Mitarbeiter der Straßenmeisterei haben das Tempo-30-Schild am Ortseingang von Aschach neu platziert. Selbst im Rathaus Bad Bocklet fragt man sich, warum.
Aufmerksame Autofahrer, die aus Richtung Zahlbach kommend nach Aschach fahren, haben es sicher schon bemerkt: Das Tempo-30-Schild, welches bisher an der Staatsstraße 2430, direkt hinter der Abzweigung zum Aschacher Burgweg stand, ist verschwunden. Auch Tatjana Schmitt von der Bauabteilung im Bad Bockleter Rathaus ist dies bereits aufgefallen. "Aber etwas Näheres dazu weiß ich nicht", sagt sie auf Nachfrage dieser Zeitung und verweist an das Staatliche Hochbauamt mit Sitz in Schweinfurt.
Matthias Wacker, der für den Landkreis zuständige Abteilungsleiter, bestätigt, dass sich das Schild nicht mehr am bisherigen Platz befindet. "Es wurde einige Meter versetzt", fügt er hinzu. Das Tempo-30-Schild steht nun direkt hinter dem Ortseingangsschild Aschach, soll mit dem auf der linken Straßenseite stehenden eine Torwirkung erzielen. "Um es besser zu erkennen", sagt Wacker.
kkh
Wurde bei der Standortveränderung nicht der Sichtbarkeitsgrundsatz bezüglich der aus dem Burgweg einfahrenden Kraftfahrzeuge missachtet?
Nach einem Beschluss der OLG Hamm verlangt zwar der für Verkehrszeichen geltende Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegevorgang.
Demnach wird für die Verkehrsteilnehmer, die aus dem Burgweg in Richtung Schloss fahren (und vorher von dort kamen) der Sichtbarkeitsgrundsatz aufgrund des fehlendes Schildes nicht erfüllt.
Für die aus Burkardroth/Zahlbach kommenden Fahrzeugführer ist es auch über die Einfahrt Burgweg hinaus im Straßenverlauf bindend. Denn ein Streckenverbot endet zwar nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, sondern grundsätzlich erst, wenn es durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen (am linken Straßenrand) aufgehoben wird. Die Festlegung, dass ein Streckenverbot auch generell über eine Kreuzung oder Einmündung hinaus gilt, ist allerdings nur zutreffend, wenn es sich um dieselbe Straße bzw. um die Fortführung einer Strecke handelt.
Die Begrenzung in Fahrtrichtung Burkardroth, die man vom Schloss kommend und vor dem Abbiegen in den Burgweg passierte, hat keine Wirkung in die Gegenrichtung. Die Schilder, die ein Betr. auf der Hinfahrt nämlich passiert hat, konnten aufgrund des Sichtbarkeitsgrundsatzes das Gebot der Geschwindigkeitsbeschränkung nur in der Fahrtrichtung, in der sie aufgestellt waren, entfalten. (OLG Zelle). Eine aus einer vergleichbaren Konstellation heraus verhängte Strafe aufgrund Geschwindigkeitsüberschreitung hat das OLG Bamberg an das Amtsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Fazit: Es ist keine Animation zum Ausreizen, aber eine Anregung an die Verantwortlichen, nicht nur bis zur Hälfte (oder hier: Bis Burgweg) zu denken. Bsp. dieser Art gibt es in der Gemeinde noch einige.