Ausnahme 2: Onlinekauf
Beim Onlinekauf hat der Verbraucher (Käufer) gegenüber dem Unternehmen (Verkäufer) einige Rechte. Hierbei ist vor allem an das zweiwöchige Rücktrittsrecht zu denken. Der Käufer hat beim Onlinekauf das Recht, die Sache bis zu zwei Wochen anzuschauen. Bei
Nichtgefallen kann er die Sache zurücksenden und erhält den vollen Kaufpreis zurück. Die Idee hinter dieser Regelung ist, dass die Ware beim Onlinekauf nicht vorher angeschaut werden kann. Der Käufer muss sich also blind auf die Beschreibung des Verkäufers verlassen und kann sich deswegen irren.
Ausnahme 3: Kulanz
Beim Einkauf im örtlichen Handel gilt das Fernabsatzrecht nicht. Der Käufer hat damit auch nicht das Recht, die Sachen ohne Grund innerhalb von zwei Wochen zurückzugeben. Er hatte im Vorfeld die Möglichkeit, die Sachen vor dem Kauf genauer anzuschauen. Jedoch sehen das viele Geschäfte nicht so streng. Viele Einzelhändler bieten ein freiwilliges Rückgaberecht an. Es handelt sich jedoch um eine Kulanzregelung der Verkäufer.
Weitere Ausnahmen
Ein allgemeinverbindliches Recht zur Rückgabe von Sachen gibt es nicht. In der Regel sind geschlossene Verträge bindend. In einigen Fällen kann dieser Grundsatz jedoch durchbrochen werden. Der Käufer erhält ein Rücktrittsrecht. Es gibt, neben den genannten, noch weitere Ausnahmeregelungen. Eine fachkundige Person, wie ein Rechtsanwalt, kann prüfen, ob es Möglichkeiten gibt, sich von unliebsamen Verträgen zu lösen.
Denis Ksiazek, Rechtsanwalt und Inhaber von Hörnlein Rechtsanwälte, Ihre Anwaltskanzlei in Forchheim