Was man darf oder nicht darf ist hierzulande allgemein geregelt oder auch von der jeweiligen Kommune.
Rasenmähen. Während der Mittagszeit. Immer wieder in Gundelsheim. Das ärgert wohl einige. Doch die Frage ist, ob es sich nur um ein Ärgernis handelt oder aber möglicherweise sogar verboten ist? Die Antwort ist vielschichtig und hängt von Rahmenbedingungen ab, konkret Verordnungen. Gundelsheim hat keine solche Verordnung, der Nachbar Memmelsdorf hingegen schon. Immer wieder hat auch die Polizei mit den unterschiedlichsten Fällen von Ruhestörung zu tun, wie Polizeisprecher Markus Dotterweich bestätigt.
Es gibt viele Arten der Ruhestörung, bei denen die Polizei eingeschaltet wird, wie Dotterweichs Ausführungen zeigen: Nachbarn, die zu laut feiern, unterschiedlichste Arbeiten, Geräusche aus Lokalen, Live-Musik, Feuerwerk, Böllerschüsse.
Beschwerden am Telefon
Meist gehen die Beschwerden telefonisch ein. Dann tasten sich die Beamten zum Stein des Anstoßes vor. Feste, Konzerte, Feuerwerke und Ähnliches muss von den jeweiligen Kommunen genehmigt werden, dabei sind auch Zeiten festgelegt und die Polizei in Kenntnis gesetzt. Bei einem Beschwerdeanruf lässt sich bei derartigem im Computer leicht nachvollziehen, ob hier gegen Auflagen verstoßen wurde. Oft genügt ein Anruf etwa beim Veranstalter und das Problem wird behoben, so Dotterweich. Es kommt aber auch vor, dass Streifen mehrmals vor Ort müssen, und Ruhestörung kann durchaus auch Anzeigen zur Folge haben.
Wenn eine Gemeinde keine eigene Verordnung hat, so wie Gundelsheim, plaudert Dotterweich aus dem Nähkästchen, "ist Rasenmähen in der Mittagszeit erlaubt", allerdings nicht an Sonn- und Feiertagen oder in der Zeit zwischen 20 und 7 Uhr. Das ist in der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung geregelt.
Jährlich laufen im Landkreis Bamberg übers Einsatzleitsystem rund 10 000 Einsätze ein. Pro Jahr werden die Polizeibeamten der Inspektion Bamberg-Land im Schnitt zu 300 Fällen von Ruhestörung gerufen. 2015 waren es 309, im Jahr darauf 306 und bis jetzt sind 155 derartige Einsätze dokumentiert. Anzeigen gab es in den genannten Jahren sieben, fünf und heuer drei.
Gundelsheims mittägliche Mäher schafften es ob ihrer Tätigkeit jedenfalls unter "Sonstiges" in die Gundelsheimer Gemeinderatssitzung. Es gebe viele Beschwerden "hinsichtlich Lärms", ließ Bürgermeister Jonas Merzbacher (SPD) dazu wissen. In Bamberg gebe es eine Lärmschutzverordnung, die regle, was man beispielsweise mittags darf. "Wir haben uns in dem Gemeinderat gegen Regelwut entschieden", brachte er in Erinnerung.
Doch Gerlinde Fischer (Grüne) fragte nach der gesetzlichen Regelung. "Bei uns darf man mittags mähen", darauf der Bürgermeister. Weil es eben keine eigene Verordnung gibt.
Andere Regeln für Firmen
"Wir sind immer noch auf dem Land", befand Christian Wolf (CSU), alles halte sich in Grenzen. Für Firmen gelten sowieso andere Regelungen, merkte Christine Ziegler (SPD) an. Eine Notwendigkeit für eine Verordnung sieht auch Stephan Zwosta (CSU) nicht, dazu stellte er die wohl eher rhetorische Frage in den Raum, wer das kontrollieren solle. Namens der Rechtsaufsicht, also dem Landratsamt, erklärt Pressesprecherin Stefanie Schuhmann, dass es sich beim Thema Lärm um ein sehr komplexes handele. Für unterschiedlichen Lärm beschwere man sich an unterschiedlicher Stelle, erste Anlaufstelle sei meist die Polizei.
Zu dem Thema gibt es auch Ausführungen aus dem Landratsamt:
Das Thema Lärm ist sehr umfassend. Zunächst muss die Lärmquelle und die Art des Lärms klassifiziert werden:
Zu den verschiedenen rechtlichen Grundlagen für die verschiedenen Lärmarten wie Baulärm, Erschütterungslärm, Industrie- und Gewerbelärm, Luftverkehrslärm oder Nachbarschaftslärm, etc. gibt es zahlreiche Vorschriften angefangen vom Bürgerlichen Gesetzbuch über das Immissionsschutzrecht und Ordnungswidrigkeitengesetz bis zur TA-Lärm:
Eine gute Übersicht hierzu bietet die Seite des Umweltbundesamtes:
http://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/verbraucherservice-laerm/rechtliche-grundlagen
Auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt findet man auch eine gute Übersicht über die Verteilung der Zuständigkeiten:
https://www.lfu.bayern.de/laerm/zustaendigkeiten_bei_laermproblemen/index.htm
Beschwerde über: Beschwerde vorbringen bei:
Straßenverkehrslärm Straßenbaulastträger (Autobahndirektion, Staatliches Bauamt, Landratsamt oder Gemeinde
Eisenbahnlärm Deutsche Bahn AG oder Eisenbahnbundesamt
Straßenbahnlärm Verkehrsunternehmen oder Gemeinden
Fluglärm (zivil) Luftamt Nord- oder Südbayern
Gewerbelärm, Sport- und Freizeitlärm, Schießlärm (zivil) * Landratsamt oder kreisfreie Stadt
Lärm von Gaststätten, Diskotheken u. Veranstaltungen * Gemeinde (Sperrstunde) oder Landratsamt
Baulärm * Baugenehmigungsbehörden (meist Landratsamt, kreisfreie Stadt oder Große Kreisstadt)
Nachbarschaftslärm * akut: Polizei; sonst: Rechtsanwalt
Lärm durch haustechnische Anlagen * Hauseigentümer
Lärm am Arbeitsplatz Betriebsbeauftragter, Gewerbeaufsichtsamt
*) Bei diesen Lärmarten ist auch der zivilrechtliche Weg möglich
Des Weiteren wird in akuten Lärmsituationen als erster Ansprechpartner die Polizei gerufen. Eine Ruhestörung wird dann nach dem Ordnungswidrigkeitengesetzt (OwiG) geahndet.
In anderen Bereichen wird die zuständige Gestattungsbehörde, die einen Genehmigungsbescheid erlassen hat, in eigener Zuständigkeit gegen Verstöße einer Bescheidsauflage vorgehen.
Die Sanktionen richten sich nach der Art bzw. der Quelle des Lärms und werden auch dementsprechend auch von verschiedenen Geschäfts- bzw. Fachbereichen im Landratsamt bearbeitet.
Es wäre besser gewesen, den Artikel zusätzlich zur exakteren Ausführung der diversen Lärmschutzverordnungen zu nutzen, als lediglich zur Angabe, in welchem Fall man sich wo beschweren kann.
Vielleicht würde es etliche Beschwerdegründe verhindern, wenn die bestehenden Lärmschutzverordnungen bekannter wären.
Auch wissenswert ist, dass, selbst wenn es keine gemeindliche Lärmschutzverordnung gibt, in Wohngebieten eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr gilt. In dieser Zeit ist der Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern, Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsaugern nicht erlaubt.
Das mittägliche Rasenmähen stört mich nicht so wie das am Samstag Abend. Fast alle unsere Nachbarn arbeiten samstags im Garten, denn wir haben noch das Glück, dass wir richtig große Gärten in unserer Siedlung haben, aber irgendwann ist Schluss! Und wenn man dann gemütlich auf seiner Terrasse sitzt, dann fängt unser "Rentner", der die ganze Woche Zeit hat, fast immer mit lärmenden Arbeiten (z.B. Rasenmähen.....) im Garten an........und das nervt viel mehr als ein Rasenmäher in der Mittagszeit....... Aber dafür gibt es auch keine Verordnung, denn es ist ja nicht nach 22 Uhr........ Zum Glück ist er da schon müde und liegt im Bett!!!
Von wegen Ruhestörung!
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