So hilft jetzt das Kurzarbeitergeld

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Hubertus Heil (SPD), Bundesminister für Arbeit und Soziales, spricht bei einer Pressekonferenz zum Kabinettsbeschluss für eine "Corona-bedingte Kurzarbeit". Foto: Michael Kappeler, dpa
Hubertus Heil (SPD), Bundesminister für Arbeit und Soziales, spricht bei einer Pressekonferenz zum Kabinettsbeschluss für eine "Corona-bedingte Kurzarbeit". Foto: Michael Kappeler, dpa

Auch wenn die Bundesregierung im Eilverfahren die Regelungen für Kurzarbeit geändert hat, Einschnitte für die Beschäftigten bleiben. Was Arbeitnehmer wissen müssen.

Es wird zum Schlagwort der nächsten Wochen und vermutlich auch Monate: Kurzarbeit wird das fränkische Wirtschaftsleben bestimmen, vor allem in der beschäftigungsintensiven Industrie. Doch was heißt das für die Arbeitnehmer? Muss ich als Arbeitnehmer irgendwie tätig werden? Nein. Kurzarbeit beantragt der Arbeitgeber (AG) schriftlich bei der Agentur für Arbeit. Dazu müssen die Voraussetzungen vorliegen (z.B. vorübergehender und nicht vermeidbarer Arbeitsausfall) und der AG benötigt das Einverständnis vom Betriebsrat bzw. in betriebsratslosen Betrieben von allen betroffenen Beschäftigten. Auch das Kurzarbeitergeld wird vom AG beantragt. Mein Chef sagt, er wolle Kurzarbeit einführen. Was soll ich tun? Grundsätzlich sollte jeder Arbeitnehmer (AN) zustimmen. Durch Kurzarbeit wird der Arbeitsplatz erhalten. Sie wird auch nicht auf einen möglichen späteren Bezug von Arbeitslosengeld angerechnet. Die Alternative wäre eine Änderungskündigung, gegen die der AN dann vorgehen müsste. Was ist durch Corona neu bei der Kurzarbeit? Es müssen jetzt nur noch zehn Prozent der Belegschaft betroffen sein. Zudem übernimmt die Agentur für Arbeit rückwirkend zum 1. März die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe. Auch Leiharbeiter und befristet Beschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Muss ich bei Kurzarbeit auf 40 Prozent meines Gehalts verzichten? Im Extremfall, ja. Und zwar dann, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit bis zu 100 Prozent verringert (sogenannte Kurzarbeit Null). Das Kurzarbeitergeld wird nur für die ausgefallenen Arbeitsstunden gewährt. Es beträgt für Beschäftigte mit mindestens einem Kind im Haushalt rund 67 Prozent und für Beschäftigte ohne Kind rund 60 Prozent der Differenz zum ausgefallenen Nettoentgelt. Wie schaut das dann konkret aus? Angenommen ein AN ohne Kinder und mit Steuerklasse 1 verdient in Vollzeit 3000 Euro brutto (1900 Euro netto). Wird seine Arbeitszeit durch Kurzarbeit um 50 Prozent reduziert, so bleiben als Vergütung 1500 Euro (1100 Euro netto). Ihm entgehen also wegen der Kurzarbeit jeden Monat 800 Euro. 60 Prozent davon übernimmt die Arbeitsagentur - das sind 480 Euro. Er hat also während der Kurzarbeit jeden Monat ein Arbeitseinkommen von 1580 Euro (1100 Euro + 480 Euro). Kann ich mir dann wenigstens etwas dazuverdienen? Durch die am Montag vom Bundeskabinett beschlossene Ausweitung des Kurzarbeitergelds können Beschäftigte in Kurzarbeit in Bereichen aushelfen, die für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur und Versorgung notwendig sind. Zuverdienste sind demnach bis zur Höhe des vorherigen Einkommens gestattet. Stimmt es, dass in einigen Branchen das Kurzarbeitergeld aufgestockt wird? Ja. Im Kfz-Handwerk in Bayern wird zum Beispiel auf 90 Prozent des Nettogehalts erhöht.