Faschingskostüme sind oft bunt und schrill. Doch darf ich meine Verkleidung eigentlich beim Autofahren tragen? Ein Experte vom TÜV kennt die Antwort und erklärt, in welchen Fällen ein saftiges Bußgeld droht.
- Auto fahren im Faschingskostüm: Ist das erlaubt?
- TÜV Bamberg klärt auf, was möglich ist
- In diesen Fällen droht ein Bußgeld
Die Faschingszeit geht auf ihren Höhepunkt zu: Überall finden Umzüge statt – auch in Franken. Mit bunten Kostümen ziehen die Menschen durch die Straßen. Um zum Veranstaltungsort zu gelangen, nehmen viele das Auto. Doch darf man im Kostüm eigentlich Auto fahren?
Im Faschingskostüm am Steuer – was ist erlaubt?
Faschingskostüme sind oft bunt, groß und vor allem sperrig – und damit nicht sonderlich fürs Autofahren geeignet. Im Straßenverkehr ist eine freie Sicht und Bewegungsfreiheit unbedingt notwendig. Das Tragen einer aufwendigen Verkleidung ist da oftmals hinderlich. Eine Einschränkung der Sicht, des Gehörs oder der Bewegungsfreiheit kann im Falle einer Kontrolle "ein Bußgeld nach sich ziehen", erklärt Manuel Geipel von der TÜV NORD Station in Bamberg in einer Pressemitteilung.
Insbesondere das Schuhwerk sollte sorgfältig gewählt werden. Festes und geschlossenes Schuhwerk eignet sich zum Bedienen der Pedale wesentlich besser als "übergroße Clownslatschen" oder High Heels. Daher empfiehlt es sich, die Faschings-Schuhe während der Fahrt im Kofferraum zu verstauen und erst am Veranstaltungsort anzuziehen.
Dieser Hinweis gilt generell für sämtliche Kostüme und Accessiores, die das Autofahren erschweren können oder einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsregeln darstellen. Trage während der Fahrt nur das, was dich beim Autofahren nicht behindert. Alles andere kannst du im Kofferraum zwischenlagern.
Gesichtsverkleidung: Bemalung erlaubt, Masken nicht
Was die Kostümierung des Gesichts anbelangt, gibt es klare Regeln. Die "wesentlichen Gesichtszüge" müssen erkennbar bleiben, damit die Identität des Fahrenden jederzeit überprüft werden kann. Auf eine Clownsnase oder Gesichtsbemalung muss also "nicht unbedingt verzichtet werden".
Masken hingegen verstoßen gegen die Grundsatzregel, da sie das Gesicht teilweise oder sogar komplett verdecken – und somit unkenntlich machen. Daher solltest du deine Maske während der Fahrt besser auf den Beifahrersitz oder in den Kofferraum legen. Wer beim Autofahren eine gesichtsbedeckende Bekleidung trägt und von der Polizei erwischt wird, muss "tief in den Geldbeutel greifen", mahnt der TÜV.