Überstunden: Busunternehmer muss 50.000 Euro zahlen

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Das Arbeitsgericht gibt zwei Fahrern Recht, die gegen ihren Ex-Chef geklagt haben. Er wollte Tausende von Überstunden nicht anerkennen.

Über 50.000 Euro für Tausende von Überstunden muss ein mittelständisches Busunternehmen aus der Fränkischen Schweiz an zwei seiner ehemaligen Fahrer zahlen. Das entschied jetzt das Bamberger Arbeitsgericht in erster Instanz. Dort sind noch sechs ähnliche Fälle anhängig, Kläger sind jeweils frühere Busfahrer des Familienbetriebs.

In den Verfahren streiten sie sich mit dem Ex-Arbeitgeber um die Frage, wo für Busfahrer die Arbeitszeit endet und die Pause beginnt. Sind zum Beispiel die Stunden, die jemand auf einer Spanien-Tour auf dem Beifahrersitz verbringt, während der Kollege am Steuer sitzt, Freizeit oder Dienst? Für die Kammer unter Vorsitz von Arbeitsgerichtsdirektor Ulrich Schmottermeyer ist das klar: Eine Pause sieht anders aus. Der Chef müsse seine Leute auch für diese Zeit bezahlen.


Es ist aus Richter-Sicht auch keineswegs das Privatvergnügen der Fahrer, wenn sie erst längere Anfahrten zur Übernahme eines Busses absolvieren müssen. Manchmal seien sie - mit Pkw oder Kleinbussen der Firma - bis ins italienische Savona gefahren, um dort einen Bus zu übernehmen und zurückzubringen, den ein Kollege vorher nach Ligurien gesteuert hatte, trug einer der Kläger vor. Bezahlt worden sei er aber nur für die Stunden am Bus-Steuer.

Über 20 Stunden im Einsatz

Weil die Kläger neben den reinen Lenkzeiten auch die Stunden als Beifahrer sowie den Zeitaufwand für das Verladen und die An- bzw. Rückreise zum bzw. vom Einsatzort geltend machen, waren sie auf Schichten von teils deutlich über 20 Stunden gekommen. Die wollten sie nun mithilfe des Gerichts geltend machen.

Der Rechtsanwalt des Arbeitgebers schien davon wenig beeindruckt. Er tat die Aufzeichnungen der ehemaligen Fahrer als schlichtweg "unglaubwürdig" ab. Seine Begründung: Niemand könne so lang ohne Pause arbeiten.
Der Arbeitsgerichtsdirektor spielte den Ball zurück: Es sei "in der Tat nicht zu glauben", dass die Fahrer so lange im Dienst waren - noch dazu, wie er kritisch anmerkte, mit Fahrgästen an Bord.

Doch um die Sicherheit von Fahrgästen ging es in der Verhandlung genau so wenig wie um die Frage, ob die Lenkzeiten eingehalten wurden. Die Richter befassten sich ausschließlich mit der Frage, ob die Ansprüche der Kläger auf Vergütung von Überstunden berechtigt sind. Und kamen zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber ihnen noch viel Geld schuldet.

Das Unternehmen hat nichts vorgetragen, das die Angaben der Kläger widerlegt hätte. Darauf wies Ulrich Schmottermeyer in seiner mündlichen Urteilsbegründung ausdrücklich hin. So ein Gegenbeweis hätte beispielsweise eine Dokumentation der strittigen Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber selbst sein können.

Es gilt der Beibringungsgrundsatz

Dazu muss man wissen: Anders als die Strafgerichte, die einen Sachverhalt möglichst erschöpfend aufklären müssen, gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit der so genannte Beibringungsgrundsatz. Entscheidungen werden auf der Grundlage der von den streitenden Parteien vorgebrachten Tatsachen getroffen.