuelle Pandemie-Situation begründe hiervon keine Ausnahme. Ich erhalte Kurzarbeitergeld. Kann ich etwas nebenbei dazuverdienen?
In nicht systemrelevanten Berufen werde der Nebenverdienst vollständig auf das Kurzarbeitergeld (Kug) angerechnet, wenn die Tätigkeit nach Beginn des Kug aufgenommen wurde, verweist Mathias Eckardt auf eine Weisung der Bundesanstalt für Arbeit. Für Nebenbeschäftigung in systemrelevanten Berufen gelte befristet bis zum 31. Oktober, dass Minijobs bis 450 Euro immer anrechnungsfrei sind. Die Höhe des Zuverdienstes werde in diesem Fall nicht geprüft. Nebeneinkommen über 450 Euro wirkten sich bis zur Höhe des Sollentgeltes nicht auf das Kug aus. Das bedeute, wenn der Verdienst aus Nebenbeschäftigung und Restentgelt aus der Hauptbeschäftigung das Einkommen aus der Hauptbeschäftigung nicht übersteige, sei der Nebenverdienst anrechnungsfrei. Bei Kug Null könne ein Einkommen in Höhe des ehemaligen Brutto erzielt werden. Welche Berufe systemrelevant sind, ergebe sich aus einer Verordnung, im Netz zu finden unter "www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/BJNR095800016.html".